MggM
1502.
357
gaben ihrem gnädigen Herrn zur Errettung des Kaisers (sie) Maximilian, als derselbe zu Brück gefangenlag"), statt einer zwei Steuern. Baumann, Akten zur Geschickte des Bauernkriegs aus Obersckwaben 219.
a) Dies geschah 1487.
1502, Dez. 13.
211, Michel Rüdin, Vogt zu Einentingen, sitzt im Namen des Markgrafen Cristoff
zu Baden und des Grafen Wolfgang zu Furstenberg mit 6 aus der Marck, 6 aus demMillenbach und den Zwölfen aus dem Thale zu Gebrecht, nachdem dies denen vonEltzach als Anstössern verkündet worden, im Thale zu Richenbach auf der freienStrasse unter blossem Himmel zu Gericht. Dasselbe wird von der vorgen. 2 Ge-richtsherrn wegen durch Urteil „an 10 ^ ^ Rappen verbannen". Es klagen diemännlichen Verwandten Virich Schürmayers sei. für sich und Brida Keckin, ihreBase, Bürgerin zu Eltzach, zu Hainrich Rethaber, dass er, obwohl Junker Asimuszum Wyger, Amtmann zu Hochperg, nnd Junker Martin von Rechberg ihn mit
o
Virich Scbürmayer ausgesöhnt, und obwohl er und Schürmayer in die Hände dieserihrer Herrn geschworen, dass fortan Unwille und Streit zwischen ihnen tot und absein sollen, Schürmayer, der im Vertrauen darauf arglos aus Eltzach auf des hl.Reichs Strasse in das Thal Richenbach „als ain schnider mit siner scheer vnd ein"seiner Arbeit nachgegangen sei, von seiner Scheuer aus rücklings auf freier Strasseum sein Leben gebracht habe. Gleiche Klage stellen der beiden Gerichtsherren Amt-leute und Anwälte, weil dieselben das und andere Übel in diesem „zirgk" zu strafenhätten. Darauf wird erkannt, dass dreimal vier Knechte auf den vier ReichsstrassenHainrich Retthaber zur Verantwortung laden und „alwegen wortzaichen bringen"sollen, dass sie das gethan haben. Hierauf werden 7 fromme Gerichtsmaunen undBürger von Brecht, die den toten Leib gesehen haben, verhört; dieselben sagen eid-lich aus, dass der Erschlagene eine grosse Stichwunde im Leibe gehabt habe unddass ihm das Genick abgehauen gewesen sei, woran sie erkannt haben, dass er„ derwunden tod" sei. Das Urteil lautet, dass Rethaber seine That den VerwandtenSchürmayers mit seinem Leibe und den beiden Gerichtsherrn mit all seinem Gutebessern solle. Auf Ansuchen der Verwandten wird weiter erkannt, dass dieselbeneinen Urteilbrief nehmen und damit Rethabern in Stadt und Land nachfolgen sollen,damit sie ihn, wo sie ihn betreten, als einen Totschläger vom Leben zum Todebringen können; da derselbe dem Erschlagenen aber nichts genommen habe, so sollenicht weiter zu ihm gerichtet werden, „dann bar gegen bar als zu ainem todt-schleger". Auf Antrag der Verwandten steht der Richter auf, verruft den Tot-