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4 (1879) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg 1480-1509
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1498.

sovil (er) vß (seinem) brot erfrüchtigen vnd zu. (seinem) büwen vnd hußhalten not-türftig" sein wird, ebenso darf er auch kein Stroh oder Heu veräussern, sondern mussalles zur Verbesserung des Hofes in dessen Bau verwenden. Alles was er hat odernoch bekommt, ist dem Grafen und seinen Erben vor Jedermann Unterpfand für alles,was er ihm schuldet oder schulden wird. Die Lehensleute sollen auch „alle dieweilsin gnad vnd dero erben (sie) mit vych verlegen wend, kain fremd vych, noch ymergemaind hon, dan von inen" nach Waldrecht, bis sie dieselben völlig bezahlen undzu eigenem Vieh kommen. Sie sollen alle Widdurn- und andere Zinse, welche andernab dem Hofe zustehen, ohne Schaden des Grafen entrichten und jährlich dem letzternauf st. Martinstag 10 fl. rh. in Gold oder Landswährung geben und, wenn derselbeoder seine Erben dieß wünschen, 60 Stück Vieh auf der Weide zu Hertzogenwylr„sümern" und für dieselben Dach und Stallung geben. Den Hirten, welcher diesesVieh „vß vnd ine tuge vnd vff der waid versehe, ouch besaltz" , hat der Graf zustellen, die Lehensleute aber müssen denselben „ätzen vnd halten" , wozu ihnen derLehensherr mit zwei Malter Roggen, zu Pforren oder Husen zu holen, zu Hilfe kom-men soll, so oft der Hirt da ist. Ferner sind dieselben „zu fronen, zum jagen vndwilbret gon hof zu füren verbünden" , auch sollen sie und ihre Knechte, wie andereLeute des Grafen Wolfgang, zum Stadtgerichte gen Verenbach gehorsam sein, dochdarf Conradt Rucker zu keinem Rechtsprecher gesetzt werden. Endlich hat sich derGraf, wie auf seinen andern eigenen Gütern, auch zu Hertzogenwylr alle seine Obrig-keiten, Eigenschaften, Herrlichkeiten, Frevel und Gerechtigkeiten vorbehalten.Beschehen vff zinstag vor Oculi 1498 ').

Die Siegel des festen Junckers Hansen von Beckenbach (grün in Schüssel, wie oben) und der StadtVerenbach (grün, zerbrochen; im Schild ein Esel 2 ); Umschrift abgeschliffen. Dasselbe Siegel hängt, bessererhalten, noch an einer Urkunde von 1583 im f. f. A., so dass unsere Abbildung hienach ergänzt werdenkonnte.).

Perg. Or. Donaueschingen. B.