COPIA Des Vertrags / so zwischen Ihrer Churf. Durchl. zu Brandenburg / vnd Pfaltz Newburg / den neundten Martij Anno 1629. abgehandelt. S W Gedruckt Im Jahr M. DC.XXIX. S Ach dem zwischen den Durchleuchtigsten Chur: vnd Fürsten/ Herrn Georg Wilhelm / Marggraffen zu Brandenburg des Heiligen Römischen Reichs ErtzCammerern vnd ChurFürsten / Jn Preussen / zu Gülich / Clebe vnnd Berg/ Stettin/ Pommern/ der Cassuben vnnd Wenden / auch in Schlesien / zu Crossen vnd Jägerndorff Hertzogen / Burggraffen zu Nürnberg / Fürsten zu Rügen / Graffe zu der Marck vnnd Ravenßberg / Herrn zu Ravenstein / rc. Vnd Herrn Wolffgang Wilhelm / Pfaltzgraffen bey Rhein / Jn Bayern zu Gülich / Cleve vnnd Berg Hertzogen / Graffen zu Veldentz vnd Sponheimb / der Marck/ Ravenßberg vnd Mörß/ Herrn zu Ravenstein/ etc. allerhandt Streitigkeiten vnnd Mißverstandt. wegen administration vnd niessung der Gülich: Cleb: und Bergischen Hertzogthümber / wie auch der dazu gehörigen Graff: vnnd Herrschafften/ auch andern Lehn vnd davon dependirenden appertinentien, wie solche der weyland Durchleuchtig vnd Hochgeborner Fürst vnd Herr/ Herr Johann Wilhelm / Hertzog zu Gülich / Cleve vnnd Berg / Graffe zu der Marck/ Ravenßberg vnnd Mörß / Herr zu Ravenstein / rc. hochlöbseliger gedächtniß / seinahls besessen / furgewesen. Dahero beyde Jhre Churvnd A ij vnd Fürstliche Durchl. Durchl. reifflich zu gemüth gezogen / Woferne solche weit außsehende gefährliche differentien noch lenger continuirt werden solten / daß nicht allein Ihr: Chur: vnnd Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. selbsten in stätiger gefährlicher vnruhe sitzen, Sondern auch beiderseits vnschüldiger Land Stände vnnd Vnterthanen in höchstes verderben gebracht / die Lande gentzlichen verwüstet / vnd endlich den rechtmässigen Erben ja wol gar von dem Römischen Reich entzogen werden möchten. Solchem allen nun fürzukommen / vnnd in betrachtung der zwischen Ihr. Chur: vnnd Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. schwebenden nahe Verwandtnuß vnd BlutsFreundtschafft / vnnd auß schuldiger Lieb zu den Vnterthanen/ Haben Ihre Chur: vnd F.F. D.D. mit einander ein Provisional Vergleich / auff fünff vnnd zwantzig Jahrlang/ woferne für außgang derselben dieser Succession Streit nicht durch Güte oder Recht gebür lich vergliechen oder entscheiden würde / auffgericht / auff massen wie hernach folget: Bedingen anfänglich beiderseits Ihre Chur: vnnd F.F. D.D. daß dieser accord weder Ihnen selbsten, noch andern / so auff diese Lande praetendirn, an dem jenigen so einem jeden von rechtswegen gebührt / vnd durch ordentliche rechtliche erkentniß zuerkant werden möchte / nicht nachtheilig oder hinderlich seyn/ vnd derowegen auch von von keinem tertio wider Ihre Chur: vnnd F. F. D. D selbst / oder sonsten praejuditz angezogen werden solle. Darumb wollen Ihre Chur: vnnd Fürstl. Fürsten Durchl. Durchl in gesampt der Römischen Käyserlichen Mayst. als Ihren allergnedigsten Lehn Herrn vnnd höhestem OberHäupt / den schüldigen respect erzeigen / vnnd denselben diesen Provisional Vertrag allervnterthänigst notificiren, dero aller vnterthaͤnigster Zuversicht / Weiln dadurch niemand an seinem Rechten praejudicirt wird / Hingegen aber durch dieses Mittel die Lande bey dem Reich behalten/ auch die Vnterthanen in ruhe vnd friede gesetzt / Jhre Käyserl. Mayst. werden solches allergnädigst vnd gerne vernehmen. Zum andern wollen Ihre Chur: vnnd Fürstl. Fürsil D.D. der Königlichen Würden zu Hispanien vnnd der Serenissimae Infantiæ, wie auch den Hochmögenden