Majo vnd Septembri, vnd Ihrer Fürstl. Durchl. zuNewburg / im Martio, Junio vnd Novembri, dieCollation gebühren / vnd sollen die Decani vnd Capi-tularen aller Orthen / was dieses puncts halben verglie-chen/ berichtet vnd erinnert werden/ daß so offt sich Stel-len erledigen/ sie solches alsbald den beiden Chur: vnndFursten/ oder ihre hinterlassene Räthe vmbständlich be-richten / vnnd jhres theils dem jenigen / was hiervber ver-gliechen / nachkommen.Die Regierung dieser Provisionaliter abgetheileter Landen / sol ein jeder / von beiden Chur: vnd Fürsten anseinem Ort also anstellen / daß es Fürstlich / Löblich / auchder Landen Privilegien vnnd Immuniteten con-form vnd gemeeß/ auch bey Gott/ der Käys. Mayst. vndder Posteritet zuverantworten.Wenn aber die 25. Jahr verflossen seyn / vnd mittler zeitkeine rechtmässige decision erfolgt / oder andere näherevergleichung getroffen were / so stehet jedes theil allerdingswider in seinem vollkommenem Rechten.Die Missiven, registraturen vnnd Vrkunden sol-len nach gelegenheit der Fürstenthumb/ Graff vnd Herrschafften / so einem jeden Chur: oder Fürsten eingerän. nbtgetrewlich eingehändigt werden. So offt aber als einemoder anderm Chur: vnnd Fürsten einige documentaauß des andern Cantzeleyen oder Registratur von nö-then seyn vnd darumb angesucht wird/ so sol ein Theil demanderen
Druckschrift
Copia des Vertrags so zwischen Ihrer Churf. Durchl. zu Brandenburg und Pfaltz Newburg den neundten Martii Anno 1629 abgehandelt
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