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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
Entstehung
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nach dem effectiven Stand zu genießen, und außer dem Obdach weder Bett,Holz, noch Licht, oder was es sonst auf einige Weiße seyn mögte zu prae-tendiren, welch besagtes Obdach so dan bestehet.Vor den Staab.Für einen General Lieutenant in 3 Stuben und 3 Kammeren, 1 Kuchund Stallung auf 12 Pferd.Für einen General Majorn in 2 Stuben und 2 Kammeren, 1 Kuch undStallung auf 10 Pferd.Für einen Obristen, Obrist=Lieutenant und Major jedem 2 Stuben, und1 Kammer, samt 1 Kuch, jedoch letzteren Beyden, wan sie nicht verheura-thet sind, oder die Frau nicht bey sich haben, auch kein eigene Menageführen, nur eine Stub, und 2 Kammeren, an Stallung dem Obristen für8 = und jedem deren anderen für 6 Pferd, dem Regiments Quartiermeister1 Stub, 1 Kammer, und Stallung für 3 Pferd, einem Auditorn, Adju-danten, und Regiments Feldscherer jedem 1 Stub.Einem Profos mit den Seinigen 1 Stub, 1 Kammer, dan Stallung für1 Pferd.Vor eine Compagnie.Für einen Hauptmann oder Rittmeister 1 Stub, 1 Kammer, auch waner verheurathet, und seine Menage führt, wo es zu haben 1 Kuch, sonstenaber Platz in seines Wirths Kuch zu kochen, und Stallung für 3 Pferd.Einem Lieutenant Cornet oder Fähndrich jedem 1 Stub, und Stallungfür 1 Pferd, jedoch solle die Stallung für gesamter Officiers Pferde, wie siehier reguliret ist, nur auf die würcklich habende Pferde angewiesen, und fürdie Vacante keine Vergüthung verlangt noch gegeben werden: Die Ein-quartierung der Pferdte selbsten aber dergestalten geschehen, daß dem Unter-than, der Platz für sein eigen Viehe nicht benohmen werde. Wie sich dandie Officiere auch mit der Stallung für ihre Pferdte, so wie solche vorge-funden wird, begnügen, und keine Veränderung, zu mehrerer Bequemlichkeitselbst prætendiren, weniger anderen zulaßen sollen, es soll aber auch von demOrts Vorstand der Bedacht dahin genohmen werden, daß so viel möglichdie Stallung vor die Pferdte in dem nemlichen oder dicht bey dem Quar-tier angewiesen werden, in welche die Officiere zu liegen kommen.Wan ein Officier in zweyerley Chargen stehet, gebühret ihm nur dasQuartier von der Höchsten.§: 4.A 2