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NACHTRAGE.
Geben vf den nächsten zinstag nach st. Othmars tag 1432.
Die beschädigten Siegel des Grafen Hainrich (wie III, 144), Cünratt Stähellys und Cünratt Lächlers.Perg. Or. Villingen, Stadtarchiv. T.
1433, März 12.
317. Graf Hainrich zu Fürstemberg, Landgraf in Bare, eignet dem frommen, festen
Hans Masli zu Granegg auf dessen Bitten um der treuen Dienste willen, die er ihmgethan hat und noch thun mag, den kleinen Zehnten zu Tägwingen, gen. des vonStoffeln Zehnten, den er von Conraten von Stoffeln zu Rotwil gekauft hat und dervon ihm als der obern Hand Lehen ist, mit Gunst und Willen des Grafen Egen zuFürstemberg, seines Bruders, und Hansens von Burgberg, der diesen Zehnten als dieuntere Hand zu Lehen zu leihen von ihm gehabt und ihm denselben mit seinemoffenen, versiegelten Brief aufgesandt hat.
Geben am nehsten dunrstag vor dem sunnentag, als man in der hl. kircheinsinget Oculi mei, 1433.
Die Siegel des Ausstellers und Hansens von Burgberg eingenäht.Perg. Or. Kottweil, Archiv der Armenfondspflege J ).
1) Anstatt IV, 520.
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1435, März 28.
317*. Graf Johans von Werdenberg kommt mit den von Rauenspurg gütlich über
folgende Stücke überein: 1) Die von Rauenspurg, ihre Bürger und alle, die ihnenzu versprechen stehen, besetzen ihre Güter in der Grafschaft zum Hailigenberg mitHubern und entsetzen sie, so oft sie wollen oder ein Huber sein Gut selbst auf-giebt, müssen aber diesem zu rechter Zeit, nämlich acht Tage vor oder nach Licht-mess kündigen; fortan bleiben sie und die Huber bei solchen Besetzungen „gen derherrschaft zum Hailigenberg vnd iren amptlüten gantz vnengolten" und werden nicht,wie bisher geschehen ist, gestraft; nur wenn ein Armermann einem andern in seinLehen greift oder redet, bevor diesem zu rechter Zeit gekündigt ist, sind jedermannum solchen Frevel seine Rechte vorbehalten und wird der betreffende um seinenFrevel nach dem Herkommen gestraft; bringt ein Huber gegen seine Entsetzung vor,dass ihm das Gut auf längere Zeit verliehen sei, oder dass er über seine Schuldig-keit am Gute oder Hause gebaut habe, so wird ihm darum Recht gestattet, doch
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