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7 (1891) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1470 - 1509
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Seite
364
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1503.

straß für sich faren; aber wie er damit in dem etter betretten das hörte oder sunst gewar wirdt, soll ainieder gehorsam erschinen, deßgleichen auch den rath biß in den thod verschwigen vnd in den sachen, sofür sy all vnd ir ieden khomen, gemain vnd gleich zu richten vnd zu vrthailen nach klag vnd nach ant-wurt, dem armen alls dem reichen vnd dem reichen alls dem armen, nach raht vnd ir jedes besten ver-stentnuß, vnd darinn nit ansehen weder vorcht, miedt, noch gab, freuntschafft, noch vündtschafft, noch sunstkain ander sach, dan allain das göttlich gemain recht, vnd alls ain ieder got an dem jüngsten gerichtdarumb antwurten welle, auch all vnzucht vnd freuel zu rügen, alles getrewlich vnd vngeuahrlich. — Itemso soll auch der stattschreiber schweren, vnß, vnsern erben vnd nachkhomen, auch der statt Engen trewvnd warhait, gehorsam vnd gewertig zu sein, vnser vnd ir ehr vnd nutz vnd bestes zu werben vnd zufürdern vnd schaden zu warnen vnd zu wenden, auch zu den gerichtstagen zu warten, gemainer vnd gleicherschreiber zu sind, vnd von noch auß der statt nit zu khomen onerlaupt, vnd den rath zu uerschwigen bißin den tod, alles getrewlich vnd vngeuahrlich. —■ Item so soll der seckhelmaister schweren auf das steur-buch, so im von ainem rath beuolhen würdt, dasselb buch in gehaim zu behalten vnd darin gar niemandssehen zu lassen, noch den inhalt zu offnen, noch zu sagen, dann allain denen, so von ainem rat darübergesetzt vnd verordnet werden, deßgleich auch die steur ains ieden auch also zu uerschwigen vnd in gehaimzu uordern vnd zu behalten, ein iedes biß in sein tod, vnd damit anderß nit zu walten noch zu thun, dandas im von ainem rath oder den geordneten deßhalb beuolhen würdt. — Item so ist des statschreibers lohnvmb obbemelt sein warten 3 # vnd 10 ß ,Sj, vnd von kauf- vnd vertigungsbriefen, die 100 f? h. vnd darobbetreffend^ soll er von vnßern burgern vnd inwonern zu Enngen 5 ß ^ vnd vnder 100 $ h. 3 ß 3i nemenvnd kainen höher staigern, doch ist im gegen vßsessen sein will frey vnd die handt offen. — Item so sollain stattknecht schweren, vnß, vnsern erben vnd nachkhomen, auch der statt Engen trew vnd warhait,hold, gehorsam vnd gewertig ze sind, vnser vnd ire ehr vnd nutz zu fürdern vnd bestes zu werben vndschaden zu warnen vnd zu wenden, auch ainem schuldthaissen vnd ainem burgermaister zu allen vnsernvnd iren geschefften allzeit zu warten vnd zu gehorsamen vnd alle sontag vnd donstag zu abent zur vesper-zeit zu vnserm schuldthaissen zu gond vnd in zu fragen, ob im ichs bedürftlich were, deßgleichen all aubentzuo vnserm burgermaister, vnd auch zu fragen, was er bedürfe , ouch zu allen fürgebotten vnd andern,darzu man dann sein nottürftig ist, dem armen alls dem reichen vnd dem reichen als dem armen, gemain-lich vnd gehorsam ze sind, zu gericht zu leutten vnd den gerichten zu warten vnd von der statt nit zukhumen, dan mit erlaupnus, wissen vnd willen ains burgermaisters, vnd bey demselben aid all freuel vndvnzüchten zu rügen vnd vnserm schuldthaissen zu sagen, so erst er mag, auch den rath vnd alle gehaimzu uerschwigen biß in den thod, alles getrewlich vnd vngeuarlich. — Item so soll ain ieder vächter schweren,sein ampt zu fürdern, vnd was er vächt, ainen oder zwen des raths darbei zu haben, ainem zu vächtenalls dem andern vnd darin kain geuerd zu brauchen, sonder gerecht maß, mess vnd gewicht, wie er deßvon vnsert wegen vnd in vnserm namen von schuldthaissen, burgermaister vnd rath beschaid hat, zu vächtenvnd zu geben, vnd was zu seinem ampt gehört, alls gerecht zu handien, auch darauff vleißlich zu wartenvnd ainem jeglichen, der zu im kompt, fürderlich vnd okn verziehen zu vächten vnd sein ampt dermassenzu uersehen, das kain klag dauon entstand, vnd namblich das der lauter aimer 32 vnd der trüb aimer33 maß haben soll, alles getrewlich vnd vngefahrlich. — Item deßgleichen soll auch der sinner schweren,zu sinen vnd zu ichen vnd am donstag vnd montag seins ampts zu warten vnd von der statt ohn vrlobvnser oder aines burgermaisters von vnserwegen nit zu khomen, ob er aber vber veld gieng, soll er seinampt mit wissen ains burgermaisters mit ainem anderen geschickhten vnd darzu dogenlichen versehen, dasniemands daruon clag hab, doch bedarf er kainen des raths bey seinem sinnen haben. — Item so schwerendie das burgerwasser besehend, das sy dasselbig wasser besehen sollen vnd wollen all vierzehen tag, bißdas man anhebet zu schneiden, so sollen vnd wollen sy dan das besehen zu allen achtagen biß zu derAlten Fassnacht, vnd wan sy das wasser nit finden vnd ain gellt vber das halbthail lehr were, oder obes zu winterzeit dermassen in der gelten gefroren were, das dem besichtiger sein stab, so er dan zumdrittenmal auf das eiß vngeuahrlich fallen lat, vnd das nit bricht noch dardurch fallt, ainem burgermaisterin vnserm namen, so erst sy khönden oder mögen, zu sagen, vnd dieweil die pfister die Öfen nit verschloufft