T ☛ EX BIBLIOTHECA P. HEDDERICH Prof. & Consiliarii Ecclesiastici. A D . I Q Dem hochwürdigsten Durchleüchtigsten und Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinando erwöltem und bestetigten zu Ertz Bischonen zu Cölln, des heÿ komischen reichs durch Italien ertz cantzhern und Curfürsten, Bischouen zu Lüttich, Paderborn vn Mönster, Administrator der stiffter Stedesheim vnd tesgaden, fürsten zu Stabel, Pfaltzgraven bey Rein, in und Nidern Bayrn, Westphalen, Engern und Bullion Herr gen, Azarggrauen zu Franchimont Meinem gut Curfürsten und Herrn D. Sp. J. Nro. 396. . . . . . . . . . . . Vorantwort vnd APOLOGIA, Das ist / Rettung / Erklärung / Protestation vnd Ersuchungsschrifft / Der Hoch- vnd Wolgebornen Graffen vnd Herrn Herrn Johann Wilhelms vn̄ Herrn Hermans / Gebrüdern / Graffen zu Wiedt/ Herrn zu Runckel vnd Ysenburg/rc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat vnsern allergnedigsten Herrn / fort ahn alle Christliche Potentaten / Churfürsten / Graffen vnd Herrn / Auch ins gemein / alle vnd jede Reichsstände / deren glieder zu= vnd angehörige / wes Standts vnd Würdens dieselbe seyn. Entgegen gesetzt Einem Jüngsthin/ im verflossenen Monat Julio dieses 1622. Jahrs / von J. G. G. Jüngern Brudern / Graff Philips Ludwigen zu Wiede/rc. in offenen Truck spargirten / vnd hin vnd wider / ohn einig derselben wissen oder vorhergehenden commueicitn, eingeschobenen / widerrechtlichen vnbegründen KENH. Manifesto oder Patent. BIBLIOTHEK # SELDORGetruckt im Jahr nach Christi geburt/1622. . AD LECTOREM As der günstige Leser, wenn er dieses außgangenen wercks Rubric / Titul lieset / bey sich dencken mag / darff ich wol errahten. Vnd ist gewiß nichts anders / als das / Es sey fast sünde / daß man zeit vnd weil / zumahl schade / daß man das papier zu auffsetzung dergleichen dinge verliere vnd mißbrauche / Für allem aber sey es jetzunder nicht zeit / bey deme / ohne das leyder im Reich befindlichen grossen fewer/noch kleine dabey zufomentiren vnnd anzulegen. Es vbereile sich aber der günstige Leser nicht / mit pijzeitigem vorvrtheil. vnd sey vnbeschwerdt die vrsachen / so dieses werck veranlast zuvernehmen / die dann dieſe iſt. Als beyden den Hoch= vnd Wolgebornen Graffen vnd Herrn / Herrn Johann Wilhelmen / vnd Herrn Hermannen / Gebrüdern Graffen zu Wiedt/ Herrn zu Runckel vnd Ysenburg/etc. berichtlich angefügt ward, was gestalt jhr Jüngster Bruder / Graff Philips Ludwig / rc. ein Famosschrifft / vbel titulirt Deduction, Jhres gegen Sie die Eltere Herrn Gebrüdere / vermeindtlich habendenrechtens / außgehen lassen / haben Sie selbige zuerlangen vnd sich darin zuersehen fleissig getrachtet / auch als vor wenig tagen / jhn solches gedien / deren einhalt guter massen eingenommen. Was haben sie aber darin gefunden? Der günstige Leser erwege die Glossen vnd judicir selbst davon / vnd kompt er den zum endt / so lese er noch vnbeschwert den verlauff deren von Grave Philips Ludwigen/bißhero verübten/ sonderlich aber bey einnehmung deß Gräfflichen hausses vnd der Herrschafft Ruuckelbegangenen gewaltsamen landsriedbruͤchigen thaͤtlichkeiten/letzlich sey er gebeten beyde Eltere Herrn Gebrüdere dieser Verantwort / vnnd was darauff zu deren In allen Rechten erlaubten noht vn gegenwehr von denselben weiter vndernomen werden mag / in vngutem nit zuverdencken. Was alhier vergessen soll eine hiebey gehörige vnd folgende Apologia, so fürderlichst ebenmässig in offenen druck außgehen wird / ersetzen / dahin der Leser gewiesen / vnnd Göttlicher Obacht befohlen / Immittelst auch diese einfeltige / doch warhaffte Antwort ohnpassioniret zuerwegen / fleissig erinnert wird. NachA ij Nachtruck # ☛ S 2• Nachtruck deß Jüngern Herrn / Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt / rc. hin vnd wider spargirten Manifesti oder Patents. Ir Philips Ludwig / Graffe zu Wiedt / Herr zu Runckel vnd Ysenburg / etc. Fügen hiermit jedermenniglich. denen dieses zu lesen vorkompt / zu wissen / Was massen die wolgeborne / unsere zween Eltere Gebrüdere / Graffen zu Wiedt / rc. vns in vnsern (1.) minder jährigen Jahren / jhnen vnser / an den Wiedischen Graff- vnd Herrschafften anererbten dritten (2.) Theil/ zuvberlassen/ vermittelst einer vns (z.) vorgeschriebener Stamm Verein / vnd andern (4.) vorwendens bewogen / vnd dergestalt in dem abgewichenen 1613. Jahr veranlasset / daß sie hingegen vns achtzig tausendt gülden in acht folgenden Jahren / Vnd zwar jedes Jahr den 12. tag (5.) Aprilis zehen tausendt gülden / beneben dem Interesse kosten vnd schaden / vnfehlbarlich abzustatten/ darüber auch alle vnsere dazumahl gehabte schulden / ohne vnser zuthun bey den Creditorn richtig zu machen (6.) hochbetewrlich versprochen vnd zugesagt/ mit dem (7.) außtrücklichen anhang vnd vorbehalt / vnd Vorantwort. # 7 Beyder Eltern Herrn Gebrüder Graffen zu Wiedt / ic vorantwort vnd kurtze Notamina auff beygetrucktes Manifestum oder Patent. (1.) Ad verba Minderjährige Jahren/rc. Raffe Philips Ludwig zu Wiedt/ ꝛc. Ist in Anno 86. geboren / Anno 1613. Die Stanis Verein gemacht/ mag ein jeder die minder jährigkeit calculiren / hierbey auch absehen / daß sich der Concipist zu weit verhawen / oder ein schlechter Arithmeticus ist / Wie ers aber allhier macht / so führet er es auch in dem nachfolgenden auß / wann nun der gegentheil nicht erwiesen werden köndte / hette er ein stattliche / jetzunder aber mit lauter vnerfindtlichkeiten geschmückte deduction auffgesetzt. (2.) Ad verba Anererbten dritten theil. Die Graffschafft Wiedt cum pertinentiis, ist nicht so lang sie gestanden, in zwey, viel weniger drey Theil vertheilt, sondern nur ein eintziger Herr daselbsten vigore noch vorhandener pactorum in domo, vnd alten herkommens regirt, wie auch die divisio in duas partes, nach absterben weylandt Graff Hermans zu Wiedt wol seliger gedechtnuß in Franckreich / bey wehrender Vormündschafft / auß sonderbaren vrsachen / von den Herrn Befreunden vor gut befunden / darauff kein grundt zum dritten Theil zusetzen / zugeschweigen, daß durch die schon angezogene, vnd Anno 1613. auffgerichte Stanis Verein man sich alles zutritts / vnd habenden Rechtens begeben. (3.) Ad verbum Vorgeschriebener / ꝛc. Daß nichts vorgeschrieben / sondern alles mit gutem bedacht auff iij Nachtruck behalt / daß wir auff eines oder andern nichthaltungs fall / vnser antheil an Landt vnd Leuhten / wider zu vns nehmen möchten / gestalt dann ein solch Regreß / vnd dessen vorbehalt / in vnserm / jhnen Gebrüdern vbergebenen verzig (8.) Reuerß mit außgetruckten worten befindtlich / der (9.) Stamm Verein auch eingerückt / vnd wir / die vns damahl allbereit wenigers nicht / als vnsern Gebrüdern gehuldigte vnderthanen / in solchen (10.) vnderthanspflichten / vnd vnsere possession / so ferrn vnd lang zubehalten/ vns außtrücklichen bedingendt/ erklert / biß der Stam Verein / vnd allen darbey vorgangenen vnd verbriefften Pactis, alles ihres Inhalts von unsern Gebrüdern ein völliges genügen geschehen seyn würde. Als nun wolermelte vnser Gebrüder erstbesagter Stamm Verein gleich im (11) anfang bey dem ersten Termin in Anno 1614. zu wider gehandlet / in dem (12.) sie nicht allein die angebür der erschienen Gelder / zum theil gar nicht/ zum theil aber an vngehörige ort/ von dan sie balde mit deß Stamms Wiedt/ꝛc. (13). mercklichen schaden abhanden kommen/ vnverantwortlichen erlegen lassen / sondern auch (14.) vnsere creditores so gar nicht contentiret / daß dieselbeyns / mit grösserm vnserm schaden vnd kosten vberm halß gelegen/ vnd wir sie zum theil befriedigen müssen / So (15.) seindt wir dardurch / vnd weil auch vnsere Gebrüdere / vnser erste deßwegen abgan vnd Vorantwort. auff eingeholten rath / vnd beschehene communication, mit nechsten Herrn befreunden vnd andern / abgehandlet vnd beschlossen worden / weist das Memoriale, so darüber gehalten / von den dreyen Herrn Gebrüdern selbst / vnd von Graffe Christoph zu Leiningen Westerburgk / rc. am 24. 27. Martii vnd 12. Aprilis selbigen 1613. Jahrs vnderſchrieben / klärlich auß. (4) Ad verbum Andern vorwendens / etc. Das vorwenden ist erheblich gewesen / auch noch: 1. Pactum in domo. 2. Grosse schulden last. 3. Erhaltung zweyer Gräfflichen wittiben. 