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Urkundliche Beiträge zur Geschichte der Stralsunder Verfassung
Entstehung
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Iah« ist einPackt- vnd Reutebo!" des Klosters S.Annen und Brigitten noch jetzt vorhanden.

Eben»,Pension", Gehalt, Besoldung,

Ebend.Drudde »rtie»! :c." Dieser dritteArtikel, in seiner zum Theil eigcuthümliche» und vonder jetzigen Ausdrucksweise abweichenden Coüstructio»,Verordnet eine aus Rath und Bürgerschaft zusam-mengesetzte Rcvisionsbehördc sowol für geistliche alsweltliche Rechnungslegung. Zu diese»! Zwecke werde»drei Nathsherre», die der Rath initer sich, und zwei Al-termänner, welche diese ebenfalls unter sich zu Wahlenhaben, bestimmt.

S. 11.Eren gonsten," Die der Hanse zu-kommende Titulation ,,Ihre Gunsten, Groß-Gunsten"war auch der besondere Titel der Bürgermeister,

Ebend,Eine touuc..... prebcnd c." Wahr-scheinlich sind die drei Wortefuudtkamcr schales prc-bende" als Ein zusamniengcsetztcs Wort zn nehmen, sodaß der Sinn wäre: sie sollen eine Tonne Aal oderLachs von der Pfuiidkammcr-Schoßpräbcudc erhalten.Auch kurz vorher wird die Quelle der Eiutuuftc zuletztgenannt, weßhalb das Komma hintergewurtzc"' weg-fallen, dagegen hinterrichtckamer" ei» Semikolon ste-hen »rußte.

Gbend.Affscheid ingsgeldt", Abschcidungs-«dcr Nbsindungsgcld; vielleicht ciu Antheil vou Parteien,die sich verglichn: haben.

Ebene.Bp- vnd aflatinge bröke." Straf-gelder wegen Ccssionc» der Grundstücke,Vplatingc"ist die Ueberweisung (Ucbcrlassung) eines Grundstückes,welches man besaß, a» einen Andern.

S. 13,halue seran" (zweimal). Das seltene,mir bisher noch nicht vorgekommene Wort Sera» istohne Zweifel slavischen Ursprungs. Es bedeutet cn^turirunAui»»!'»!». Aalfang, Aalwehr. In der noch unge-truckten Sammlung der Dregerscken Urkunden (Nr.778) vom Jahre 1289 bestimmt der Rath zu Köslinüber das Mühlenflicß bei der Stadt ,,?>8ee8, hui ineo, «juoä «er^ü vu1^»r<re>' elieilui', i» 3 uai'lozölvläuntu,." Ebenso in einer vom Fürsten Nieolausvon Wcrlc für das Kloster Ncueucamp ausgestellten Ur-kunde (6 «!. 129Z, Mai 8):Nütiei-e inzuner Iniz»s» u^ua »ö 8u»8 exi>en>>«8 >iuei« nuteiunt ni.«ealui'llm neo non ot eelun lru^^uo owni e>,u3ii.^Es sollten also die Klosterbcwohnerfrei halten könnenFischfang und ebenso auch Scran" jÄalfana,^, Die

Ausdrücke ,,»I«ei'<!" undeaptui'» nnKiiillnrum °

kommen übrigens in Urkunden häufiger vor alszel^n".Bei dem mcklcnburgischen Dorfe Eerahn werden nochheut viele Aale gefangen. Unweit des hier erwähntenProhn war also damals, wahrscheinlich in der Nähedes Strandes, in welchen sich der Abfluß eines Teichesergießt, ein Aalfang, dessen Ertrag jede»! der genannte«Secretärc zur Hälfte zukam.

Ebend.Boden i n> Divestige", die Nnden imDicbsstcige. Ein mit kleinen Häusern bcbauctcr Gangan der östlichen Seile der Slralsundcr Neifcrbabn heißtnoch heut der Dicbsstcig,

Ebend.Voffte articul ,e." Daß der Rathbei der Cooplation die Vorschriften des Lübischcn Rechts,in Betreff naher Verwandtschaften nicht selten unbeach-tet gelassen hatte (wobei namnttlich die Bürgermeistersich manche Willkür erlaubte»), ist aus den persönlichenVerhältnissen der damaligen Nathsmitglicdcr noch nach-zuweisen. Daß nun hier den Raths Herren die Frei-heit bedungen wird, dergleichen Vorschlägen zu wider-spreche», beweist, daß wenigstens einige der Nalhshcrr»gege» die Willkür der Bürgermeister Stärkung nöthighatten und solche begehrten.

S, 14.Gccschet", geheischt, gefordert, vorge-laden.

Ebend.Weiln ock :c." Den, worthabendenBürgermeister stand, selbst noch bis in die neueren Zei-ten, die Bcsugniß zu, die von den Gerichten verhängt«Erecution, unter Umständen, noch zu inhibircn oder dochzu verzögern. Diese Bcfugniß konnte freilich leicht ge-mißbraucht und als eine Beengung des Rechts bezeich-net werden; in der Regel diente sie jedoch zur Scho-nung des Unglücks und der Armuth. Daher möchte diein neuerer Zeit geschehene Aufhebung dieser Befugnißnicht eben als ein Fortschritt zu preisen sei», obgleichdadurch allerdings den Bürgermeistern ein gewiß sehrlästiges nNieirrn! abgenommen worden ist.

Ebend.thorechte", zu Recht d, h. auf denWeg Rechtens.

Ebend.Giften vnd gauen." Wie sehr dasAnnehmen dieser damals bei der Obrigkeit eingerifft»war, darüber belehren uns Nachrichten in den noch Vor-handenen Schriften Genhkow's, Sastrow's, Sasse's u. A.

S. 15.Stalhern," Die Ttallherrcn warendie dem Stadt- War-^ Stalle vorgesetzten Rüthsherren,gewissermaßen die Anführer der städtischen Reiterei. dieVor-stehei der reitende» Stadtdiener, des Vtadtfuhrwerkcs ,c.