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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
Entstehung
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die benötigte Pferdte an die Festung oder den Ort lieferen, woraus ein Aus,marsch geschehen, oder ein Commando ausgehen soll, für welche Pferdt dermilitair stand alsdan nichts zu bezahlen hat.§: 2.Da aber bei ausschickenden Streif oder anderen Commando, welcheheimlich gehalten werden sollen, ferner in anderen, deren geheimeAbsicht oft niemand, und der Commandirende Officier selbst nicht ehender,als an dem bestimmten Ort wissen darf, es nicht schicklich, und höchst schäd-lich wäre, auf die benachbarte Ort zu schicken, um Pferdte zu haben, weildadurch die abgehung eines solchen Commando ruchbar gemacht, und alsodessen entzweck vereitlet würde, so sollen in diesen fällen und sonst nicht (wo-für der Commandirende Officier respondiren soll) die Städte oder Oer-ter, woraus das Commando abgeschickt wird, auf verlangen des Comman-direnden Officiers die benötigte Reit= oder Vorspann Pferdte lieferen= wo-bei zu beobachten ist, daß wan es befreite Städte wären, die Officiers alsdan gedachte Reit=Pferdte Reichs Constitutionsmäßig, bis auf die nächsteStation, wo Quartier gemacht wird, bezahlen müßen. Andere Städteoder Oerter aber sollen dieselbe lieferen, wie in dem ersteren Spho gesagt wor-den, nemlich ohne bezahlung des Militar Standts.Wan ein Soldat einzelweiß Commandirt ist, und einen bothen verlangt,föll er seinen Commandir Paß aufweißen.§: 3.Wan Vorspann zu fortbringung der Bagage abgegeben wird, solle solcheweiters nicht, als bis in das nächste Quartier mitgenohmen werden,auch wird hiemit schärfest verbothen, die Vorspann zu überladen (gestaltenHöchstens 12 Centner auf einen Wagen passiren) und die Unterthanen dabeiübel zu tractiren, maßen die Commandirende Officiers den daraus entstehen-den Schaden nach dem gerichtlichen tax ganz allein ersezen, und in so fernein Officier einen Vorspann zu seinem eigenem Gebrauch mitnehmen laßet,solchen gleich der Extra Post auf der stelle bezalen solle.Bey abwechslung eines stand Quartiers solle nach der bisherigen Obser.vanz der Vorspann in folgender Maaß gnädigst bestimmet seyn:Vierfpännige Waagen.Dem Regiments Commandanten1 Obrist Lieutenant1 MajorJeder Compagnie mit einbegrif der Officiers BagageVor die Regiments RegistraturDem