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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
Entstehung
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Häußer numerirt, und hiernach ein Quartier Register, was jedes Hauß sowohl an Leuten als Pferden zu bequartieren vermögend ist, für alle Zeitengefertiget, und in Bereitschaft gehalten werden.§: 12.Alle Compagnie Wachten sollen aufgehoben seyn, und nur bey demRegiments Staab die nötige Wachten gehalten, in Orten aber wodie Compagnien in Friedens Zeiten allein liegen, sollen die einige Mann, soder Capitain zur Wacht nötig hat ihren Auffenthalt in des Capitains Quar-tier haben, wo aber die Bürgere eine Wacht halten, soll solche so lang dasStands Quartier währet, dem Militari übertragen, und für selbige durch die6 Winter Monat nemlich vom 15ten Octobris bis 15ten Aprill Monatlichein Maß Holz (das Maß Rheinisch Schue Hoch Schue Breit, je-des Scheid 4 Schue Lang) auch 2 Maß Oel, die 6 Sommer Monat hin-gegen kein Holz sondern nur 1 Maaß Oel zu jeder Maaß Oel 1/2 Loth Wiech-en Garn, und auf jede Wacht eine Lamp, und eine Holz Axt, welche beydem Abmarsche dem Orts Vorstand wieder einzulieferen, gegeben werden,in dem Quartier Stand auf dem Land, wo das Lazareth hinverlegt ist, sollefür dasselbe jeden Winter-Monat Maaß Holz, und nebst diesem für dieKuch all=Monatlich 2 Maaß, dan an Oel auf einen Winter MonatMaaß und auf einen Sommer Monat ¾ Maaß, auch zu jeder Maaß Oelein halb Loth Wiechen Garn, auf jedes Krancken Bett so belegt ist Monat,lich 3 Gebund Strohe, und überhaupt 1 Lamp 1 Holz Axt und 1 Oel=Kann-te, welch-letzteres bey dem Abmarsche dem Orts Vorstand wieder einzulie-feren ist, abgegeben werden. Wan aber wegen vielen Krancken mehrere Zim-meren solten erforderet werden, so soll nach der Zahl der Stuben der Brandund das Oel gegeben werden; So fern aber bey wenigen Krancken diesesregulirte Holz und Oel nicht verbraucht würde, so solle es zum besten desQuartier=Stands verbleiben, und dem das Lazareth prospicirenden Persona-li bey empfindlicher Straf verbothen seyn, etwas davon zu verkauffen, odersonst zu verbringen.§: 13.Die Unter=Officiere und Gemeine sollen sich bey des Quartiers MannHolz und Licht begnügen, und ihnen ein Liegerstadt, so gut sie derUnterthan selbst hat, gegeben, solche aber nicht muthwillig ruiniret werden,wofür allenfals die Compagnie Commandanten responsable seyn sollen. Derbequartierte Unterthan ist schuldig dem Soldaten in seiner Kuch bey seinemFeur und in seinem Geschirr kochen zu laßen, und das erforderliche Salz dar-zu zu geben, außer diesem aber solle weder an so genantem Service, saur undsüß noch sonsten das mindeste gefordert noch verreichet werden.EinC 2