Druckschrift 
Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

Ein jeder von dem Militare soll blos von seinem Sold, und also die UnterOfficiere und Gemeine von ihrer Löhnung leben, damit aber der gemeineMann bestehen könne, so soll durch die Beambten die Einrichtung so gemachtwerden, daß die Soldaten so das Brod in natura bekommen, wie sie solches in großen Guarnisons empfangen und genießen.§: 14.Wan in Kriegs=Zeiten, nach geendigtem Feldzug von Unseren eigenenTruppen in Unsere Lande in Winter und Stands-Quartier soltenverlegt werden, so solle alsdan einem Officier auf eben so viel Pferdt Stal-lung gegeben werden, als er vermög Unserer Verordnung im Feld wirklichhat halten müßen, und können, jedoch soll nicht mehr Stallung verlangt wer-den vor diejenige Pferdt, so sie über die gesetzte Zahl hätten. Allen übrigenKriegs=Bedienten, desgleichen der Artillerie und Proviant soll gleichfals aufdie nemliche Art Stallung gegeben werden, was die übrige Verpflegung an-belanget, so haben Wir Uns vorbehalten in diesen gelegenheiten das erforder-liche nach den Umständen weiter zu verordnen.Art II.Wie es bey Marschen so wohl mit Vorspann als auchbei Ausschickung der Commando mit verpflegung derSoldaten gehalten werden solle.§: 1.Alles eigenmächtige anforderen von Bothen Frohnden, und Vorspann,ist gäntzlich verbothen, und solle in Nothfällen dergleichen von Nie-manden dan dem Orts Commandanten, und zwarn nur in herschaftlichen Ge-schäften von dem Orts Vorstand anverlanget, bewilliget, und gegeben wer-den. Nach diesem Grundsatz soll, wan ein Marsche eines Corps geschehen,oder ein Commando in friedens zeiten ausgeschicket werden soll, der Gou-verneur oder Commandant, und in kleineren Oerteren der CommandirendeOfficier eine Specification aufsezen und pflichtmäßig unterschreiben, wie viel-Reit=Pferdt für die Officiers und Vorspann vor solchen Marsche, oderauszuschickendes Commando erforderet werden, und desfals erstere mit Unse-rer Regierung, letztere kleinere aber, so abgelegen sind, mit dem Beamten des-fals die nötige Communication pflegen, damit der Befehl ausgefertiget wer-de, wornach die nächste Ortschaften, nach welchen der Marsche gerichtet ist,