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1503.
Ordnung des Eisenerzes wegen durch die Landvögte und Räthe zu Lauffenburg, Seckin-gen, auf dem Schwarzwald, im Frickthal, Zeiningen, Wocerthal, zu Ölten und Arauder Schmiden wegen gemacht worden, haben sich verschiedene Missbräuche einge-schlichen ; diese zu heben, habe er dem Vogte zu Reinfelden und Seckingen Befehl ge-geben, den Obmann der Schmidordnung sammt Burgermeister und Rath zu Lauffen-burg und andern Beamten vor sich zu rufen und mit ihnen eine neue Ordnung zu er-lassen, wonach kein Eisen weggeführt und verkauft werden dürfe, es sei denn zuvorda, wo es geschmiedet, gewogen worden.Freitag nach Trinitatis.
Nach einer gleichzeitigen Copie im Staatsarchive Solothurn mitgetheilt von Dr. v. Liebenau.
1503, Juni 16.
349. Burckhart von Reckenbach zu Ouwellfingen verkauft den ehrwürdigen geist-lichen Frauen, Priorin und Convent zu Nydingen Vff Houe seine Behausung und Hof-statt, das Stainburglin genannt, zu Nydingen im Dorf sammt einem Weiherstättlin,gegen Furstenberg heraufwärts gelegen, um 100 Gulden rhein., worüber er quittirt.Graf Wolfgang zu Fürstenberg, Landgraf in Bare und Herr zu Hwsen im Kyntziggen-thal, gibt als Lehensherr seine Zustimmung zum Verkauf und eignet dem Kloster Be-hausung, Hofstatt und Weiherstatt.
Geben am frytag nach Vnsers Herren Fronnlichnambs tag 1503.
Die eingenähten Siegel des Ausstellers und statt des angezeigten, wohl früh verlorenen des GrafenWolfgang von Fürstenberg ein jüngeres fürstenbergisches Siegel des 17. Jahrhdts. in Holzkapsel.
Perg. Or. Donaueschingen.
1503, Juni 24.
350, Wolfgang Graf zu Furstenberg, Römischer königlicher Majestät Hofmarschalk,oberster Hauptmann und Landvogt in Elsas etc., bittet seinen getreuen und lieben Ge-vatter Conradt Schützen, Hof- und Landschreiber in Elsas, in seiner Abwesenheit dasSchloss Ensisheim „inzehaben" und gestattet ihm dafür den Genuss der Matten, Fisch en-zen, des Judengelds und all dessen, was ihm als einem Landvogt von Oberkeit wegenim Land von wegen Römischer königlicher Majestät zugehört, und will denselben dess-halb von der Knechte und anderer Kosten wegen schadlos halten. Derselbe soll indieser Zeit alle seine Amtsobrigkeit fest handhaben, davon nichts entziehen lassenund das Schloss mit Wacht und Hut getreu bewahren, wie er denn das geschworen.