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diesem gewerb notturftig ist", zu machen; doch geben sie dem Grafen von diesenWiesen von einer jeden Mannsmad jährlich 1 # h.; „wann sie aber in denselbigenvnsern wißen witter rytten wurden, dan yetz ist, sollen sy nichts von denselbigen,so sie in künftigem rüten wurden, geben". — i) „Sie mögen auch segmülen, aberkein behußimg daselbs machen, dan allain zu der sagen ain hauß mit zwayen kam-mern vnd einer stuben, darinne sich ein maister mitsampt dem knecht vnd seinenvolckern enthalten mögen; wann aber die, so sollichen gewerb üben sind, ein be-hußung bauwen wolt, sollen sie die in vnserm dorf Stuellingen buwen, darzu wirinnen ein hofstatt geben sollen". — 5) „Auch sollen die, so sollichen gewerb übenvnd führen werden, die narung, so sie zu iren leibenn vnd anderen nottürftig, nin-dert anderstwa, dan bey den vnsern, es sey in statt oder dorf Stuellingen, nemmen,die sollen vnd werden sie auch in einem zimlichen werd , wie ander halten. Wansie aber in vnser statt und dorf Stuellingen die narrung nach kundlichem mangelder leibnarung vmb ir gelt nit haben möchten, sollen sie solchs an vns oder vnseramptlüte lassen langen; wo wir oder die amptlütte sollichs nit bewenden vnd für-komen, möchten sye die narung an andern orten, wo sie die vberkomen, kauffen".— 6) „Wir sollen inen ouch kein holtz ausser vnser wälden geben, so zu vnsermschloß vnd landgraueschaft Stuellingen gehörig, dan allein ausser den weiden, soan der Wuttach hinauff gand, vns zugehörig sind, sollen vnd wollen wir inen auchknecht zugeben vnd die wäldt, so an der Wutach hinauff gand, besichtigen lassen,waz dann dauon denen, so solichen gewerb üben sind, von holtz gedieneu mag, ver-folgen lassen, noch sie darvß nichts nemen, dan mit vnserm gunst, wissen vnd willen;doch sollen die weldt, so ahn der Wutach hinauff gand, außgezeichnet werden, vndsollen vnd wollen wir, vnser erben vnd nachkomen den obgen. von Schaffhußen vndirn nachkomen bei dem obgemelten gewerb, dem fiötzen mit wäg, mit stad, mit demrechen vnd was sy darzu buwen, getrüwlich handhaben, schützen vnd schirmen". —7) „Es sollen auch alle die, so sollichen gewerb vben, füren oder triben, si seyender von Schaffhußen burger oder sonst frembd lüt, aller sturen, diensten, zollen odervssätzen, wie die weren, von vns, vnsern erben vnd nachkommen fry vnd vertragensein, außgenomen vnser aigen lütt, lanndsigling vnd sonst, so vns verwand vnd invnser landtgraueschaft sitzen oder in künftigen darin wonen würden, sollen die wievon alter her gehalten werden; es were dan sach, daß sich derselben einer huß-häblich hinder vns vnd in vnsern schirm ziehen vnd setzen wurde, oder ob sie invnsern gerichten fräueln, gegen denselben soll vns, vnsern erben vnd nachkommenvnnser gerechtigkait als zu andern vnsern hindersassen behalten sein". — 8) „Deß-gleichen ob ir einer wein vom zapfen schenckte, der soll auch dauon vns vnsern