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was sonst suri» pudlioi ist, nichts geändert werdensoll ohne Zustimmung des ganzen Rathes, der Alter-und Hundert-Männer.
S. 7. Vor vier jaren." Die ausführliche(zweite) Schulordnung für das Stralsunder Gymnasium»om 22. April 1591 findet sich abgedruckt im „Zweite»Beitrage zur Geschichte des Stralsunder Gymnasiumsvon Zober," (Stralsund 18^1) S. 35—56.
Ebcnd. „Ock borgertinder ..... bestellet
werden sckölen," Gs sollen also zu weltlichen, geist-lichen und Schul-Aemtern qualificirte BürgerkinderVor Fremden den Vorzug haben. Diese Bestimmung,Welche nur hier verfassungsmäßig festgestellt sein dürfte,erscheint sehr natürlich und nicht tadeluswerth zu sein,ebwol allerdings hierdurch die Wahl iu etwas beschränktist, da eine Ni cht-Qualificaticu in vielen Fällen sclirschwierig nachzuweisen sein möchte.
Ebcnd. „Tbo elexominiren vnd ..... per
«orten, tho oliZiren." Die in diesem Artikelfestgestellte Form für die aus der Bürgerschaft zu wäh-lenden Administratoren bei den Klöstern ist eiu Zeugniß,wie eifrig die Bürger dafür besorgt Ware», daß derRath von jedem dircctcn Einstuffe auf die Administra-tion der geistlichen Güter ausgeschloffen sein sollte.Die Bestimmung aber, daß die Entscheidung vor demRathe nicht durch dessen Wahl, sondern durch dasLeos geschehen solle (wie dieß denn auch jetzt noch derFall ist), hatte für den Rath damals so etwas Beschrän-kendes und Kränkendes, daß sich ein Rathsmitglied dar-über späterhin einmal also ausspracb: „Saul alleinund Keiner nach ihm sei uer «ni-tem König worden;Jenu nicht ner zortem, sondern von Gott erwählet;Matthias sei per »ni'tein Apostel worden, und nachihm kein Prediger. Die Altcrmänn.r sollen die Ncmi-Nation babcn und 8eii2tui will man die Augen rcrbinden wider alle politische Regeln, da Aufsicht zumhöchsten vonnöthcn; ob nun möglich, daß die Altermän-ner allezeit gleiche Personen nennen, stelle man dahin >c."
Ebene. „Erffschicktunge", Erbschicktungen,Erbthcilnngen d, h, gütliche Auseinandersetzungen un-ter den Hinterbliebenen durch die Orundhcrrschast, wiesie noch jetzt z. B. auf der Insel Ummanz gebräuchlichund für die Familienverhältnisse sehr wohlthätig sind.
Ebcnd. „Prouencr", sonst auch Prävenergeschrieben und gesprochen, ist Einer, der eine Wohlthataus geistlichen Stiftungen (d, h. Präoeu oder Präben-den) zu erheben und zu genießen hat.
E. 6. „Druddcn." Der Dritte, wie der Zehnt«,ein Antheil oder eine Abgabe,
Ebcnd, „Ercm besten »ormogen »nd ton-nen na." Die Administratoren werden also auf ihrbestes Können und Vermögen, nach Eid und Pflicht, ver-pflichtet. Nathsherrn und Bürger werden mit Strafeder Entsetzung bedroht; aber von einer solidarischenVerpflichtung der Bürger ist hier keine Rede; diesewurde erst durch den Visitations-Abschied von 1617 ein-geführt.
Eben». „Spisen late n". Die Hauptausgabc derGotteshäuser d. h, Klöster und Stiftungen (nichtKirchen) bestand in der Anschaffung und Vcrtheilungvon Naturalien, wie die deßfallsigcn noch vorhandenenRcchnuugsbüchcr vielfach beweisen.
Ebcnd. „Vnerso cht der rar> tshcrn thopanden ic."Den Bürgern wird also eingeräumt, ohne Ansuchen beiden Rathsherren, Schullpostc» durch den Diener ein-mahnen (innnii'en) und die Säumigen pfändcn zu las-sen. Von einem Vorzüge der pini'unr eniuurun» ge-gen andere Forderungen ist hier nickt die Rede; dieseAnordnung trat erst viel später in's Leben.
Ebcnd. „Tho haluen mit cnen seyen :c.", zurHälfte mit ihnen säen; vielleicht nur ciue sprichwört-liche Redensart.
S, 9. „Thor rckenschop auergcuen lc."Die Bestimmung der jährlich« Ncchmingslcgung mitVorschlägen zu Gunsten der Administration, »nd die Artder Ablieferung an den nächstfolgenden Administrator, istso einfach als genügend und bedingt eine jährlicheAbwechselung, Ebenso sind die Termine für die denRaihshcrrn gclasscncn Hcbuugcn einfach und fest be-stimmt,
Ebcnd. „Bröke", Brücke, Bruckgefüllc, Straf-gelder,
Ebcnd, „W at ..... auerich :c." Die verfas-sungsmäßige Bestimmung, wozu ctwanige Ueberschüsseder geistlichen Güter verwendet werden sollen, ist vonbesonderer Wichtigkeit, Sie sollen nämlich verwendetwerden zuerst für unvermögende Hospitalicn, dann fürSchulen und arme Stipendiaten; das Uebrige soll nus-gethan oder zum Ankauf von Landgütern verwandtwerden,
S. 10, „Wercklick antho fangen", in derThat anzufangen. Es hatte also die sckon etwa 1569zugesagte ..Vi»i,»ljc>n" der geistlichen Güter bis zumI. 1595 noch nicht begonnen. Von dem erwähnten
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