Herrn Staten diesen Vergleich Communiciren vnnd ansuchen/ daß sie allerseits deren Volck/ dieweil nunmehr Ihre Chur: vnd Fürstl. Fürſtl. Durchl. Durehl. vergliechen / dermassen auß Landen vnnd Fürsten thümben abführen / Oder doch jeder Theil vber ein Orth nicht besetzt halten / vnnd in denselben die Soldatesca sich in den Städten vnd sonsten allerdings neutral halten lassen wollen / Daß sie auch alle hostiliteten, repressalien vnnd Thätligkeiten / wie die nahmen A iij nahmen haben mögen/ von diesen Gülischen Fürstenthumben / Graffschafften vnnd Landen / vnd sämptlichen deroselben eingesessenen Vnterthanen abkehren vnd abstellen / vnnd da noch einige auß diesen Landen / in allen Guarnisonen verarrestirt weren / daß dieselbige ohne entgeltniß relaxiret vnnd loß gelassen werden. Daß sie auch durch schrifftliche resolutiones so wol Ihr: Chur vnd F.F. D.D. als auch sie vnter einander selbst sich versicheren wollen / daß diese Landen mit newen Einlägerun gen vnd Stilligen / gentzlich auch mit durchzůgen / so viel immer moͤglich / verschonen / Vnd da dergleichen vnvmb. gänglich geschehen müste/ sich alsdann im Lande nicht auff halten / oder da ein Nachtläger darinnen zu nehmen nötig / sich mit haltung guter Kriegsdisciplin vnd ohne beschwerung der Vnterthanen/ vermög des heiligen Reichs Constitutionen vnd der mit vorigen Fürsten vergliechenen Paßordnungen zuerzeigen / vnd die jenige so dawider handeln / exemplariter zu straffen / vnd zugebührender restitution oder abtrag anzuhalten / Die Vnterthanen aber vnter keinem praetext, wie daß nahmen haben möchte / mit Exactionen oder in andere Wege zu beschweren / sondern bey allen occasionen sie rechter neutralitet geniessen zu lassen / Vnd da einer oder ander mehr gegen eines oder anderntheils Soldatesca oder wider die neutralitet sich vergreiffen vnnd straffbar erzugs zeigt zu haben befinden würde / die animad version vnd satisfaction bey ihrer ordentlichen Obrigkeit / darunter sie gesessen / gebührlich zu suchen. Ferners sollen bey beiderseits assistenten mit embsigem fleiß gesucht werden / daß sie sich keines Orts in diesen Landen / mit Guarnison besetzen oder einzunemen / oder einigen anschlag darauff/oder auff Ihr: Chur: vnd F. F. D.D. Persohnen/ Ritterschafft vnnd Städte/ Landen vnd Leuthe / Räthe / Beampten vnd Diener zu machen / oder dergleichen den jhrigen zugestatten / sondern da sie selbsten oder einige ihre bedienete vnnd vndergesessene in publico oder privato wider diese Landen oder deren Besitzere oder Vnterthanen vnnd Eingesessene / oder wider die Land Stände sampt oder sonders / jchteswas zu praetendiren, das solches mit abstellung oder thaͤtligkeiten / repressalien vnd anders nicht dann durch Güte oder ordentlich Recht den alten Pactis vnd Concordatis geniceß / gebuͤrlich gesuchet / determinirt vnd außgeübet werden. Wenn sie dann auch nicht werden difficultiren, sich zu resolviren, daß sie keinen besitzenden Chur: oder Fürsten an seiner/ nach anlaß des vergleichs/ habender Land Fürstlicher Jurisdiction, Regierung vnd Verordnung/ oder auch an niessung seiner Gefälle vnd Einkommen / vnter was schein vnnd praetext es auch geschehen möchtel möchte / kein eintrag oder verhinderung thun / oder den jhrigen zu thun gestatten sollen; Dahingegen sich Ihre Chur: vnd F.F. D.D. sich beiderseits kriegende Theilen zu sincerirn, daß vngeachtet ein theil diesem / der ander dem andern Chur: vnd Fürsten assistirt, sie doch gegen beide Theile in gesambt vnd absonderlich/ als getrewen Nachbarn gebürth / neben ihren Landen vnd