■■ ■',
\
. ,.^.. : ;;.^.,_ .'..;
60
1413.
schaft erkorene Schiedsleute, nachdem sie aus der Gesellschaft auch die Ritter Lienhartvon Jungingen, Frischhans und Hanscünrat von Bödmen, Berchtolt und Wolf vomStain, Marquart von Schellemberg, Hans von Stadion und Hans den Stuber zu sichgenommen, die Stöße, Spenn, Krieg und Mißheilung, die bis auf den Tag dieses Spruchserwachsen sind zwischen den Grafen Heinrich und Egen zu Fürstenberg, ihrer Mutter,Frau Sophye, Witwe von Fürstenberg, geb. von Zolr, Hans von Sunthusen und allenden ihrigen einerseits, und den Herrn Cünrat und Brun von Luphen, Gebrüdern, FrauAgnes von Luphen, Bruns Gemahlin, geb. Pfalzgräfin von TiVwingen und den ihrenanderseits, nach vor ibnen (Namens der Parteien durch Grafen Egen von Fürstenbergfür sein Haus, Hans von Sunthusen für sich und die Gebrüder von Luphen für ihreSeite) gepflogenen längeren Verhandlungen, entschieden haben, wie folgt.
1. Brun von Luphen hatte den Grafen Egen verklagt, dass er, ohne vorherige,gehörige Absage, ihn und die seinigen zu Tayingen überfallen und um c. 1500 fl. ge-schädigt habe, wofür er Ersatz fordert. Der Graf behauptet, der Ueberfall sei nachehrbarer Absage mit Recht geschehen, weil Brun ihm vorher mehrere der seinen ge-schädigt und vertrieben, wofür er an jenen c. 1000 11. zu fordern habe. Brun vonLuphen leugnet und wird zum Reinigungseid zugelassen, den er sofort leistet. GrafEigen wird hinsichtlich seiner Zugriffe zu Tayingen ersatzpflichtig erkannt.
2. Herr Cünrat von Luphen klagt, dass Graf Heinrich von Fürstenberg ihnund die seinen zu Talhaim gebrennt und beschädigt habe, wobei Grafen Egens Gesellenmit geholfen. Es sei zur Zeit geschehen, da beide Theile in der Gesellschaft St. Georgen-schilds gewesen, keine Absage erfolgt und dem Kläger c. 1500 fl. Schaden erwachsen.Graf Egen erklärt darauf, für seinen Theil habe er sich bereits vor der Gesellschaftfrüher hierüber gerechtfertigt und dabei habe es zu bleiben, was auch nach Vorlageder darüber errichteten Urkunden von den Schiedsrichtern ausgesprochen wird. Fürseinen Bruder Grafen Heinrich erklärt Graf Egen, dieser habe nicht Cünrat von Luphenschädigen, sondern nur die Bauern strafen wollen, welche dem Hans "von Sunthusenvorher großen Schaden gethan, und sei desshalb jenem nichts schuldig. Cünrat vonLuphen entgegnet, er habe damals mit H. von Sunthusen in gutem Frieden ge-standen , als er überfallen worden, und beweist dieß mit einer Urkunde. Allerdingsseien etliche der seinigen dabei gewesen, als der Sunthuser geschädigt worden, das seiaber ohne sein Wissen und Willen geschehen. Nachdem Cünrat von Luphen dieseseidlich erhärtet, wird Graf Heinrich ihm und den seinen zum Schadenersatz schuldigerkannt, wobei jedoch diejenigen ausgenommen sind, welche den H. von Sunthusenbeschädigen halfen.
3. Graf Egen klagt für sich und seine Mutter gegen Brun von Luphen, dass