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3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
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1413.

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er gegen Sunthusen in das Dorf gezogen und, ohne Absage und während beide Theilein der Gesellschaft St. Georgenschilds gewesen, ihn und die seinen mit Brand undanderem um c. 1500 fl. geschädigt habe. Brun entgegnet, er sei damals nicht gegenGrafen Egen und dessen Mutter zu Feld gezogen, sondern um sich seines ehelichenGemahls Erbs und Guts zu unterziehen, wobei einer seiner Leute ohne seinen Willenim Zorn ein Haus oder Scheuer angesteckt, was ihm leid sei und was er zu vergütensich bereit erklärt. Die Richter erkennen ihn demgemäß hiezu schuldig.

4. Brun von Luphen verklagt den Grafen Heinrich, dass er für sich und seineMutter ihn und die seinen zu Talhaim mit Brand u. s. w. um c. 1500 fl. geschädigthabe. Graf Heinrich lässt sich damit entschuldigen, dass er dort den Schaden „seinesDieners" Hans von Sunthusen habe rächen wollen; seine Mutter sei ganz unbetheiligt.Letzteres erhärtet er eidlich. Da aber Brun mit Urkunden beweist, dass damals zwischenihm und dem von Sunthusen Friede gewesen, so wird Graf Heinrich (für sich) schaden-ersatzpflichtig erkannt.

5. Brun von Luphen klagt Namens seiner Gemahlin Agnes von Tüwingen gegenHans von Sunthusen, welcher das Dorf Büsenhain, das laut verlesener Urkunden Ag-nesens Vater seiner Zeit erkauft habe, mit Gewalt und gegen Recht eingenommenund dem Pfalzgrafen, resp. ihm lange Zeit entwehrt habe, wofür er c. 1000 fl. Schaden-ersatz fordert. Hans von Sunthusen behauptete dagegen, es sei Avegen des Dorfs einVergleich geschlossen worden, wovon die Frau von Luphen jedoch nichts wissen willund dessen einen Eid schwört. Danach wird Brun von Luphen von den Schiedsrichterndas Dorf Büsenhain zugesprochen, hinsichtlich des Schadenersatzes für die durch H.von Sunthusen entzogenen Nutzungen erklärt sich das Schiedsgericht für incompetent,da Sunthuser inzwischen verstorben und keine geständigen Erben hinterlassen habe.

6. Die beiden Grafen klagen gegen die beiden von Luphen auf Herausgabe desZehntens zu Efingen, welcher Lehen von Fürstenberg für die Clausnerinen zu Talhaimgewesen und von den Luphen seit Abgang der Clause unrechtmäßig besessen werde.Die Herren von Luphen erklären, der Zehnten sei zu Eigenthum und nicht zu Lehengegeben worden und an sie als Clausenvögte und Herrn gefallen. Dem gegenüberlassen die Grafen einen Lehenbrief') verlesen, wonach Graf Cünrat selig den Zehntender Clause nur zu Lehen gegeben hatte, wogegen die von Luphen einwenden, der Lehen-brief sei schon sehr alt und verdächtig, weil er sich nicht in die Hand der Belehnten,sondern der Lehensherrn finde. Die Schiedsrichter weisen darauf beide Theile genVilingen oder Engen vor die fürstenbergischen Lehensmannen 2 ).

7. Brun von Luphen klagt Namens seiner Gemahlin gegen beide Grafen, dassdieselben, entgegen den verlesenen Urkunden, wonach deren Vater Pfalzgraf von Tu-