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4 (1879) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg 1480-1509
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1482-1485.

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brechten, alsdann haben soll, sitzen bleiben. Verschuldet Aulbrecht irgend etwas, sodürfen die Herrn von Fürstenberg oder ihre Amtleute nicht „gewalt mit im beganoder in strencklichen drengen", sondern ihn darum allein an einem Gerichte, dasunter dem Aussteller liegt und da der Stab denselben gehört „mit rechten anziehenvnd ersuchen vnd nach erkantnus des selben rechten straffen." Wird Aulbrecht, so-lange er fürstenbergischer Diener ist oder unter den von Fürstenberg sitzt, von wemimmer niedergelegt, so sollen ihn der Aussteller und seine Erben mit all ihrem Ver-mögen ledig zu machen suchen und ihm zu Recht helfen. Graf Wolfgang bestätigtdiese Rechte, für den Fall, dass Petter *) der seinige wird.Geben an zinstag vor st. Martins tag 1484 2 ).

Das Original siegelten der Aussteller und Graf Wolfgang.Pap. Concept. Donaueschingen. B.

1) An dieser Stelle heisst derselbe nicht Petter Aulbrecht, sondern Petter Kün.

2) An demselben Tage gibt Graf Heinrich Petter Aulbrechten von Emingen, derzeit seinem Vogtein der Bare, die weitere Freiheit, dass derselbe und seine Hausfrau, falls er oder Graf Wolfgang ohne ehe-liche Leibeserben abgehen, mit all ihrem Gute auch aus dem fürstenbergischen Gebiete, wohin sie immer wollen,ziehen dürfen und dass seine Erben alsdann von ihnen nur „einzimlichenhoptval, als ein eigen mensch schul-dig ist ze geben", zu fordern haben. Pap. Concept. Donaueschingen. — Auf der Kückseite der Urkunde heisstAulbrecht nur Vogt zu Emingen, nicht in der Bar.

1485, Febr. 12.

541. Heinrich Graf zu Fürstemberg etc. vermacht seiner Stadt Wolfach für den

Fall seines Todes die jährlichen Bankzinse, das Messgeld und Stellgeld von Kürn (sie),Salz oder anderem, wie das IS amen hat, zu Wolfach und im Burgfrieden daselbst,von Metzgern, Schuhmachern, Brodbecken, Ledergerbern, Tuchleuten, Krämern, Schlos-sern, Spenglern, „Kandtengüessern", Gürtlern oder wem immer; ferner dieFrohnwageund die Hälfte der Hofstattzinse, doch seiner Gerechtigkeit Grunds und Bodens, soer zu Wolfach hat, unschädlich. Dafür soll die Bürgerschaft ihm eine ewige Jahrzeitfeiern 1 ); auch soll ewig kein „Doppelblatz" in seiner Stadt Wolfach gehalten werden,„damit der göttlich nam, sein heilige gelüder vnd die würdige vserwehlten heiligenzue solcher vngepührlichen vbung, zu keinem mißbrauch nimermehr genempt, geschendtnoch gelestert vnd vff vnser seele dardurch deßmünder künftig sindt erwachsen, sonderdie vollbrachten deßfürter gnediglichen abgelassen werden."Geben am sambstag vor dem sontag Estomihi 1485.

Copie des 17.—18. Jahrhunderts. Donaueschingen.

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