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1506.
Das kleinere königliche Siegel an Pergamentband.Perg. Or. Donaueschingen.
1506, Jan. 16.
Linz.
412. König Maximilian gestattet dem Grafen Wolf gang zu Fürstenberg, die 24000 GuldenHeirathsgut seiner Schwiegertochter, Gräfin Bona von Neuenburg, auf Schloss und Herr-schaft Ortenburg zu versichern.
Wir Maximilian, von gots gnaden Römischer kunig etc.,......bekennen: als vns der
wolgeborn vnser fl lieber getrewer Wolfgang graue zu Fürstenberg, vnser hofmarschalh,obrister haubtmann vnd landtuogt in Elisas vnd der II Ortennaw, hat furbringen lassen,wie er den edlen vnsern lieben getrewen Wilhalmen grauen zu Fürstenberg, seinensun, zu der edlen vnser lieben andechtigen Bona, geborn gräuyn von Newnburg, eelichverphlicht vnd verheyrat, vnd dieselben von Newnburg ires vermechts vnd heyratgutshalben zu gemeltem seinem sun, vmb viervndzwaintzigtawsendt gülden Reinisch aufden phandtschilling oder viervnclzwaintzigtausent gülden Reinisch, so wir im verschinerzeit auf vnser sloss vnd herrschafft Ortenburg geslagen vnd verwysen haben 1 ), vnd vnsdarauf dienmutigclich angeruffen vnd gebeten, dieselb verweysung obgemellter frawender viervndzwaintzigtausend gülden Reinisch auf vnser sloss vnd herrschafft Ortenburggnedigclich zu lassen vnd zu uerwilligen; daz wir demnach des gemelten vnsers hof-marschalhs ziemlich vncl dienmutig bette angesehen vnd ime darauf aus sonderngnaden, so wir im tragen, genedigclich zugelassen vnd verwilligt, derselben von Newn-burg solh obgemelt verweysung ires vermechts vnd heyratguts viervndzwaintzigtausendgülden auf den phandtschilling, so er auf dem gemelten vnserm sloss vncl herrschafftOrtenburg hat, ze thun vnd zu uoltziehen; verwilligen vnd lassen solhes also hiemit. zu wissentlich in craft dits brieues, also das der genannt vnser hofmarschalh sölhverweysung tun vnd die gemelt von Newnburg sich der also gebrauchen vnd genies-sen muge, von allermenigclich vnuerhyndert, doch vns vnd vnserm haws Osterreichan vnser oberkait vnd gerechtigkayt, auch an der losung vnuergriffenlich vnd vn-schedlich.
Mit vrkundt dits brieues besigelt mit vnserm kunigclichen anhangenden insiglgeben in vnser stat Lyntz am sechtzehenden des moneds Januarii nach Christi ge-burde funftzehenhundert vnd im sechsten, vnser reiche, des Romischen im zwaintzi-gisten vnd des Hungrischen im sechtzehenden jaren 2 ).
Per regem pro se.