2 7.Zersehen Wir Uns zu Unseren kriegs Officiers so wohl, als Obrig-keiten und Beambten gnädigst, selbige werden dieser Unserer gnädigsterVerordnung, nach ihrem ganzen Inhalt bei schwehrester Verantwortung undschärfester Straf auf das genaueste in Allem nachleben, ihre Untergebene zurstethen Befolgung sorgfältigst anhalten, und hiernach den Soldaten so wohlals den Unterthanen allerdings handhaben, und damit dieses Reglement allent-halben bekant gemacht werde, fort sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigenkönne, So sollen nicht allein an samtliche Infanterie und Cavallerie Regi-mentere, dann sonstige militar Behörden, sondern auch allen haubt= undanderen Städten und Gemeinden Unseren Kurfürstenthums der Pfalz, dannUnserer Herzogthümer Gülich und Berg, fort derer Fürstenthumen Neuburgund Sultzbach hievon die erforderliche Exemplarien communiciret, und weitereallenthalben ausgetheilet werden.Urkund Unserer eigenhändigen Unterschrift, und beigedrucktem geheimenCanzley Secret Insiegels Manheim den 1ten Decembris 1775Carl Theodor ChurfürstL. S.Vt. Freyherr Von Beckers mppr.Ad Mandatum SerenissimiDomini Electoris propriumF. Muffatt
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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
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