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oder vermacht haben, soll es inen, den pfistern, nit schaden; wan aber die offen verschloufft oder vermachtwerden, so sollen sy, die pfister, in der büß sten wie die ander leut, vnd dan, so die Alt Vaßnacht ver-scheint, soll es darnach aber zu vierzehen tagen versehen werden biß Johannß Baptiste, vnd so ainer fürain thür kern vnd die theur beschlossen vnd niemands dahaim were, so möcht er wol fürgehen, vnd so, wooder wen das also strefflich vnd inmassen, alls vorstat, vngehorsam erfunden wurde, soll gebessert werdenmit 6 /S). — Item so sollen auch die wachter schweren, vns, vnsern erben vnd nachkhomen, auch der stattEngen trew vnd warhait, hold, gehorsam vnd gewertig zu sind, vnser vnd ire ere vnd nutz zu förderenvnd bestes zu werben, schaden zu warnen vnd zu wenden, auch nachdem er oder sy auf die wacht gatoder gand, vnd dieweil er oder sy darauf ist oder sind, all freuel vnd vnzucht zu rügen vnd vnsernschuldthaissen in vnserm namen zu sagen, so erst er oder sy kan vnd mag, khünden oder mügen, auchzu allen stunden vmbzugend vnd alstunden zu rüeffen, ainest an dem marckht, zum andern mal vor HansenKüeffers hauß, zu dem dritten vor Hansen Schmids hauß, darnach vor Jacob Frytschis hauß, darnach vorder Samblung vnd darnach vor der kürchen, vnd so er also rüefft, zu allen thoren zu gond vnd zu uer-suchen, ob die thor beschlossen seyen, vnd ob er die offen oder argwenig fünndt, von stund an zu uersehenbiß an vnsern bnrgermaister, demselben auch sollichs in vnserm namen ylends zu verkünden, darzu auchin kain hauß zu gond, er horte dann in würtes- oder andern heusern auffrur, geschray oder vnzüchten,darzu zu sehen vnd die zu friden, vnd dan gleich wider auf die wacht gon vnd thun, als vorstath, allesgetrewlich, erberlich vnd vngeuahrlich.
Hernach volgt Ordnung der ge richten: Item von der gericht wegen soll ain iederburger, in- oder beiwoner dem schuldthaissen von vnser vnd dem bnrgermaister von vnser vnd der stattwegen, auch vmb wachßenden schaden, vnd wenn also vnser vnd vnser statt Engen gepot geben werden,vff das erst fürgepott zu recht fürgon; deßgleichen soll ain ieder burger, in- oder beywoner dem anderenzu gericht fürgon zu dem dritten gepott; ob aber der antwurter auf das erst, ander oder dritt gepott ge-horsam, vnd der kleger nit erscheint, sollen die fürgepott aberkhendt werden; ob aber der antwurter dasnit täte vnd vngehorsam erschin, so mag in der kleger, ob er wil, verkünden, soll also verstanden werden,ob sich der kleger bekhlagt gegen seinem fürgenomenen antwurter den dritten tag erstanden haben vndnach seinem außwarten deßhalben verrer anrufft vnd begert im zu lautern, was darumb seins rechten syge,so soll vnd mag vnser schuldthaiß in vnserm namen den antwurtenden thail mit gebotten zwingen, im,dem schuldthaissen, fürzugond, vnd im vmb sein vngehorsame in vnserm namen vnd von vnsertwegen be-klagen, vnd so dan der antwurter nit eehafte zu recht gnug erscheinen mag, vnd vmb den klainen freuelnach der statt recht verfellt, das dan im, dem antwurter, darzu mit vrthel ain alfnechtzyl gegeben werdensoll; so er aber, der antwurter, desselben auch vngehorsam erscheinen wurd, im mit vrthail an 3 ß $i ge-botten vmb obgemelten vberfahren fräuel vnd gebott gnug zu thund in ailf nechten, vnd nach demselbenan 3 S A, darnach an 10 tt >Sj vnd darnach bei dem aid alweg in ailf nechten; doch mag sich allweg derantwurter mit bezalung gelt oder pfänden, die des drittails besser seyen, dan die angeklagt schuld, erle-digen; sölliche pfand, ob er die gibt, sollen dan vnangegriffen vnd ohngeendert in den gerichten beleibenligen siben nacht vnd darnach hie auf dem marckht vergantet vnd dem, der nach offnem lauten ruff, zumersten, zum andern vnd zum drittenmal beschehen, allermaist darauff schlecht, oder dem kleger selbs, soniemandt vber inn darauff geschlagen hat, gegeben werden; doch mag der antwurter seine pfand , nachdemim die gant verkündt würt, alweg lösen vnd zu lösen haben aubents biß zu gebettzeit, vnd der ausstendigvnser herrschaft gesessen ist, in achtagen den nechsten darnach vngeuahrlich; vnd so das alles vngehorsamerscheint, vnd er, der antwurter, das gürtelgewandt nach vrthel dargelait hat vnd mit seinem aid erstatten,so anders in der kleger nichts merers zu haben wysen mag, das er bezalung weder mit pfand noch mitgelt thun müge, soll im auß dem burgkhrecht gebotten werden, doch soll alweg der herrschafft und derstatt ir recht gegen dem außbeklagten vorbehalten sein, vnd mag der kleger vmb sein schuld oder ansprachdem antwurter nachuolgen; es soll auch der außgebotten in die gericht nimmermehr khomen, dan mit vn-serm, vnser erben vnd nachkhomen vnd des klegers wissen vnd willen oder biß nach bezalung der schuldvnd des er mit recht vberwunden ist. — Item es soll ain jeder burger, in- vnd beiwoner ainem gast zu