gelegenheit der sachen anfangs die Beampten oder Rä-the zusamen schicken/ vnd nach billigen dingen die entstan-dene Irrungen entscheiden lassen/ Fielen dann je dabey sogrosse difficultates für / welche die Beampten oder Rä-the nicht zuentscheiden vermöchten/ sollen scheidliche vndgnugsam qualificirte Leuthe in gleicher anzahl vonbeyden theilen erkohren werden / die da zwischen handeln /vnd in der gute die sachen beylegen/ oder aber in entstehungder güte durch ein schleunig vnpartheischen vnnd kurtzenProceß/ darinne jedem Theil nicht mehr dann zwo/ vndalso in allen nur vier Schrifften zuzulassen/ seine abhelfli-che maß zum lengsten jnner Jahrsfrist gegeben / Warzudann die jenige / so man beiderseits hierzu erkieset / mit ab-sonderlichen gelübden / vnpartheisch in der sachen zuerken-nen / belegt werden sollen / vnd sol es bey deme / biß zu recht-mässiger erörterung der Heuptsachen / was per majorahierinnen durch sie erkandt wird / bewenden. Hette sie aberparia, alsdann solle jedertheil einen vnpartheischen Ob-man ernennen / vnd vnter demselben einer durch daß Loßerkieset / vnd derselbe gleichfals / wie oben gemeldet / darzugebürlich verpflichtet werden.Wann auch einer oder der ander auß jetzigen Herrntransigenten oder jhren Erben / nach dem willen Gottes / für verlauff der fünff vnd zwantzig Jahr / oder ehe dieHeuptsache endlich durch Güte oder Recht entscheiden/mit todt abgehen würde / vnd dessen Erb oder Successordie Re-
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Copia des Vertrags so zwischen Ihrer Churf. Durchl. zu Brandenburg und Pfaltz Newburg den neundten Martii Anno 1629 abgehandelt
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