§: 4.Wan ein Regiment oder Bataillon vertheilt zu liegen= oder in eine solcheStadt in Garnison kommen solte, wo kein besonderes Lazareth befind-lich ist, so soll alsdan vorzüglich vor der anderen Bequartierung der Bedacht dahingenohmen werden, daß statt des Lazareths vor die Krancke, nach Nothdurfteinige Stuben und 1 Kuch zurecht gehalten werde, damit dieselbe gleich un-terkommen und verpfleget werden können.§: 5.Damit aber Unsere getreue Unterthanen, welche die natural Einquar-tierung tragen, eine billigmäßige Endschädigung erhalten mögen,so soll in Unseren Residenz= und Hauptstädten von der geeigneten Einwohner-schaft allein, in denen Oberämteren aber von sämtlich zugehörigen Commu-nen, durch einen allgemeinen Ausschlag nach proportion ihrer in Besitz ha-benden Häußeren, Güteren und betreibenden Gewerbs, ein Beitrag geschehen,und davon dem Quartier=Trägeren für jeden Einquartierten Officier in derMaaß vorstehenden Reglements, hingegen für die Unter=Officiere und Ge-meine für jeden præsenten Mann Monatlich bezahlt werden.Fl: = Xr:Für den Profos cum suis er mag ledig oder verheurathet seynWan er beritten istFür einen Wachtmeister, Feurwerker Feldwaibel, Führer,Quartiermeister, Musterschreiber, Fourier, Hautboisten, Paucker,Trompetter, wan er ledig und ohnberittenBerittenSo er aber verheurathet und ohnberittenBeritten45Für einen Feldscheerer oder Corporal, Büchsenmeister, waner ledig und ohnberittenLedig und berittenVerheurathet und ohnberittenVerheurathet und berittenFür einen Tambour, Fahnenschmidt, dan Gemeinen oderHandlanger wan er ledig und ohnberittenSo er ledig und berittenWan er verheurathet und ohnberittenSo er aber verheurathet und berittenDamit aber dieser Beytrag denen unbequartierten Communen nicht überdie Gebühr zugemessen werde, so solle in Stands Quartieren alle Vierteljahrbey Commando, Durchmarschen, und dergleichen nur einige tage andau-render Einquartierung aber so gleich nach dem Abmarsch eine pflichtmäßige richtigeSpeci-
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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
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