Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
35
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Entwurf der Zivilprozeßordnung. 35

gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oderwenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung,, welche auf Grund des betreffendenVerfahrens stattgefunden hat oder in welcher auf dasselbe Bezug genommen ist, denMangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt waroder bekannt sein mußte.

Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn Vorschriftenverletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Z 858. <K. V. 8 258, G. 8 268.) Das Gericht kann in jeder Lage des Rechts-streits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder dieParteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richterverweisen.

Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der Parteienangeordnet werden.

ß 259. (K. V. § 259, G. § 269.) Die Anträge müssen aus den vorbereitendenSchriftsätzen verlesen werden.

Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitgetheilt oder die Anträge in solchennichts enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem Protokolle als Anlage bei-zufügenden Schriftsatze erfolgen.

Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in wesentlichen Punktenabweichen.

> Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberücksichtigung der Anträge > S. 45.zur Folge.

Z 260. (K. V. 8 260, G. ß 270.) Soweit es sich nicht um Anträge (Z 259)handelt, sind wesentliche Erklärungen, welche in vorbereitenden Schriftsätzen nichtenthalten sind oder wesentliche Abweichungen von dem Inhalte solcher Schriftsätze,mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen Abänderungenbestehen, auf Antrag durch Schriftsätze, welche dem Protokolle als Anlage beizufügensind, festzustellen.

In gleicher Weise sind auf Antrag auch Geständnisse sowie die Annahme undZurückschiebung zugeschobener Eide festzustellen.

Z 261. (K. V. 8 261, G. 8 271^ Die Parteien können von den ProzeßaktenEinsicht nehmen und sich aus denselben durch den Gerichtsschreibcr Ausfertigungen,Auszüge und Abschriften ertheilen lassen.

Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung derParteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaftgemacht wird.

Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zur Vorbereitungderselben gelieferten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oderStrafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.

Zweiter Wel.Urtheil.

ß 262. (K. V. § 262, G. 8 272.) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, sohat das Gericht dieselbe durch Endurtheil zu erlassen.

Dasselbe gilt, wenn von mehreren, zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung undEndentscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

§ 263. (K. V. 8 263, G. 8, 278.) Ist von mehreren in einer Klage geltendgemachten Ansprüchen nur der eine, oder ist nur ein Theil eines Anspruchs, oder beierhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif,so hat das Gericht dieselbe durch Endurtheil (Theilurtheil) zu erlassen.

Die Erlassung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das Gericht sie nachLage der Sache nicht für angemessen erachtet.

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