Leuthen sich bezeigen / auffrechter neutralitet befleissen / vnd an vorfallenden differentzen sich den pactis gemeeß entscheiden lassen / vnd alles widrigen enthalten wollen. Es sol auch allerseits alles das / was bißhero zwischen beiden Chur: vnd Fürsten vnd den Ihrigen fürgegangen / vnd zu Widerwillen vrsach gegeben/ menniglichen verziehen seyn/ vnd in vngutem nit geendet werden. Hingegen aber wollen beide nunmehr provincialiter verglieche ne Chur: vnd Fürsten einander biß zu außtracht der Sachen trewlich vnd Fürstlich meinen / vnd zeitwehrenden die ses Interims sonderlich zu conservation beiderseits possession steiff zusamen setzen/ vnd wider andere wider rechtlich / feindliche vnd thätliche anfechtungen / einander mit zuthun ihrer Stände getrewlich beystehen. Da sich zwischen Ihr: Chur: vnd F.F.D.D. oder ihren Räthen / Beampten / Dienern vnnd Vnterthanen / Mißhelligkeiten ereugeten / davor man sich mit höhestem fleiß vnnd trew verhüten solle/ sol man nicht gegeneinander de facto verfahren / Sondern nach gelegen / gelegenheit der sachen anfangs die Beampten oder Räthe zusamen schicken/ vnd nach billigen dingen die entstandene Irrungen entscheiden lassen/ Fielen dann je dabey so grosse difficultates für / welche die Beampten oder Räthe nicht zuentscheiden vermöchten/ sollen scheidliche vnd gnugsam qualificirte Leuthe in gleicher anzahl von beyden theilen erkohren werden / die da zwischen handeln / vnd in der gute die sachen beylegen/ oder aber in entstehung der güte durch ein schleunig vnpartheischen vnnd kurtzen Proceß/ darinne jedem Theil nicht mehr dann zwo/ vnd also in allen nur vier Schrifften zuzulassen/ seine abhelfliche maß zum lengsten jnner Jahrsfrist gegeben / Warzu dann die jenige / so man beiderseits hierzu erkieset / mit absonderlichen gelübden / vnpartheisch in der sachen zuerkennen / belegt werden sollen / vnd sol es bey deme / biß zu rechtmässiger erörterung der Heuptsachen / was per majora hierinnen durch sie erkandt wird / bewenden. Hette sie aber paria, alsdann solle jedertheil einen vnpartheischen Obman ernennen / vnd vnter demselben einer durch daß Loß erkieset / vnd derselbe gleichfals / wie oben gemeldet / darzu gebürlich verpflichtet werden. Wann auch einer oder der ander auß jetzigen Herrn transigenten oder jhren Erben / nach dem willen Got tes / für verlauff der fünff vnd zwantzig Jahr / oder ehe die Heuptsache endlich durch Güte oder Recht entscheiden/ mit todt abgehen würde / vnd dessen Erb oder Successor die Re die Regierung seines Antheils in diesen Landen antretten/ vnd die Huldigung von Ständen vnd Vnterthanen nehmen will / So sol es derselbe jedesmahls den andern noch lebenden Chur: oder Fürsten / oder dessen Nachkommen/ drey Monat vorhero zuwissen thun/ damit derselbe seine Gesandten schicke vnd zusehen möge / daß bey / mit allein nichts fürgehe/ so diesem Vertrag zuwider/ oder seiner Herrschafft praejudicirlich sey / sondern daß desselbigen auch gebührlichen gedacht / vnd die Stände vnd Vn terthanen sich denselben auch zugleich bey derselben Huldigung verwand machen / wie dann die Huldigung als dann beygefügter form gemeeß geschehen sol / Vnd sol den Gesandten von dem Fürsten / der die Huldigung einnimbt / gebührliche verpflegung außgerichtet werden. Es sol beiden Ihr Chur: vnd F. F. D. D. vnd jhren Successoren, biß zu außtrag der sachen / oder biß zu an deren Heuptsachlichen vergleichungen / oder biß zu end der fünff vnd zwantzig Jahren / der gantze Titul vnd die Waffen der Hertzogen von Gülich / Cleve vnd Berg / sampt