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Art, 25.
In Begleitung von Erwachsenen sind Kinder unter 3Jahren frei, Kinder über drei Jahre und unter IN Jahrenzahlen die Hälfte des Fahrpreises für Erwachsene.
Art, 26,
An Gepäck ist das sogenannte Handgepäck (Reiscsack,Handkoffer, Hutschachtel u, dgl.), frei. Von jedem größeren Stück(Koffer u. dgl.), wird entrichtet M. 0,25, jedoch ist bei Fahrtennach dem Bahnhof Obertasfel ein Stück frei.
Mehr als 100 Kilogramm Gepäck im Ganzen aufzunehmen,ist kein Kutscher verpflichtet. Für Auf- und Abladen darf einebesondere Vergütung nicht gefordert werden,
Art. 27.
Weun ein Kutscher zur Aufnahme von Fahrgästen zu den-selben hinbestellt wird, so ist er diefer Bestellung nachzukommenverpflichtet und taun außer dem tarifmäßigen Fahrgelde einenZuschlag zu demselben von M. 0,15 erheben. Beträgt die,auf die Hinfahrt zum Bestcllnngsorte und auf das Abwartendes Fahrgastes verwendete Zeit mehr als, eine Viertelstunde,so ist eine fernere Entschädigung von M. 0,25 für jede weitereViertelstunde zu zahlen.
Findet die Fahrt nicht statt, so ist dem Kutfcher der Satzeiner cinsachen Fahrt nebst Zuschlag mit zusammen M, 0,75zu zahlen; außerdem bei längerem als ^ stündigem Wartendie hierfür oben festgestellte Entschädigung.
Art, 28.
Für Ein- und Aus steigen von Fahrgästen wäbrcnd derFahrt wird — abgesehen bei dem Einsteigen von der durch dieVermehrung der Pcrsonenzahl etwa entstehenden tarifmäßigenErhöhung des Fabrgeldcs — nichts bezahlt, sofern die Fahrtans dem direkten Wege von dein Abfabrtspuutte zum Be-stimmungsorte des Wagens und obne weiteren Zcitaufcnthalt,als zum Ein- oder Ansstcigcn nöthig, stattfindet. Wird aberbehufs des Ein- oder Auösteigcns von dem Kutscher ein Um-weg verlangt, oder bei der Fahrt ans direktem Wege ein Zeit-