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1482.
geberen möge, demnach sol ouch das selb geistlich recht vf dem weltlichen gericht gehalten werden derherczogtumb vnd grafschaften halben, nämlich so das kaiserlich recht des glychen thuet anczaigen. Desfünften, so üwer gnad angefochten hat die brief von der widerparthye dargelegt, vnd aber die widerparthyein yrer schlußred angeczogen hat, das nit not sye, das man in ainem yeglichen brief, der von kaiser oderküngen vßgat, schrybe die iarczal von der gebürd Cristi, wann es hab aiu yeder kaiser oder küng ainenbesundern stilum etc., darczu czu reden ist, wenn man seche vnd besichtige ander brief, so von küng Sig-munden vßgegangen sind, so erfinde man, das die iarczal von der geburd Cristi alweg darinn ist aigentlichbegriffen, vß welcher vnd andern vrsachen vor in der schlußred erczelt lawtter erschynt, das solch briefder widerparthye gar kainen behelf bringen mögen. Czu dem letzten t6rft ich raten, das wyter geredtwurde, wie das uwer genad wolte wider der widerparthye schlußred darlegen, äferen vnd fürwenden fürdargelegt, gerepetiert vnd fürgewenndt haben alles das, das üwer gnad vormals hat in der gegenwürtigesache darlegen vnd fürwennden lassen, so vil solche schlußred für üwer genad thue vnd diene, vnd nitanders. Pap. Konzept. Donaueschingen.
a) Eingeholt wurde dasselbe von den Grafen von Werdenberg; sein Verfasser ist unbekannt.
13) 1484 menttag nach st. Pelayen tag [Aug. 30.'] sprechen Bürgermeister und Eat zu Costentzauf Grund des Anlasses und der kaiserlichen Kommission, die ihrem Urteilsbriefe inseriert sind, nachdemsie die von den Parteien eingelegte Klage, Antwort, Gegen- und Nachreden, die sie wörtlich wiederholen,gründlich verhört haben, den Grafen Geory und Virich zu Werdemberg und zum Hailgenberg und dem Truch-sessen Hanns, welche persönlich dazu erschienen sind, einhellig zu Recht, dass dieselben vor sie binnen6 Wochen und 3 Tagen „ir_kuntschafft vnd wes jetweder tail im rechten der sach halb getruwt zu ge-niesen, es syen lüt oder brieff", bringen sollen und jeder von ihnen dies 4 Tage vorher der Gegenpartei,damit sie sich darnach zu verhalten wisse, anzuzeigen habe. Perg. Or. in Buchform, mit dem stark be-schädigten unter Papier auf der letzten Seite aufgedrückten Sekret der Stadt Costentz. Donaueschingen.
14) 1484 zinstag nach st. Franciscus tag [Okt. 5.] befehlen Bürgermeister und Eat zu Costentzals kais. Kommissäre einer Menge namentlich genannter Personen aus dem umstrittenen Bezirke und dessenUmgegend bei einer Pön von 5 II. S. vor ihren bevollmächtigten Boten auf deren Ladung eidlich auszu-sagen, was sie in dieser Sache wissen 11 ). Das Or. war gesiegelt mit dem Sekret der Stadt Constanz. Pap.Kop. 16. Jhdt. Donaueschingen.
a) Dieser Befehl wird 1484 st. Lucien vnd st. Jos tag [Des. 13.] von derselben kais. Kommission bei einerPön von 10 M. G. auf alle ausgedehnt, welche von den Parteien oder einer derselben zur Zeugschaft aufgefordertwerden. Perg. Or. mit dem schlecht erhaltenen Sekretsiegel der Stadt Constanz. Donaueschingen. Wirklich liegtnoch ein Konzept (a. a. 0.) einer sehr namenreichen Liste jener Personen aus der oben gen. Gegend vor, welchedie Grafen von Werdenberg Zeugnis geben Hessen und deren Aussagen sie 1485 Montag vor Conversionis Pauli[Jan. 24.] der gen. Stadt zusandten. Auch Johans Truchsess zu Waltpurg liess für sich, wie er am Mittwoch vor Se-bastians Tag [Jan. 19.] 1485 den Grafen von Werdenberg schrieb (Pap. Or. a. a. 0.), auf Montag vor ConversionisX Pauli [Jan. 24.] Zeugnisse in Rauensburg, Altdorf und anderswo erheben. Diese Zeugnisse sind jedoch nicht er-halten. Auf Samstag nach Sebastians Tag [Jan. 22.] 1485 meldete Graf Virich von Werdenberg dem Truchsessen,er wolle am Freitag und Samstag nach Pauli Conversionis [Jan. 28 und 29.] noch weitere Kundschaften in Zus-dorf, zum Alten Huß und an andern Enden einnehmen; nach Rauenspurg brauche er dies nicht zu verkünden„lutung der zedel deßhalb von den von Costentz alz kayserlich comissarien vßgangen". Pap. gleichzeitigeKop. a. a. 0.
15) 1485 Philippe vnd Jacobi [Mai 1.] schreibt Johanns Truchsess zu Waltpurg, Landvogt, anBürgerin eister~und Eat der Stadt Constanz, die Grafen von Werdenberg unterstehen sich, trotzdem sie mitihm vor ihnen als kais. Kommissarien in Recht liegen, seine Tafernen „an ain hoche, vnzimliche som ab-zustellen", denn wenn „sollichs ir attemptata nit abgestelt wurd", müsse er, damit er nicht als „ain ver-achter des rechten" von den kais. Kommissarien angesehen werde, dagegen handeln; „das recht triben vnddartzu den gewalt herliden" ist ihm etwas zu schwer»). Pap. gleichzeitige Kop. a. a. 0.
a) Dem Bürgermeister und Rat von Costenz, welche ihnen dieses Schreiben auf des hl. Kreuzes Tag, als