Druckschrift 
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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Vorantwort.(77.) Vermög obgedachten reservaten.Die reservaten vermögen dazu gantz nichts / wie oben ange-zeigt / vnd ferner in der Apologi außgeführt wird / stehet also alle:auff schlechtem Fuß vnd grundt.(78.) Wieder vnser Gebrüder contrav.Solch vorgeben ist mit allen vorigen eines schlags, vnd besin-den sich die nicht haltungen vnd contraventionen allein an seytenG. Philips Ludwigen / rc. wie kan er dann andere damit beschul-digen:(79) In krafft natürlichen / etc.Wo ist doch solch natürlich vnd aller Völcker recht / welcheslehret / einem andern das seinige zu nehmen / propria auctoritate &armato milite, Landfriedbrüchige Einfall zuthun / Wittiben vndwaisen zubetrüben/ vnd dergleichen gewaltsame thätlichkeiten zuwerck zurichte? Man hat es noch bißhero / weder in der natur / nocheiniger völcker recht befunden / Es möge dann in Uropia, oder beydenen also gehalten werden / ubi furta, latrocinia, depraedationes.& invasiones rerum alienarum, vor tugendt geacht werden / wiedann deren völcker hiebevor sich funden / vnnd etwa auß jhrem ge-blüt einen oder andern nachgelassen / Es bestehet aber solches / we-der in Gottes wort / noch einigen Geist: oder weltlichen rechten / jadie natur selbst vnbillichets / in dem sie vorschreibt: Einem anderndas jenige zuthun, so man ihm selbst gethan zu werden, gern se-hen möchte. Et quod tibi non vis fieri alteri ne feceris. Was wirddann das angezogen/ aber nirgendt befindlich/ der natur vnd allervölcker recht endlich zuwegen bringen? Das wird leider die zeit zu-frühe offenbahren / Der Allmächtige grose GOTT straffe nichtnach vnsern sünden vnd verdienst / sondern nach seiner grundlosengüte vnd Barmhertzigkeit, geb einem jeglichen zeitliche buß vndresipiscentz, auch erkandnuß seiner sünden in sein hertz / vnd er-barm sich endlich aller nohtleidenden betrübten vnd angefochte-nen hertzen.(80.) Wie