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7 (1891) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1470 - 1509
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1470.

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Feldern zu bessern und in gutem Bau zu halten und auf ihre Abkündigung mit Weib und Kindern ohnealle Ansprache wegen etwaigen Zimmerns und Bauens abzuziehen, doch sollen in diesem Falle auch ihm die2 U -5) werden, die einem jeden abgesetzten Keller zu geben sind. Perg. Or. mit dem beschädigten Siegeldes Junkers Anndressen von Croaria. Donaueschingen.

5) 1490 mentag vor st. Johanns tag Bapptiste [Juni 31.] sitzt Hans Pfiffer, Keller zu Hiltpolts-wiler, auf Befehl von Bürgermeister und Rat der Stadt Rauenspurg als Stableiter im Kelnhofe zu Howrütimit den Genössigen desselben zu Gericht und bei ihm Hanns Schnider, Kaufmann zu Wald, Vogt der Herrenvon Werdemberg, die dieses Kelnhofs Vogtherren sind, um ihn und die Rechtsprecher anstatt der Vogt-herren zu beschirmen. Auf Ansuchen der Rauensburger Bevollmächtigten Jacob Hensler, des Rats zuRauenspurg, und Petter Schnitzers, Vogts zu Zustdorf, vorgebracht durch ihren Fürsprechen BastionSchnabel, wird auf Grund des Kelnhofrodels zu Recht erkannt, dass des Kelnhofs Höwruti Wälder vomKeller daselbst zu bannen und von diesem da Gebot und Verbot zu thun sei. Perg. Or. mit den beschä-digten Siegeln Petter Spätten, des Rauenspurger Vogts zu Schmalnegg, und des Hannsen Boscher, Vogtszum Hailigenberg (s. Abb. No. 27), die für Pfiffer und Schnider, die beiden Vorsitzenden, welche auf Ge-richtsurteil an die Urkunde ihre Siegel hängen sollten aber keine haben, siegeln. Donaueschingen.

6) 1508 sambstag nach st. Vrbans tag [Mai 37.] verspricht Jacob Gächlin, Keller zu Hoüruti,dem Bürgermeister und Rat der Stadt Rauenspurg, die Herren des Kelnhofs zu Hoüruti, zum notwendiggewordenen Neubau desselben "aus ihren Waldungen zu Züstorf an ihm angewiesenen Stellen 2 Block-tannen zu Stubendüllen und Thüren zu hauen und auf seine Kosten hinzuführen erlaubt und dazu20 $ $i ihrer Stadtwährung gegeben haben, auf seine Kosten ohne allen Schaden der Stadt in diesemSommer an des alten Kelnhofs statt ein neues, wohlgemachtes Maierhaus ungefähr in Form, Mass undWeite, wie Hansen Rösslers Haus zu Züstorf, zu bauen. Will ihn die Stadt nicht länger als Keller daselbstbelassen oder stirbt er, so gehört ohne alle Ansprache von seiner und seiner Erben Seite das neue Hausder Stadt zu eigen. Perg. Or. mit dem Siegel des Junkers Hans Hinderofen, Beiwohners zu Rauenspurg.Donaueschingen.

5, Leibeigenschaft.

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1) 1470 zinstag nach dem hl. Ostran tag [Apr. 34.] geben Hanns Günther und Barbara Struben,„recht elich gemacht", in der Kürnach gesessen, welche ein Gut zu Verenbach erkauft und dorthin ziehenwollen, Abt Heinrichen zu Sant Jörgen, der ihnen sonst den Abzug nicht gestatten will, „ain bekantnüsse",dass sie und alle ihre Kinder seinem Gotteshause mit Leibeigenschaft zugehören und sich diesem nicht entfremden,sondern die Äbte zu St. Jörgen „für gichtig herren" haben werden. Perg. Or. mit dem Siegel des GrafenEgen zu Fürstemberg (abgebildet III, No. 519). Karlsruhe.

2) 1471 st. Siluesters tag [1470, Dez. 31.] bekundet Cünrat Bücker, des Junkers Hainrick vonRechberg von Hochenrechberg, Herrn zu Schwartzenberg, Vogt zu Glotter, dass vor ihm im Gericht Burck-hart Rytzer, Elsbethen Rytzerin ehelicher Sohn von Glotter, geöffnet habe, wie ihn Graf Egen von Fürsten-berg als Leibeigenen beansprucht und ihn in Gelübde genommen habe, nur mit seiner oder seiner AmtleuteGunst von ihm zu kommen, es sei denn, dass seine Mutter schwöre, sie sei nicht der Herren von Fursten-berg, in diesem Falle solle er ledig sein; darauf habe die Mutter Burckharts vor ihm im Gericht ge-schworen, sie sei keines Herrn von Furstenberg, sondern gehöre dem Gotteshause zu Sant Jörgen. Pap. Or.mit dem vorne aufgedrückten, unkenntlichen Siegel Claus Ammanns, Vogts zu Schwartzenberg, (der Aus-steller hat kein eigenes). Karlsruhe.

3) 1471 mendag vor dem hl. Palmtag [Apr. 1.] gelobt Agnes Schottin, Hannsen Hübers sei. Witwe,welche Graf Heinrich zu Fürstenberg, nachdem er sich ihres und ihres Hauswirts verlassenen Gutes derEigenschaft und „ettwas verschulter saehen" halb unterzogen hatte, der Eigenschaft ledig gezählt undwelcher er laut seiner „quittanczien" freien Abzug gegönnt hat, sich mit dem Teile des verlassenen Gutesihres Hauswirts zu begnügen, den ihr der Graf gelassen hat, und an den andern Teil, den der Graf behalten,