Druckschrift 
Copia des Vertrags so zwischen Ihrer Churf. Durchl. zu Brandenburg und Pfaltz Newburg den neundten Martii Anno 1629 abgehandelt
Entstehung
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die Regierung seines Antheils in diesen Landen antret-ten/ vnd die Huldigung von Ständen vnd Vnterthanennehmen will / So sol es derselbe jedesmahls den andernnoch lebenden Chur: oder Fürsten / oder dessen Nachkom-men/ drey Monat vorhero zuwissen thun/ damit derselbeseine Gesandten schicke vnd zusehen möge / daß bey / mitallein nichts fürgehe/ so diesem Vertrag zuwider/ oderseiner Herrschafft praejudicirlich sey / sondern daß dessel-bigen auch gebührlichen gedacht / vnd die Stände vnd Vnterthanen sich denselben auch zugleich bey derselben Huldi-gung verwand machen / wie dann die Huldigung als dannbeygefügter form gemeeß geschehen sol / Vnd sol den Ge-sandten von dem Fürsten / der die Huldigung einnimbt / ge-bührliche verpflegung außgerichtet werden.Es sol beiden Ihr Chur: vnd F. F. D. D. vnd jhrenSuccessoren, biß zu außtrag der sachen / oder biß zu anderen Heuptsachlichen vergleichungen / oder biß zu end derfünff vnd zwantzig Jahren / der gantze Titul vnd die Waf-fen der Hertzogen von Gülich / Cleve vnd Berg / sampt zu-gehörigen Graff: vnd Herrschafften gelassen/ vnd sie selb-sten wollen einer dem andern in reden vnd in schreiben den-selben geben / auch daß die Vnterthanen vnnd die Cantze-leyen dergleichen thun sollen.Was dann die Provisionaltheilung / Admini-stration, Regierung vnd niessung der Landen betrifft /da sol Ihre Churf. Durchl. das Fürstenthumb Cleve,vnd