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1507.
geborenen Herrn Erharten, Grafen von Neuenbürg, Herrn zu Tengen, er habe dessenSchreiben erhalten und wolle darauf den Handel an seinen gnädigen Herrn gelangenlassen. Der Frau Hans Webers halb aber widerspreche er sämmtlichen Artikeln,denn er habe ihr alles, was sie ihm, Grafen Erharten, von ihrer Leibeigenschaft wegenzu thun schuldig sei, nie gewehrt und thue es noch nicht; den reisigen Knecht könneer ohne Engeltniß nicht ledig zählen, er wolle sämmtliches an seinen gnädigen Herrngelangen lassen 1 ).
Datum mentag nach Palmarum anno 1507 2 ).
Pap. Concept. Donaueschingen. B.
1) Vom Siegel ist keine Rede.
2) 1507, Okt. 2. begehrt Erhard t Graf von Neuenbürg, Herr zu Tengen, von Grafen Wolfgang vonFürstenberg, Landgrafen in Bare, Herrn zu Husen im Kinßgitall, seinem lieben Vetter, [auf dessen Schreibenund Begehren durch den Stadtsehreiber von Gisingen, sich wegen dessen armer Leute, die er gefänglich an-genommen, nachbarlich und gütlich finden zu lassen], damit ihm nicht Unfreundschaft mit demselben undseinen armen Leuten zugeschrieben werde, dass derselbe Wilhelmen, seinen Knecht, des Gefängnisses, und andere,so seines Gebietens halb dabei und mit gewesen, „vß vech vnd sorgen", wie ihm durch der Begenten könig-licher Majestät Spruch zu Costentz erkannt ist worden, lasse; dann will auch er die vorgenannten armen Leutealler Ansprache, die er von wegen ihres Frevels mit Recht brauchen mag, ledig zählen, und soll der Zwie-tracht, die vormals und jetzt der Sache halb zwischen ihnen beiden gewesen, von ihnen nicht weiter gedachtwerden. Datum vff samstag nach Michaelis 1507. Das rückwärts aufgedrückt gewesene Siegel des Ausstellersfehlt. Pap. Or. Donaueschingen. B.
1501, April 25.
Villingen.
440. König Maximilian beurkundet: „Als in dem necbstuerschinen Bayrischen krieg
Egkh von Reyschach vnserm oheym, pfaltzgraf Philipsen, als vnserm vnd des heiligenreichs achter vnd widerwertigen anhengig vnd beystendig gewest, vnd in solichemdurch die vnsern nidergeworfen vnd nach vnserm sondern heissen vnd beuelh durch
.....Wolfgangen grauen zu E'urstemberg, vnsern hofmarschalh, obristen hauptman
vnd landtuogt in Elsaß vnd der Ortnaw, in glubd vnd gefengknuß genomen vnd nach-mals durch vns derselben glubden vnd gefengknussen widerumb ledig gezelt worden,aus solichem sich in schrifften vnd handlungen allerley begeben, das zwischen . . .graue Wolfgangen vnd . . Egken von Reischach zu irrung vnd widerwertigkeit ge-wachsen *), haben wir als ir beider herr vnd ordentlicher richter sy deßhalben fürvns erfordert vnd in den egemelten Sachen gegen einander verhören lassen vnd erfun-den , das die berürten irrungen vnd handlungen aus der obbestympten gefengknuß,die, als obberürt, nach vnserm beuelh vnd geschefft getan vnd wider ledig sagung