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Schenkungen an die Kapelle steht dem Landesherrn,dem Kapitel und dem zeitigen Bürgermeister vonGrieth gemeinsam zu. Zum Schluss verspricht dieGemeinde Grieth, gegen die Mutterkirche in Wissetnichts Widerrechtliches noch Tadelnswerthes unter-nehmen zu wollen, und versichert Graf Adolph, dasser die Stiftskirche in ihrem Recht, ihrer Stellung undihren Freiheiten erhalten wissen wolle. EtwaigeZweifel über dieses Compromiss behielt er seinerEntscheidung vor.*
Von dieser Vereinbarung Hess sich die StadtGrieth, vertreten durch den Richter Arnold v.der Kulen, den Bürgermeister Heinr. v. denHaghe, die Schöffen Heinr. Genser, Gerh. v.den Pol, Diedr. Monik, Conr. Busch, Jac. v.der Specken, Joh. Alberti und Rath Joh.Visseher am 30. Juni 1418 durch den Notar Wilh.Ysenbrand von Cleve in ihrer Kirche unter Zeugen-schaft des Heinr. Malys, Pfarrers in Kuytzlar(auch Gartslair), und des Laien Everh. Loeff Trans-sumte oder amtliche Kopien ausstellen mit der Be-gründung, dass man die Original-Urkunde an ver-schiedenen Orten nöthig habe, jedoch wegen derKriegsläufte und Entfernung der Orte diese selbstnicht verschicken möchte. 2
Durch die Vereinigung war nämlich zwar einmodus vivendi geschaffen, aber gewiss nicht alle undjegliche Differenz beseitigt. Auch fehlte ihr die ka-nonische Sanktion seitens des Ordinarius — des Erz-bischofs von Köln. Höchst wahrscheinlich wünschteman zu ihrer Erlangung die notarielle Kopie. DieGenehmigung des Erzbischofs datirt erst vom 25. resp.
1 Siehe Anhang Urk. Nr. V.
2 Urk. Nr. V. .