Druckschrift 
Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Wir Carl Theerervon GottesGnadenPfalzgrafbey Rhein, des Heil. Roͤm.Reichs Erzschatzmeister und Ehurfürst, in Bayern,zu Gülich, Cleve, und Berg Herzog, Fürst zuMörs, Marquis zu Bergen-Opzoom, Graf zu Veldenz,Sponheim, der Mark und Ravensperg, Herr zu Ra-venstein, 2c. 2c.,huen Kund und fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was gestaltenWir für sehr nöthig angesehen, damit Unsere Unterthanen nicht gedruckt,oder belästiget, anderen theils aber auch Unsere Truppen behörig einquartieret undverpfleget werden, das den 26ten July 1714 von Unserem in Gott ruhendenHerren Kur-Vorfahreren so wohl, als von Uns Höchstselbsten unterm 5ten Xbris1745 verfast= und publicirtes Quartier Reglement folgender maßen gnädigst zuerneueren, und abzuänderen, um fürohin zu einer sicheren Richtschnur zu dienen,wornach sich ein jeder so wohl Civil als Militair behörde zu achten, und allesgenau zu befolgen hat, also daß dadurch alle bisherige Vermisch= und Verkeh-rung zwischen Unserem Kriegs-Volck und denen Länderen vollends abgeschnit-ten, und alle Weege und Gelegenheit zu Excessen und Exactionen abgestrick-et werden möge, Unsere Miliz dabey bestehen, und hingegen der Bürgers,und Landsmann dadurch nicht belästiget werde. Als wollen Wir und befehlenhiermit zu Unverbrüchlicher Nachlebung.Artikul 1.Von Bequartirung des Militair so wohl in Friedensals Kriegszeiten.§: 1.Daß in Residenz=Haupt= und übrigen Städten, wo eine natural Ein-quartierung nicht wohl angewiesen werden kan, oder, wo die Bezahlung da-für