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50 Ausflüge in die nächste Umgebung von Düsseldorf : Zusammenstellung der schönsten Touren mit Angabe der Enfernungen, Erquickungsstationen, Fahrpläne, Droschkentarif, Dienstmänner-Tarif, Kalender etc. etc.
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üufenthalt verursacht, so ist sür jedes Ein- oder Aussteigenohne Rücksicht auf die Pcrsonenzahl M, 0,25 zu entrichten,

Uebersteigt der entstehende Aufenthalt eine Viertelstunde,so ist außerdem sür jede fernere Viertelstunde M. 0,25 zuzahlen.

Art. 29.

Benutzt ein Fahrgast den Wagen außer der ersten Tour-fahrt im Bezirk 1. ohne weiteren Aufenthalt mehr als 5 Minutenzu ferneren Tourfahrten, so ist für jede solche Fahrt die Hälfteder einfachen Tourfahit zu entrichten.

Für Gepäckstücke Wird in solchen Fällen nur einmalbezahlt.

Art. 30.

In allen Fällen der Artikel 23, 27 und 28 wird die be-gonnene Viertelstunde einer vollendeten gleichgerechüet.

Art. 3l.

Der auf Zeitfahrtm angenommene Kutscher, sowie der-jenige, dessen Fahrgast den Wagen am Bestimmungsorte zurWeiterbenutzung warten läßt, ist gehalten, bei dem Antritt derFabrt resp, bei dem Anfange des Wartens fowic bei der Ent-lassung die Uhr vorzuzeigen, damit sich der Fahrgast von demInnehalten der Taxe überzeugen kann.

Art. 32.

Bei Streitigkeiten zwischen Fahrgästen und Kutschern habenzunächst die Polizeibeamtcn und die Bahnhoss-Inspcctoren nachMaßgabe dieses Reglements zu entscheiden. Dieser Entscheidunghaben beide Theile vorläufig und vorbehaltlich des Rechtswegessich zu unterweisen.

Art. 33.

Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung dieserPolizei-Verordnung wird sofern nicht durch anderweitige ge-setzliche Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einerGeldbuße bis zu 30 Mark und im Falle des Zahluugsun-