1351.
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1) 1352, Juni 14. Messkirch. Hans Bernolt, Bürger zu Meskircli, verkauft dem Kloster Salemseine rechteigene, 2 Mannsmad grosse Wiese in dem Madach hei der Astwis als rechteigen nm lü^ minder1 ß. Gehen ze Messkirch, an st. Vitz ahent, 1352. Das Siegel der Stadt Meskirch (s. Ahhild. No. 79).Perg. Or. Karlsruhe.
1351, Mai 1.
Messkirch.
513. Berhtold Truehsäss von Rorclorf, Ritter, des Meßkilch ist, bekennt, dass die
Frauen und der Konvent des Klosters Munsteriingen nach seinem Tode zum Vogteüber ihre Leute und ihr Gut zu Waggerßhouen, „nauch by Meßkilch gelegen", nehmensollen, wen sie wollen, da sie auch ihn zum Vogte darüber in demselben Rechte
genommen haben.
Geben ze Meskilch, an st. Walpurg tag, 1351.
Das Original siegelte der Aussteller.
Münsterlinger Kopialhuch von c. 1490, I, 85; Einsiedeln, Stiftsarchiv.
1351, Sept. 5.
Baden im Argau.
514. Graf Albrecht von Werdenberch, der ältere, und Graf Albrecht, sein Sohn,
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geloben dem Herzoge Albrecht von Osterreich und dessen Söhnen Rudolf, Priderich,Albrecht und Lewpold, mit allen ihren Festen, Dienern und Leuten wider allermän-niglich bis auf nächsten st. Marteins Tag und von da an 2 Jahre lang zu dienen.Dafür haben sie 250 M. S. jetzt bar bekommen, und ebensoviel bekommen sie anst. Marteins Tag über ein Jahr. Stirbt einer von ihnen, so hat der überlebende denDienst so zu vollführen, als ob sie beide lebten. Den Schaden, den sie in diesemDienste nehmen, haben ihnen die Herzoge gnädiglich zu ersetzen.
Geben ze Baden, an mentag vor Vnserr vrown tag ze herbst, 1351.
Die Siegel der Aussteller.Perg. Or. Wien a ).
a) Nach einer vom k. k. Haus-Hof- und Staatsarchiv zu Wien gütigst ühersandten Ahschrift bearbeitet.
1351, Dez. 2.
Engen.
515. Cunrat der Vogt von Hattingen kommt mit Hainrichen von Zimherholtz, dem altem, und mit Wern-
hern von Zimherholtz, dessen Bruder, über eine Genossame ihrer Eigenleute überein. Dieselben dürfen, wiees ihnen fügt, recht und ehelich zusammenkommen, deren Kinder aber sind dem Aussteller und den vonZimmerholtz gemeinsam; stirbt eines derselben, so darf von ihm nur ein Fall genommen werden, von einemManne der rechte Hauptfall, von einer Frau ihr Gewand, mit dem sie zu Kirchen und „ze haingarten" ge-
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