Vierspännige Waagen.Dem Regiments Quartiermeister und Auditor zusammenDem Regiments Feldscheerer und adjudanten zusammen.Dem Profoß cum SuisFür das Lazareth auf 6 krancke jedesmalFür jeden Officier so wohl bei der Infanterie als Cavallerie,welcher auf sein eigen Pferdt keine Fourage in natura empfangt 1 ReitpferdtFür welche der militair-Stand nichts bezalen darf. Im fall aber dieseWaagen nicht Complet erforderet würden, solle nicht erlaubt seyn, für dierückbleibende Geld zu forderen oder zu geben.§: 4.Damit der Soldat bey Streif= und anderen dergleichen Commandound geschwinden Marschen etwas zu essen bekomme, weil er solchesohnmöglich mitnehmen, auch desfalls keine Bestellung oder Vorsorge gescheh-en kan, so sollen die Unter=Officiers und Gemeine in diesen Fällen bei demQuartiersmann die haußmanskost zu genießen haben, und soll alsdan die Por-tion vor einen Mann bestehen, in einem halben Pfund Rindfleisch, Suppeund Gemüß, so dan nach gelegenheit des Lands einen schoppen Wein oderhalben Maaß Bier, wovor der Commandirende Officier p Mann 3 Kreu-zer bezahlen soll, welches dem Soldaten an der Löhnung wieder eingehaltenwird, und worüber sich der Commandirende Officier von dem Orts=Vor-stand eine Quittung soll geben laßen.Von den Beamten oder Orts-Vorstand aber ist gleichfals diese Veror-dnung denen Bürgeren oder Quartiers=Leuten anzusagen, und das nötige zuverfügen.§: 5.Die Officiers sollen alles, was sie an Speiß und Tranck genießen,baar bezahlen, Wir befehlen aber zugleich gnädigst, daß denenWirthe nachdrücksamst aufgegeben werden solle, so wohl in Stands=Quar-tieren, als durchmarschen denen Officiers eine anständige Kost in billigemPreiß jedesmalen zu verreichen, widrigenfals aber zu gewärtigen, daß derjeni-ge, so übertriebenen Gewinn und Eigennutz suchet, dan dessen pflichtig erfundenwird, zur ohnnachtsichtlicher Rückgab der Ungebühr angehalten, mit einer Fis-calischen Straf beleget werden, und nach Befund die Schildgerechtigkeit verwirck-et haben soll.§: 6.Bei durchmarsch=Rasttägen und sonsten nur einige Tägen andaurendenEinquartierung, wo nebst dem Quartier auch Bett nötiges Holz,und
Druckschrift
Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten