daß die Bäcker nach dem Gewicht und gut ausbacken, das Bier nach gehörigemMaaß ausgezapft, auch gesundes Fleisch nach richtigem Gewicht Verkauftwerden möge.Solte einer oder der andere betroffen, und durch die Officiers vor den Magistratüberwiesen werden, daß er darunter ungleich gehandelt, so soll derselbe darvorauf das schärfeste gestrafet werden. Und fals die burgerliche Fleischhacker,Bierbrauer und Bäcker einen übertriebenen Gewinn suchten, und solches ineinem billigen Preyß zu lieferen weigerten, und also den Werth dieser Sachensteigerten, so soll alsdan dem einquartierten militair gestattet seyn, ihre be-nöthigte Victualien von dem Land in die Sädte einzuführen, oder von Land-fleischhacker und Bäckeren erkaufen zu können.§: 2.Es soll kein Unterthan an einem Officier, unter=Officier, noch gemeinenohne erlaubnus des Orts Obrigkeit das mindiste borgen, oder beientstehender Klag die schuld verloren seyn§: 3.Wan ein Unter Officier oder gemeiner etwas von seiner Montour oderRüstung zum Verkauf darbiethet, solle dem Officier die schleunigeAnzeige davon geschehen, und überhaubt keinem Soldaten bei Verlust des dafürgegebenen Geldes, und befindenden Umständen nach willkührlicher strafe etwasabgekauft, und dieses Verboth alljährlich, und besonders in denen JudenSchulen so wohl in Städten, und auf dem Land publiciret werden.§: 4.Jeder Officier hat seine Leute in guter Ordre und scharffer Manns-zucht zu halten, und nicht zu gestatten, daß der Quartiers-Mannmit schänden und schmähen, weniger mit schlägen und stössen übel tractiret,werde. Weshalben die Officiers ihren Untergebenen eben so wohl als dieOrts-Vorständen denen Unterthanen die Bescheidenheit nachdrucksamst ein-binden, fort diese sich ebenfalls gegen den Soldaten betragen, und derjenigeso eine thätlichkeit verübet, und den ersten schlag oder Stoß giebt, zur gebüh-renden empfindlichen straf gezogen werden solle, wan er gleich in der Haupt-sache recht hätte.Der Quartiers-Mann solle das Auslaufen seines in Obdach habenden Sol-datens, nach dem Zapfen=Streich dem Commandirenden Officier melden,und der solches nicht thut, jedesmalen mit 5 flor. Straf beleget werden.Dieje-
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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
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12
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