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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
Entstehung
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§: 9.So fern aber auch dieses nicht hinreichend wäre, alsdan, daß auf solch-en Fall und sonsten nicht die wirkliche weltliche Räthe, Landschreiber, Stadt=Directores, Stadt=Schulteisen, Professores, einen abgemes-senen Quartier=Last auf sich zu nehmen hätten, gleich dan auch bey solch-gestalter Unhinlänglichkeit die geistliche Kirchen=Räthe, Klöster, Pfarrer,Schuldiener, und deren Zubehörde ohne Unterscheid belegt, auch die vorhan-dene Adeliche und sonst befreite Häußer von der Bequartierung nicht ausge-schlossen bleiben sollen.§: 10.Unsere gnädigste Willens Meinung gehet übrigens dahin, daß die, Un-seren Dicasterien und Bedienten gnädigst verliehene Personal Frey-heit bey nicht obhandenen vorgedachten Nothfall weiters nicht, dan dahin ab-gezielet seye, daß dasjenige eigenthümliche Hauß, welches ein Rath, odersonstiger Bedienter würklich bewohnet, mit der Einquartierung verschonet, hin-gegen das, oder derselben weiter besitzende Häußer, gleich denen Bürgerlichen-belegt= und deshalben nicht die mindeste Einsicht genohmen=auch bey der Uni-versität außer denen Professoren, Bedienten, Exercitienmeister und pedellnebst einem einzigen Buchführer, und Buchbinder, niemanden, und eben sowenig, als Unseren Hofarbeiteren und anderen, die eine bürgerliche Nahrungtreiben, eine Quartiers Freyheit gestattet werden solle, doch ist Bedacht zunehmen, daß Unsere Hofarbeiter so viel möglich mit der natural Einquartie-rung verschonet=dagegen aber zu Erlegung des obregulirten Quartier=Geldsfür solche betreffende Mannschaft angehalten werden.§: 11.Die Officiere sollen sich nicht eigenmächtig einquartieren so wenig, alsihre Untergebene Mannschaft sonderen dahin einziehen, mohin siedas von dem Quartier Vorstand ertheilende Billet anweißet, jedoch sollen dieOrts Vorstände denen Officiere das Reglements=mäßige Quartier vorzüg-lich anweisen, und überhaupt die Billets vor die einzurückende Mannschaftin Zeiten fertigen, und auf der Stelle austheilen, damit die von dem Mar-che ohnehin ermüdete Soldaten nicht öfters Stunden=weiß auf dem Platzstehen, und ihre Billets von der Willkühr derer Orts Vorständen erwartenmüßen, wodurch manchmahl ohne Verschulden deren Commandanten Ex-cessen entstehen.Und da ohnehin die Einquartierung so geschehen muß, daß der Unterthanin seiner Oeconomie nicht beeinträchtiget werde, so sollen in jedem Ort dieHäu-