berg / Vnd Jhrer Fürst. Durchl. negst reservation derActionen auff die vbrige von anderen besessene Landtvnd Güter/ die beiden Fürstenthümb Gülich/Cleve/ ne-ben der Herrschafft Ravenstein vnd Breßgesandt / mit al-ler Oberkeit nutzung vnnd gefällen zu administriren.und zu geniessen / assignirt, eingelassen / auch eingeräu-met werden.Vnd dieweil die Collation der Probsteyen vnd an-dere Geistliche beneficien auff den Collegiat Kir-chen / auch der Vicarien vnd andern Kirchen / nicht ebender Landt Fürstlicher Obrigkeit anhängig/ so sollen diesel-bige in allen bemelten Fürstenthümben vnd Graffschaff-ten dem Monat nach von beiden Fürsten vbergeben wer-den / dergestalt / daß auff den jenigen Stiffteren / da alleCollationes den Fürsten vblich gebühren / Jhre Churf.Durchl. die jenige beneficia, so in dem Januario,Martio, Majo, Julio, Septembri vnd Novembriverfallen / vnd ad manus Principum resignirt wer-den. Also auch Ihr: Fürstl. Durchl. die jenige so in demFebruario, Aprili, Junio, Augusto, Octobrivnd Decembri fallen zuvergeben / zustehen: Aber auffden jenigen Stiffteren/ da die vorigen Fürsten nur sechsMonat hergebracht / jeden Chur: oder Fürsten drey Mo-nat reservirt werden / dergestalt / daß Ihre Churf. D.zu Brandenburg an denselbigen Orthen im Januario,MajoB ii.
Druckschrift
Copia des Vertrags so zwischen Ihrer Churf. Durchl. zu Brandenburg und Pfaltz Newburg den neundten Martii Anno 1629 abgehandelt
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