zugehörigen Graff: vnd Herrschafften gelassen/ vnd sie selbsten wollen einer dem andern in reden vnd in schreiben denselben geben / auch daß die Vnterthanen vnnd die Cantzeleyen dergleichen thun sollen. Was dann die Provisionaltheilung / Administration, Regierung vnd niessung der Landen betrifft / da sol Ihre Churf. Durchl. das Fürstenthumb Cleve, vnd vnd die beide Graffschafften Marck vnd Ravensßberg, sampt allen vnnd jeden Regalien, Jurisdictionen, Recht vnnd Gerechtigkeiten verbleiben vnnd zugeeignet werden. Gleicher gestalt sollen Ihr Fürstl. Durchl. die Fürstenthůmb Gülich vnnd Berg / auch die Herrschafft Ravenstein vnd Breßgesandt / sampt allen vnd jeden Regalien, Jurisdiction, Recht vn Gerechtigkeiten verbleiben vnd zugeeignet werden/ Wie auch Jhr. Fürstl. D. sich die außführung der Action, auff alle vbrige Land/ Herrschafften vnd Lehn Güter / so weyland Hertzog Johann Wilhelm zu Gülich nachgelassen/ oder jemahls gehabt/ aber der zeit von anderen besessen worden / vorbehalten / Die ordinari Einkommen vnd Gefälle / wie auch die extraordinari, welche in Brüchten / Contributionen, oder in andere wege in den beiden Fürstenthümben Cleve vnd Berg nach dato des künfftigen ersten Maij fallen werden / sollen in ein gemeine Cassa eingelieffert werden / vnnd es nachfolgender gestalt gehalten werden. Dann ob gleich Ihr. Churf. Durchl. zu Brandenburg/ das Fürstenthumb Cleve mit der LandFürstlicher Obrigkeit vnd andern Recht vnd Gerechtigkeiten / Raga. lien, in diesem accord assignirt, vnd auff ebene gleiche maß vnnd weise ins Fürstentbumb Berg/ des Herrn PfaltzGraffens Fürstl. Durchl. verbleibet / so sollen doch in beiden Fürstenthumben Cleve vnnd Berg die ordinari B 2 ordinari vnd extraordinari Einkommen / an Contributionen vnnd Landtschafft bewilligung / auch an Brüchten vnd andern Gefällen / wie sie heissen oder eingebracht werden können/ zwischen beiden Ihrer Chur: vnd F.F. D.D. gleich getheilet werden. Allweil aber Ihr: Churf. Durchl. zu Brandenburg / eben so gerne das Fürstenthumb Berg / als das Fürstenthumb Cleve / gewisser Respect halber haben wollen / vnd es doch zu Ihr: Fürstl. Durchl. Wahl gestellt/ vnnd dieselbe sich so in eyle nicht resolviren können / so ist Ihre Fürstl. Durchl. a dato dieses noch auff ein Jahr bedenck zeit gelassen vnd eingewilliget worden / also vnd dieser gestalt / daß wann Ihr: Fürstl. Durchl. sich vor vmbgang des Jahrs erklären, vnd daß Fürstenthumb Cleve begehren/ vnd dahingegen das Fürstenthumb Berge seiner Churf. Durchl. abtretten werden / so sol gemelte gemeinschafft der Cammergefälle an ordinari vnnd extraordinari Einkommen / vnd künfftigen Contributionen cessiren, vnd sollen bloß die beide Fürstenthümber gegeneinander vmbgewechselt / vnd hinc inde einander pari passu eingereumet werden / ohne einige fernere transaction oder vnterredung/ da dann Ihr Churf. Durchl. das Fürstenthumb Berg / vnd seine Fürstl. D. das Fürstenthumb Cleve / vnd also auff solchem fall Ihre Churf: D. das Fürstenthumb Berg/ vnnd beide Graffschafften Marck vnd Ravenß. berg / berg / Vnd Jhrer Fürst. Durchl. negst reservation der Actionen auff die vbrige von anderen besessene Landt vnd Güter/ die beiden Fürstenthümb Gülich/Cleve/ neben der Herrschafft Ravenstein vnd Breßgesandt / mit aller Oberkeit nutzung vnnd gefällen zu administriren. und zu geniessen / assignirt, eingelassen / auch eingeräumet werden. Vnd dieweil die Collation der Probsteyen vnd andere Geistliche beneficien auff den Collegiat Kirchen / auch der Vicarien vnd andern Kirchen / nicht