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geben wölten, welcher oder welcki burger oder geschworner dan von dem oder denen, der oder die sollenon alles verziehen vnd verhindern ganz on alle fürwort zu frischer that eilends vnd nach seinem oder irembesten vermügen verhelfen, das der oder die, so also freuenliche tat oder auffrur mit ainanderen furgenomenbetten, gefridet vnd gesichert werden, also was gegen dem oder denen, so dermassen freuenlich tat oderaufrur mit ainanderen furgenomen oder gehandelt, wurde, das dan an dem oder denselbigen vngehorsamenniemand nichts gefreuelt noch vnrecht gethon haben soll in kain weiß.
Hienach volgt besatzung der ämpter: Item nach dem vnd von alter gebrauch vndherkumen gewesen ist, alwegen vnd jerlichs vngeuahrlich auf sant Johanns Baptisten tag alle vnd jedeämpter zu besezen, das es nun hinfüro auch dabey bleyben soll, vnd namblich das wir, vnser erben vndnachkhomen auß dem rath zu Engen ainen schuldhaissen nach vnserm willen vnd gefallen erkiessenvnd nemen mögen. — Item darnach mügen vnd sollen wir, vnser erben vnd nachkhomen oder der, demsollichs von vnsern wegen zu thund beuolhen würdt, mit sampt vnserm schuldthaissen vnd burgermaisterauß dem raht zu Engen ainen burgermaister bestymen vnd demnach denselben oder ainen andern,wie dan das die merer wal vnder vnd von den rädten auf ir gethon aid gepiirt, zu burgermaister machenvnd werden lassen. — Item deßgleichen seckhelmaister, Stattschreiber, synner vnd väch-ter, stattknecht, wachter vnd alle andere empter wollen vnd sollen wir, vnser erben oder nach-khomen besezen mit sampt schuldthaissen, burgermaister vnd rädten, mit der meren wal, wie obstaudt.
Rathbesetzung: Item sodan besatzung ains raths soll ierlichs besehenen, wie von alter vndbißher khomen ist, vngeuahrlich zwischen St. Michels vnd St. Gallen tag, baide nach ainandern nechst-khünftig, vnd auch dermassen von vns, vnser erben oder nachkhomen, oder den sollichs von vnsertwegenbeuolhen würdt, doch derßelbig nachgesetzt vnsern Statthaltern allwegen verpflicht sige, das, so dann zu-mal] in rathsweise geredt vnd gehanndelt würdt, zu verschwigen biß in den tod, also das wir oder derselbvnser Statthalter mit vnser wal allzeit vorgon vnd darnach die merer wal by pflicht der aiden statthabenvnd beschehen so], wie vor von des burgermaisters wegen geschriben stat.
Dar auf f s o v o Igen d hernach die gelüpt vnd aid, so dan s chuldthaiß en,burgermaister vnd alle empter thun sollen: Item des ersten soll der schuldthaiß schweren,vns, vnsern erben vnd naclikhomen, auch der statt Engen er, nutz vnd bestes zu werben vnd zu fürdern,schaden zu wenden, auch alt herkhumen, gut gewonhaiten, gesatzt vnd eehafftinen nach seinem besten ver-mögen zu handthaben vnd zu behalten, gemainer vnd geleicher richter ze sind dem armen als dem reichenvnd dem reichen als dem armen, vnd dem oder denen, so rechts begeren, förderlich recht ergon zu lassenvnd das geuahrlich niemands verziehen, auch den rädt zu verschweigen biß zu seinem tod vnd in dem allennichts anzusehen weder vorcht, mied, noch gab, freundschafft, noch vintschafft, noch sunst kain andere sach,dan allain das göttlich gemain recht vnd als er gott an dem jüngsten gericht darumb antwurten wöll,alles getrewlich vnd vngeuahrlich. — Item so soll auch schweren ain burgermaister, vns, vnsern erben vndnachkhomen, auch der statt Engen trew vnd warhait, ere, nutz vnd bestes zu werben vnd zu förderen vndschaden zu warnen vnd zu wenden, auch nach sein besten vermögen alt herkhoment, gesatzt vnd gut ge-wonhaiten zu hanthaben vnd zu halten vnd darin kainen aberuch niemandt geschehen zu lassen, auch demarmen als dem reichen vnd dem reichen als dem armen in ir iedes anligen geholfen vnd gehorsam zu sind,getrewlich vnd vngeuahrlich. ■— Item so sollen auch die rät schwären, vnß, vnsern erben vnd nachkhomen,auch der statt Engen treue vnd warhait, ehre, nutz vnd bestes zu werben vnd zu fördern vnd schaden zuwarnen vnd zu wenden, auch alt herkhomen, gesatz vnd gut gewonhaiten zu handthaben, zu behalten vnddarin nichts nachzulassen, souer sy khunden oder mögen, auch dem schuldthaissen zu gericht vnd demburgermaister zum rath, oder ob dero ainer oder baid nit anhaimsch weren, seinen oder iren Statthalterin iren gebotten, als dickh sy baid oder ir ainer gehütet, das ist allweg vnd soll sein bei dem aid, erwerd genempt oder nit, gehorsam vnd gewertig zu seind, vnd wan man zu gerichtstagen, so nit gepottenwäre, an das gericht leutet, soll ain ieder, so wen er die glockhen hört oder des leutens oder gericht sunstgewar würt, by seinem aid zu gericht khomen, alls ob im gebotten, es were dan vngeuahrlich ainer desgerichts vnd leutens vnwissend in geschäften vber feld vnd auß dem etter zu Engen komen, so mag er sein
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