H
129
er werde das jedoch eventuell erst nach Ablauf von4 Jahren thun. Dafür müsse.Rees den Städten ihrenAntheil an den 460 Gulden auszahlen und möge vierJahre hindurch jährlich 115 Gulden aus dem Zoll er-heben ; Rees selbst erhalte, falls der Zoll 8 Jahre dortverbleibe, von den jetzt vorgestreckten 200 Goldguldennichts, im andern Fall 150 Gulden zurück. An dem-selben Tag wies der Herzog den Zöllner in Büderichan, den Zoll noch desselben Tages nach Rees zuverlegen.
Am 29. November 1495 nahm Rees 100 Rh. Guld.für die erfolgte Verlegung des Zolls von Büderich nachRees auf und 1501 Dienstags nach Laetare 60 Guldenzur Zahlung der 400 Gulden, welche der Herzog ver-langt habe, „weil Se. Gnaden den Unwillen, den erwegen etlicher Punkte und Geschäfte gegen die Bürgerhatte, remittirt und erlassen habe".
In einem aus Wien vom 28. Sept. 1575 datirten,von Herzog Johann III. unterschriebenen Rescript aufeine Beschwerdeschrift, die er an demselben Tag, woer mit seinem Hoflager von Cleve aufbrach, erhaltenhatte, wird auch der Beschwerde der Einwohner vonGrieth gedacht „wegen des dort andringenden Rhein-stroms, auch dass sie die früher gehabte Zollfreiheitin Nymegen wieder erlangen möchten, und zuletzt,dass ihnen der neue oder der doppelte zu Büderichund Grieth gelegte Zoll schädlich und nachtheilig sei."Der Herzog replicirte, dass der Magistrat der StadtGrieth doch wissen sollte, welch' gnädigen Rath, Hülfeund Beistand er in Anlegung und Erhaltung vonKribben (hoefden) und sonstwie zur Abwendung desStromes für und für bewiesen. Wäre der Zoll zuNymegen, der eine Zeit lang seinen Vorfahren zuge-standen, noch in seiner Gewalt, dann müssten dieGriether, wenn sie einige Freiheit gehabt hätten,
9
«HB
«SB