vnd die beide Graffschafften Marck vnd Ravensßberg,sampt allen vnnd jeden Regalien, Jurisdictionen,Recht vnnd Gerechtigkeiten verbleiben vnnd zugeeignetwerden.Gleicher gestalt sollen Ihr Fürstl. Durchl. die Fürsten-thůmb Gülich vnnd Berg / auch die Herrschafft Raven-stein vnd Breßgesandt / sampt allen vnd jeden Regalien,Jurisdiction, Recht vn Gerechtigkeiten verbleiben vndzugeeignet werden/ Wie auch Jhr. Fürstl. D. sich die auß-führung der Action, auff alle vbrige Land/ Herrschafftenvnd Lehn Güter / so weyland Hertzog Johann Wilhelm zuGülich nachgelassen/ oder jemahls gehabt/ aber der zeitvon anderen besessen worden / vorbehalten / Die ordinariEinkommen vnd Gefälle / wie auch die extraordinari,welche in Brüchten / Contributionen, oder in anderewege in den beiden Fürstenthümben Cleve vnd Berg nachdato des künfftigen ersten Maij fallen werden / sollen inein gemeine Cassa eingelieffert werden / vnnd es nachfol-gender gestalt gehalten werden.Dann ob gleich Ihr. Churf. Durchl. zu Branden-burg/ das Fürstenthumb Cleve mit der LandFürstlicherObrigkeit vnd andern Recht vnd Gerechtigkeiten / Raga.lien, in diesem accord assignirt, vnd auff ebene gleichemaß vnnd weise ins Fürstentbumb Berg/ des HerrnPfaltzGraffens Fürstl. Durchl. verbleibet / so sollendoch in beiden Fürstenthumben Cleve vnnd Berg dieordinariB 2
Druckschrift
Copia des Vertrags so zwischen Ihrer Churf. Durchl. zu Brandenburg und Pfaltz Newburg den neundten Martii Anno 1629 abgehandelt
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