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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
Entstehung
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Diejenige so mit Jagen, Fischen und Schießen in denen Herrschaftlichenoder gemeinen Waldungen oder in sonstigen Feld Excessen betretten werden,so es Officiers seind, und keine Erlaubnüs darzu haben, sollen mit 14tägi-gem Arrest bei dem Profoß, die Unter=Officiers mit entsetzung ihrer Charge,und die gemeine mit Gassen laufen, durch 200 Mann 3mal auf, und 3malab auf der Stelle bestrafet werden.Es solle keinen Soldaten erlaubt seyn, zu Marquetendern, zu schlach-ten, Wein, Bier, oder Brantenwein zu schenken, noch sonst eine Pro-fession zum schaden der Bürgern zu exerciten, jedoch wird hiemit erlaubet,mit Vorwissen der Officiers bei Meisteren zu arbeiten, es können auch dieCommandanten der Regimenteren ihre Soldaten montouren durch Soldatenverfertigen laßen.§: 5.In denenjenigen Cascrnen, schanzen, Ciradellen, oder wo es sonst ge-bräuchlich war, daß Marquetender auf- und angestellet sind, soll essein bewenden behalten, daß sie auf die nemliche Art bleiben sollen, wie sievorher waren.§: 6.Pafern nun der Quartiersman gegen denen quaxtierten eine gegründetebeschwehrde zu haben vermeinet, so solle der Quartiersmann mit beistand seines Beamten bei dem Commandirenden Officier klagen, und derselbenach wahrhaft gemacht= und bescheinigter Ungebühr gehalten seyn, ihme so gleichGerechtigkeit widerfahren zu laßen, in deßen Entstehung aber höheren Ortshülf suchen, und so auch im Gegentheil, Wan der Soldat gegen seinen Quar-tiersmann Klag zu führen hatt, so solle er bei Vermeidung der empfindlichstenstraf keine eigene Satisfaction nehmen, sondern mit Assistenz seines vorgeseztenOfficiers bey der Orts Obrigkeit nach ebenmäßig warhaft gemacht und be-scheinigter Beschwerde Genugthuung forderen und erlangen.Wan in durchmarsch und einzelen Nacht=Quartieren Excessen verübet werdensolten, worüber der Unterthan sich zu beschwehren Ursach hätte, so solle der Orts-Vorstand Kein Attestat über die geführte gute Mannszucht geben, in demUnterbleibungs fall aber gewärtigen, daß denen klagen kein Gehör gegeben werde.Solte aber dergleichen Attestar mit Gewalt erpresset werden, so ist die Oblie-genheit des Vorstands mittels Zuziehung einiger Zeugen bei Stands Quar-tieren in Continenti, sonsten aber so gleich nach dem Abmatsch die pflicht-mäßige Anzeige zu thuen, mithin soll das erpreste Attestat vor ungültig gehaltenwerden, und nach Umständen der Sache die Bestrafung dannoch und umso viel schwerer erfolgen. Endlich und§: 7.