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Urkundliche Beiträge zur Geschichte der Stralsunder Verfassung
Entstehung
Seite
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Erläuterungen.

Obwol in derjenigen Schrift, zu welcher vorstehende Bogen als ein urkundlicher Anhang be-trachtet sein wollen, über Entstehung und Bedeutung, namentlich der Hanpt-Urkunde (des altenBürgcrvertrages von 1595), das Erforderliche beigebracht ist: so dürften doch manchem Leser nocheinige geschichtliche und sprachliche Erläuterungen zu den Urkunden selbst nicht unwillkommensein. Der Gebrauch des Plattdeutschen zum öffentlichen amtlichen Verkehre nahm mit dem Anfangtdes 17, Jahrhunderts immer mehr ab, besonders seit dem dreißigjährigen Kriege, in welchem soviele fremde Befehlshaber in das Land kamen, mit denen nicht plattdeutsch »erhandelt werdenkonnte. Nach dem Jahre 1625 dürften sich wenige Verhandlungen in plattdeutscher Mundart inunserm Pommern finden.

S. 2.Polnische anligc- g eldt." Schonfrüher (etwa 1568) waren die pommersiben Herzogeund Stände dem Könige Sigwmund August von PolenWider die Moskowiter mit einer Anleihe von 100000Rthlr, zu Hilfe gekommen. Man »crgl. DähnertsUt«. l. S> 537, 538 und 563. Diese Summe war imLande selbst znsammcngeliehcn worden. Da nunaber die Zinsen von Polen ausblieben, so hatte HerzogErnst Ludwig zu deren Deckung schon 1574 die SummeVon 8000 Fl. von den Städten angelicheu; ja im Jahrel585 wurden auf dem Landtage zu Wolgast deßhalbneue Steuern verlangt.

Ebeud.Hebben older- «nd hundert-

«renne ..... befahlen." Diese anscheinend harren

Worte (ssc haben besohlen) können als ungeziemendnicht auffallen, wenn man erwägt, daß der Rath dieBürger schon vielfältig mit Zusagen gctäusäU und selbitgegen den ersten, 1583 gegebenen feierlichen Revers ge-handelt hatte. Daß es hierüber (obnc Zweifel mit dem»ücksicktsloscn Teistrow) schon zu sehr heftigen muudli-chen Verhandlungen gekommen war, läßt sich mit Rechtaus den Worten des neuen Reverses:Oft nun wol..... jngelopen" (S. 3.) schließen.

Gbend.In vn scrm..... i-euei-z«/» Der Rath

zu Stllllsund hatte nämlich schon im I, 1583 einendem vorliegenden äbulichen (Rechnungslegung :c. ver-sprechenden) Revers ausgestellt, den die Bürger als einezugesicherte Verfassung betrachtet hatten. Vergl, BUl-me ister: Die Bürgersprachen der Stadt Wismar.S, 10l.

S. 3.In »ollenlamenden rath," d. h. inVollständiger Reithsvcrsammlimg. Die Bürgermeisternämlich, besonders unter Eastrow, pflegten manche wich-

tige Sache auch wol allein, ohuc die ander» Nathsmit-glicder zu fragen, abzumachen.

Ebend.Gripswoldische Handlung." Essollte über die Irrungen mit dem Lanleshcrrn unterEcmtio» der Städte Greifswald, Anclam nnd Dcmmin(Vergl. Gesicrding: Beitrag :c. S. 205. Nr. 634>>.)mit dcu Räthen des Herzogs Ernst Ludwig in Greifs-wald verhandelt werden, namentlich über Patronats-und Iurisdictions-Rechte. Das Concept der deßfallsigenVerhandlungen befindet sich noch im Archiv des Etral-sunder Gewandhauses,

Ebend,Vorigem gebruke na," Hieraus er-gicbt sich also, daß das Nominationsrccht den Altcrleu-tcn der Gewandschncider nach altem Gebrauchezustand.

S, 4,Sick ersedigcn", sich crsättigcn, sichbegnügen, befriedigt sein.

Ebeud.Verstricket", verpflichtet, verbunden.

E, 6.Der schuldt-borden cnt'heuen", vonder Schuld-Bürde, der Schuldenlast befreien.

Ebend.Vucr- »nd pracher - ordnung",Feuer- und Bettler-Ordnung, S, 16, heißt erstereFnhrordnung,"

Ebend, und S. 7.Bei dem ersten Puncte ,c."Hier wird deutlich der gewichtige Antheil bezeichnet, dendie Kirche »Vorsteher bei der Wahl der Predigerhaben sollen: diese soll geschehen nach ihrem reifenRathe und ihrer Bewilligung, so wie mit desgeistlichen Ministern Eensur des Lebens und der Lehreder zu vocireuden Person, Hieraus ergiebt sich also,daß di« Wahl »or der Eensur geschehen kann, nichtaber die Vocation. Ferner geht auch aus dem erstenArtikel hervor, daß in dem Mre eeele«iu«lie<» und