für herkommlich ist, die Officiere sich die erforderliche Quartieren selbsten an-schaffen, und denenselben von denen nach dem Schatzungs=Fues zu reparti-renden Gelderen, wo deren Fond durch altes Herkommen nicht anders wo-her genohmen wird, so viel die Generalitær betrift, zwar es bey dem Regle-ment vom 14ten Xbris 1745 noch zur Zeit verbleiben, für die übrige Offi-ciere aber Monathlich bezahlt werden solle: NehmlichenFl. = Xr.Für 1 Obristen1 Obrist=Lieutenant1 Major1 Ritmeister, Hauptmann und Regiments Quartiermeister1 Lieutenant, Cornet, Fähndrich, Auditor, Adjutantund Regiments FeldschererWo der Stab liegt für die Verhörs=StubeSo dan bey der Cavallerie für jedes Effectivè Officiers Pferd-Jedoch nur auf den Effectiven Stand, und was nicht in die Caserneneinquartirt ist.Gleichwohlen sollen die Beurlaubte und Commandirte Officiere entwederdas natural Quartier, oder, wo sie sich dasselbe selbst anschaffen, das Quar-tier=Geld zu genießen haben: In dem Fall aber ein Officier in dem Ur-laub verstirbt, quittirt, oder sonst unwissend entkommet, solle von der nemlich-en Zeit, da dessen gut gemachtes tractament dem Aerario heimfallet, auchdem Quartier=Stand das für einem solchen bereits bezahlte Quartier=Geldvon dem Regiment rückerstattet werden, denen in Wart= und Gnaden=Geldstehenden Officiere wird kein Quartier gegeben.§: 2.Da es aber ohnmöglich ist, wann ein Regiment frisch in Garnison in ei-ne Stadt zu liegen kommt, wo dieselbe sich die Quartiere selbst anschaffenmüßen, daß dieselbe gleich ein solches hätten, so solle in solchen Städten, woes gebräuchlich ist, daß das Quartier=Geld bezahlet wird, denen Officiere,wan das Corps einrücket, ein Natural Quartier 14 Täge lang gegebenwerden, unter welcher Zeit sich ein jeder Officier ein Quartier anschaffenoder dasjenige, wo er angewiesen bekommen, nach dieser Zeit selbst in Geldbezahlen muß, nach dem Anschlag, wornach er selbst das Quartier=Geldempfanget.§: 3.In andern Staͤdten, und Oerteren sollen jedem Officier die Quartier, wienachfolgt, angewiesen werden, und haben die Generals, Staabs= undOber=Officiere nichts, als das Obdach so wohl Sommers als Winters=Zeitnach
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Churpfälzisch- auch Gülich und Bergisches erneuertes Militar-Verpflegungs-, Disciplin-Bequartierungs-, Marche und Vorspann-Reglement : Vom Ersten December 1775
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