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1509.
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erben vnd nachkommen das vngelt zu geben schuldig sein, wie man das an andernennden in vnnser landtgraueschaft Stuelingen gibt, doch wenn sie solchen gewerbfüren sind, win mit irem volck bruchen wurden und den nit ausschencken, sollendie wie andern in vnser landgraueschaft Stuelingen gehalten werden; vnd auch mitfürworten so ist hierin bered, daß die genanten von Schaffhußen oder ander, sosolichen gewerb vnd flötzen in iren handen haben vnd bruchen mögen, vns, vnnsererben vnd nachkommen onabgeschlagen sein sond 20 jähr die nechstkünftigen vnddarnach, so lang vnd baiden thaillen das eben vnd füglich sein will; welchem tailaber das lennger nit füglich sein wolte, der mag das dem andern thail ein jar zuuorabkunden vnd zu wissen thun, doch also daß die, so den gewerb haben, dasselb jährden vben vnd bruchen mögen vnd auch die flötziniet dasselb jähr auch außrichtenvnd geben sollen".
Geben vff freytag vor st. Hillarien tag 1509.
Das Or. siegelte der Aussteller.Pap. Kop a ). Donaueschingen.
T.
a) Die Urkunde ist wörtlich in der Urkunde der Stadt Schaffhausen von demselben Tage (Pap. Kop.18. Jhdt, Donaueschingen) in dem sie verspricht, vorstehende Bedingungen zu halten, wiederholt.
1509, Febr. 26.
237 # Schultheiss, Bürgermeister und Rat der Stadt Villingen, welche Abt Jörg zu
St. Pläsin und Graf Wolfgang zu Fürstenberg ersuchten, ihren Streit wegen der vonSchlüchse gütlich oder rechtlich zu entscheiden, hatten den Parteien einen Tag aufvergangenen Mittwoch nach st. Othmars Tag [1508, Nov. 22.] angesetzt, auf demHerr Burckhart Mörler, Grosskeller des gen. Gotteshauses, als dessen Anwalt mitetlichen von Schlüchse und andern Beiständern und der Junker Jörg von Regken-bach, Obervogt der Grafschaft Fürstenberg, als Anwalt des gen. Grafen mit seinemBeistand erschienen. Ersterer begehrte, dass gen. Graf, der von den dem Gottes-hause St. Pläsin gehörenden Armenleuten zu Schlüchse gegen ihre Briefe und Ding ?rödel, die sie verlesen Hessen, als Vogtherr „ain pundtgelt" forderte, davon stehenund dieselben bei den bisherigen Vogtrechten bleiben lasse. Des Grafen Anwalt er-widerte, er hätte diesen Widerstand nicht erwartet, denn die betreffenden Leutehätten das Bundgelt etliche Jahre bezahlt und sich dessen erst die letzten 2 oder3 Jahre widersetzt, und zwar unbillig, „vnd das vss den vrsachen, das söllicherpundt von kayserlicher mayestat, vnserem allergnedigosten herren, dem sin kaiser-lich hand vnd gewalt vnbeschlossen, dem haiigen Römschen rieh vnd sunderlich
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