Specification über die einquartiert gewesene Mannschaft von dem Orts Vor-stand gefertigt=unterschrieben= und gesiegelt=fort solche an das Ober=Amtwelches hiernach die General Repartition zu machen hat, eingeschickt werden.Es solle erlaubt seyn, daß die Unter=Officiers und verheurathete Gemeinefür das oben ausgeworffene Quartier=Geld sich ein eigen Quartier anschaffenmögen, damit aber diese Quartier-Gelder von denen beurlaubten Unter-Officiers und Gemeinen dem Unterthan nicht ohngebührlich zu Last fallen, solleder jeden Orts Commandirende Officier den Vorstand jedesmal zu End desMonats einen Auszug geben, welchen Tag jeder abgangen, und wan er wie-derkommen, damit der Absenten Betrag besonders decourtiret, und die ge-meine Rechnung mit jenem Extract beleget werden könne.§: 6.Es sollen zu Schmälerung Unseres Höchsten Interesse und wegen be-quemen Logirung deren Reißenden, besonders in denen Residenz- undHauptstädten die offene Herberge und Wirtshäuser so viel als möglich vonEinquartierung der Officiers und Gemeinen verschonet werden, und, wo ineinem Ort nur eine offene Herberge oder Wirtshauß wäre, so soll dasselbegar nicht beleget werden.§: 7.Wan die Zahl deren Kriegs=Leuten und Pferdten so stark seyn würde,daß selbige bey denen Bürgern und Unterthanen ohnmöglich unter-zubringen wäre, So verordnen Wir hiermit, daß alsdan in denen Städtendie Bürgermeister, Rathsglieder, Stadt=Officiers, so dan die CanzlistenStadtschreiber, Zoll- und Amts-Reuther, Canzlei Diener, Botten, aufdenen Dorfschaften aber die Schulteisen, Gerichtsleuth, und Gerichtsschrei-ber mit Quartier belegt werden sollen; Und da die Einquartierung ohnehinmit Zuziehung des Stadt=Raths, Gerichten, und gemeiner Vorsteher be-wirket werden muß, so solle in solchem Fall sich keiner eximiren, sondern eineproportionirliche Gleichheit beobachtet, auch alle partialität vermieden, undjedem gleicher Last auferlegt werden.§: 8.Falls aber bey Belegung all vorgedachten Personen das vorhandene Mili-tare nicht unterzubringen seyn mögte; So befehlen Wir fernerweitgnädigst, daß alsdann die Titular-Räthe, Secretarii, Registratores, Ex-peditores, Amtschreiber, Amtkeller, Schaffner und dergleichen auch die Ad-vocaten, Procuratores und Notarii ebenmäßig zur Bequartierung anzuhaltenseyen.§: 9.
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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
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