eben der Landt Fürstlicher Obrigkeit anhängig/ so sollen dieselbige in allen bemelten Fürstenthümben vnd Graffschafften dem Monat nach von beiden Fürsten vbergeben werden / dergestalt / daß auff den jenigen Stiffteren / da alle Collationes den Fürsten vblich gebühren / Jhre Churf. Durchl. die jenige beneficia, so in dem Januario, Martio, Majo, Julio, Septembri vnd Novembri verfallen / vnd ad manus Principum resignirt werden. Also auch Ihr: Fürstl. Durchl. die jenige so in dem Februario, Aprili, Junio, Augusto, Octobri vnd Decembri fallen zuvergeben / zustehen: Aber auff den jenigen Stiffteren/ da die vorigen Fürsten nur sechs Monat hergebracht / jeden Chur: oder Fürsten drey Monat reservirt werden / dergestalt / daß Ihre Churf. D. zu Brandenburg an denselbigen Orthen im Januario, Majo B ii. Majo vnd Septembri, vnd Ihrer Fürstl. Durchl. zu Newburg / im Martio, Junio vnd Novembri, die Collation gebühren / vnd sollen die Decani vnd Capitularen aller Orthen / was dieses puncts halben vergliechen/ berichtet vnd erinnert werden/ daß so offt sich Stellen erledigen/ sie solches alsbald den beiden Chur: vnnd Fursten/ oder ihre hinterlassene Räthe vmbständlich berichten / vnnd jhres theils dem jenigen / was hiervber vergliechen / nachkommen. Die Regierung dieser Provisionaliter abgetheile ter Landen / sol ein jeder / von beiden Chur: vnd Fürsten an seinem Ort also anstellen / daß es Fürstlich / Löblich / auch der Landen Privilegien vnnd Immuniteten conform vnd gemeeß/ auch bey Gott/ der Käys. Mayst. vnd der Posteritet zuverantworten. Wenn aber die 25. Jahr verflossen seyn / vnd mittler zeit keine rechtmässige decision erfolgt / oder andere nähere vergleichung getroffen were / so stehet jedes theil allerdings wider in seinem vollkommenem Rechten. Die Missiven, registraturen vnnd Vrkunden sollen nach gelegenheit der Fürstenthumb/ Graff vnd Herr schafften / so einem jeden Chur: oder Fürsten eingerän. nbt getrewlich eingehändigt werden. So offt aber als einem oder anderm Chur: vnnd Fürsten einige documenta auß des andern Cantzeleyen oder Registratur von nöthen seyn vnd darumb angesucht wird/ so sol ein Theil dem anderen anderen dieselb / wie es die notturfft erfürdert / in originali oder vidimirten Copeyen abfolgen lassen / vnd darin keine gefahr gebraucht werden. Der Paß / auch die Commercia, Handel vnd Wandel / zu Wasser vnd zu Land / sol in diesen Landen nieman den gespert / sondern allenthalben frey gelassen werden / allermassen also / wie es bey den vorigen hochlöblichen Hertzogen zeiten herbracht. Was gemeine Reichs vnd Cräyß onera seind / da tregt ein jedes Fürstenthumb vnnd Landschafft seine Quota, vngeachtet dieser Provisional repartition. Dessen zu Vrkünd, vester, stätter vnd vnverbrüchlicher haltung / haben höchstgl. Herrn Pfaltz Graffens Fürstl. Durchl. für sich: An statt vnd in nahmen Ihrer Churf. Durchl zu Branden burg den hochansehenlichen Abgesandten / den Hochwürdig / Hoch vnd Wolgebohrnen Herrn Adam / Graff zu Schwartzenberg / des Ritterlichen S. Johannis Ordens in der Marck / Sachsen / Pommern vnnd Wendtlandt Meister / Herrn zu Hohen Landsberg vnd Gimborn (in Krafft vberliefferter Credentz vnd Vollmacht, auch der beider Original von Ihrer Churf. Durchl. gefertigten / auch hiebey angehefften Commissions Verfehlen) diesen Vergleich mit eigenen Handen vnterschrieben / vnd Jhr Insiegel hierunter auffgetrucke. Geben vnnd geschehen zu Düsseldorff / den neundten Martij 1629. Jahrs. Adam Graff zu Wolffgang Wilhelm Schwartzenberg. M. P. Locus Locus Sigilli Sigilli.