Druckschrift 
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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Seite
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Vorantwort.den sichs aber wenig rühmen / vn zu seiner zeit / jhrem verdienst nachbehörenden lohn empfangen.(75.) Vnd vnser zu deroselbigen / ic.Die berümbte lieb vnd affection zu den Vnderthanen / hat nie-mand bißhero verspüren können / Man weiß aber / daß gesagt wor-den / wann die Bawren nicht fort wolten / so müste man inen das geltauß den köpffen schmeissen/ daß der rote safft darnach fliesse/ so ge-bens auch die anzeigungen vnd der effect gantz nicht / Jn dem maneinem hie dem andern dort das seinige nimpt / vnd niemandts / aleden Rädelsführera guts thut. Ob nun die liebe endlich in der ver-leitung zur newen huldigung / v gethaner widerrechtlichen pflichtvnd darab erfolgten meineydt bestehe / das mögen andere vrtheylenwere ihm aber also / so würde es beym zeitlichen nicht bleiben / son-dern das ewige mit durchgehen / wo dann lieb vnd affection:(76.) In kraffe ihrer Pflicht.Wann die Lieb vnd affection der Vnderthanen / auß krafft derPflicht / damit sie Graff Philips Ludwigen zugethan seyn solten /herfleust / so kan zumahl keine da seyn / dann ihme dieselbige nichtsondern beyden Eltern Herrn Gebrüdern allein vnd würcklich / mitauffgereckten singern geleystet worden / aller massen die offt ange-zogene Instrumenta Homagii mit mehrerm außweysen. Destru-cto itaque fundamento corruit accessorium, & sublato antece-denti, necessum est consequens collabi.77. Ver-hafftet geblieben / vermerckte Lieb vnd affection bemüs-sigen vnd bezwingen thut / wir auch ohne das / vermögeobgedachter (77.) Reservaten / vnd vieler vnserer 78.)Gebrüder Contraventionen, vnd nicht haltungen wegendarzu/ in krafft (79.) natürlicher vnd aller Völcker Rech-ten gantz wol befugt seindt.Wi