möchte / kein eintrag oder verhinderung thun / oder denjhrigen zu thun gestatten sollen; Dahingegen sich IhreChur: vnd F.F. D.D. sich beiderseits kriegende Theilenzu sincerirn, daß vngeachtet ein theil diesem / der anderdem andern Chur: vnd Fürsten assistirt, sie doch gegenbeide Theile in gesambt vnd absonderlich/ als getrewenNachbarn gebürth / neben ihren Landen vnd Leuthen sichbezeigen / auffrechter neutralitet befleissen / vnd an vor-fallenden differentzen sich den pactis gemeeß entschei-den lassen / vnd alles widrigen enthalten wollen.Es sol auch allerseits alles das / was bißhero zwischenbeiden Chur: vnd Fürsten vnd den Ihrigen fürgegangen /vnd zu Widerwillen vrsach gegeben/ menniglichen verzie-hen seyn/ vnd in vngutem nit geendet werden. Hingegenaber wollen beide nunmehr provincialiter vergliechene Chur: vnd Fürsten einander biß zu außtracht der Sa-chen trewlich vnd Fürstlich meinen / vnd zeitwehrenden dieses Interims sonderlich zu conservation beiderseitspossession steiff zusamen setzen/ vnd wider andere widerrechtlich / feindliche vnd thätliche anfechtungen / einandermit zuthun ihrer Stände getrewlich beystehen.Da sich zwischen Ihr: Chur: vnd F.F.D.D. oderihren Räthen / Beampten / Dienern vnnd Vntertha-nen / Mißhelligkeiten ereugeten / davor man sich mithöhestem fleiß vnnd trew verhüten solle/ sol man nichtgegeneinander de facto verfahren / Sondern nachgelegen /
Druckschrift
Copia des Vertrags so zwischen Ihrer Churf. Durchl. zu Brandenburg und Pfaltz Newburg den neundten Martii Anno 1629 abgehandelt
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