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„sol dz lehen dem aigen nachfaren". 2) Die von Rauenspurg, ihre Bürger und die,welche ihnen zu versprechen stehen, nützen ihre Gerichte, die, wie das zu Bitzen-hofen, in der gen. Grafschaft liegen und die sie vormals von des Grafen JohansenVater sei. und ihm selbst erkauft haben, mit Freveln und andern Zugehörungen so,wie sie dieselben erkauft und von Alters hergebracht haben; geraten dieselben mitdem Grafen oder dieser mit ihnen wegen dieser Gerichte in Streit, so ist jedemTeile sein Recht behalten so, wie es von Alters hergekommen ist. 3) Die Frevel,welche der von Rauenspurg Ausbürger und ihre und der ihrigen und derer, die ihnenzu versprechen stehen, Eigenleute diesseits der Turinger Ach begehen , werden vonder Herrschaft, solange der Span zwischen dem Grafen Johans und dem Landvogtewegen dieser Frevel nicht mit Minne oder Recht beseitigt ist, nicht gestraft; willaber der Landvogt diese Frevel „nicht solang anstaun" lassen, so ist auch demGrafen sein Recht darin behalten. 4) Die von Rauenspurg gestatten, dass ihre gen.Ausbürger und Eigenleute um die Frevel, die sie sonst in der Grafschaft, es sei inderen geschwornen Gerichten oder ausserhalb dieser, begehen, mit Recht gestraftwerden. 5) Begehen der von Rauenspurg eingesessene Bürger in der Grafschaft ge-schwornen Gerichten oder ausserhalb dieser Frevel, so büssen sie die, wenn sie so-fort ergriffen werden, mit Recht, entrinnen sie aber in die Stadt, so bleiben sie mitHab und Gut darum ungestraft; kommt ein solcher Bürger aber wieder in das Ge-richt oder an die Stätte, worin er gefrevelt hat, oder „in die schranken, so dz lant-gericht zum Hailgenberg besetzt ist", so mag man ihn verhaften und um seinenFrevel mit Recht büssen; begehen solche Bürger in der Grafschaft Totschläge, sosind dem Grafen und namentlich den Klägern gegen sie ihre Rechte behalten, ebensodem Kläger, wenn jene Leute in der Grafschaft verwunden. 6) Bisher hat man nichtviel gehört, dass die Ravensburger Bürger, die auf dem Lande gesessen und edelsind, um Frevel, die sie in der Grafschaft begangen haben, gestraft wurden, sondernes ist „allweg mit lieb zerrannen". Gegen solche hält sich auch in Zukunft dieHerrschaft, wie es herkömmlich ist und „noch gen andern edeln lüten gehaltenwird". 7) Bleibt man den von Rauenspurg, ihren Bürgern und denen, welche ihnen Azu versprechen stehen, in der Grafschaft Zinse, Hubgeld oder verbriefte Schuldenschuldig, so dürfen dieselben darum „beschaidenlich" Pfänder nehmen, mit diesen„alle gericht verfaren" und sie nach Rauenspurg bringen und da rechtfertigen, bissie ausgerichtet sind, müssen aber einem Armenmanne, der Rechts begehrt, das ohneVerzug „by den pfänden" gestatten; sind ihnen Eigenleute de3 Grafen, die in derGrafschaft sitzen, „suß schuldig vnd der selben schulden gichtig vnd nit abred", sosollen sie von dem Amtmanne in dem Gerichte, in dem diese Armenleute sitzen oder
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