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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
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und Licht verschaffet werden muß, solle denen bequartierten Unterthanen täglichIm Winter Im SommerFür eine Generals Person30 Xr.20Für einen Staabs Officier15Für ein Capitaine und SubalternenOfficierFür ein Unter=Officier und Gemeinenvergüthet werden, und hierzu der Betrag auf oben verordnete Art geschehen.Wo aber ein Executions Commando in eine Stadt oder Dörffer verlegtwird, solle der Betrag von denen übrigen Communen Cessiren, und die Quar-tier und verpflegungs Kösten von denen Exequendis allein bestritten werden.§: 7.Wan ein Commando, so nicht auf Execution eingelegt ist, lange aneinem Ort in Unseren Landen solte stehen bleiben, so müßen dieUnter=Officiers und Gemeine alsdan völlig von ihrer Löhnung leben, undgehalten werden, wie in dem 1ten Art. §. 13. gesagt worden.Es soll aber alsdan gleichfals mit dem Beamten oder Orts-Vorstand dieVerfügung und Einrichtung so gemacht werden, daß gedachte Unter=Offi-ciers und Gemeine das Brod wie in Guarnison bekommen, und Fals es Oer-ter wären, wo nichts oder alles zu theur zu haben ist, so soll alsdan dem Mi-litari erlaubt seyn, durch Marquetenter das benötigte an Fleisch und trancksich zu verschaffen zu suchen.Art. III.Verordnung zu Vorbeugung aller Unordnunge in denQuartieren, und zu Abstellung aller Excessen.§: 1.Damit der Soldat die nötige Lebens-Mittel vor Geld in dem Stands-Quartier haben möge, so sollen die Magistrate oder Policei in denenStädten und Oerter der Quartieren von Zeit zu Zeit eine gewisse Brod, Bierund Fleisch=tax reguliren, solche auch so viel möglich einrichten, daß der Ge-meine Mann dabei bestehen könne, zu Verhütung, aller Unordnung gedachte-taxe aber nicht eher publiciren, bevor sie dem Commandirenden Officier mitgetheilet, auch gutgeheissen worden, und soll darauf scharf gehalten werden,C 2daß