4. Außstattung vnderschiedener Fräwlein. 5. Daß das Landt mehr nicht als zwo Gräffliche Hoffhaltungen außstehen vnd leiden können. 6. Ohne das auch / durch sterben / vnd ander vngelegenheit ziemlich verderbt. (5.) Ad verba den 12. Aprilis. Jst zwar die zeit/ aber kein ort der zahlung ernennet. (6.) Ad verbum Hochbetewrlich. Darüber ist kein eydt geschehen / sondern die schuldenbezahlung auß gutem willen vnd brüderlicher affection bewilligt (7.) Ad verbum Mit dem außtrücklichen. Der vorbehalt ist anderer intention, wie jetzt angezeigt werden soll. (8.) Ad verbum verziegs Reverß. Die woͤrter obangezogenen vorbehalts lauten also / ꝛc. Wir haben vns aller forderung begeben, der gestalt vnd also, da ein oder ander der Eltern Herrn Gebrüder / sein antheil abgeredter massen nicht erlegen würde / daß wir als dann zu deß nicht erlegenden Land vnsern Regreß proportionaliter zunehmen / vns wöllen vorbehalten haben / Hie mercke 1. Die wörter (abgeredter massen) die Eltern Herrn Gebrüdere haben die abredt gehalten/ der Jünger aber nicht / sondern zeitlich auffgestossen / vnd sich zu Land vnd leuten de facto genehert / die Herrschafft Runckel occupirt, vnd allee einge Nachtruck eingenommen / 2. (Zu deß nicht erlegenden Landt) versteht nach außweisung der gegebenen hypothec, vnd weiters nicht. 3. (Proportionaliter) scilicet secundum quotam eines jeden außstandts / Nun manglet aber mehr nicht vigore pacti Familiae als 5000. gulden von einem jeglichen. Quæ verò hæc proportio regressus in die gantze Graff- vnd Herrschafften 4. Jst der vorbehalt der Stammis Verein nit inseriret, sondern der renunciation allein eingeflickt quae specialis reservatio pacto familiae nihil derogat. 5. Wann der vorbehalt den / von Graff Philips Ludwigen angezogenen verstandt haben solte / so müste er auch alles gehalten haben / was der Renunciationsbrieff mit sich bringt / solches ist aber nicht / auch in keinem eintzigen Puncten / geschehen / wie die Apologia in specie zeigen wirdt / vnd da es schon / sic posito non concesso, geschehen were / so importiren doch die angezogene wort deß vorbehalts / keine apprehensionem propria auctoritate faciendam, sondern hette sich Graff Philips Ludwig / rc. remediorum juris allein darauff zugebrauchen gehabt / Wie dann zum 6. der am 20. Maij 1615. auff leiblichen Eydt gestellte Weilburgische vertrag / mit sich bringt / Wann schon immissio in die angenommene vnderpfandt erfolgt were / Graff Philips Ludwig nichts wenigers facta solutione die hypothec wider raumen / vum plenariè restituiren. auch der Herrn Befreundte vnd Vnderhändler außschlags gewertig seyn / mit nichten aber gegen seine Eltere Herrn Gebrüdere etwas feindtseliges oder thätliches tentiren solle. Wie können dann dieſe ꝺinge mit einander beſtehen (9) Ad verb. Der Stams Verein / etc. Propositum in mente retentum nihil operatur, Man kan darvon kein wort in der Stanis Verein finden / wie jetzt angezeigt ist / auch vermag der reservat mehr nichts / als natura negotii vnd intentio contrahentium mit sich bringt. (10.) Ad verbum In solchen vnderthans pflichten / etc. Kan niñiermehr erwiesen werden / sonder die Instrumenta darüber auffgericht weisen das contrarium auß. (u.) Ad vnd Vorantwort. (11.) Ad verb. Als nun im anfang bey dem ersten Termin. Graff Philips Ludwig hat lang vor dem ersten Termin am 23. Januarii 19. Februarii 1614. vnd sonsten mehr solenniter, der tewren zusage zu wider / auffzustossen / die Stamm Verein zu revociren, vnd alles wider vber einen haussen zuweissen / vnderstanden. Turpe est Doctori cum culpa redarguit ipsum. (12.) Ad verb. In dem sie / etc. Graffe Johann Wilhelms Gnaden haben ihr Gelt zu Bilstein deponiret, Graffe Hermans Gnaden locum solutionis zuwissen begert / vnd sich zu Franckfurt zur bezahlung / laut darüber auffgerichten Instrumenti anerbotten / nulla igitur culpa, mornulla. (13.) Ad verb. Stams Wiedt mercklichen schaden. Der schad were vermitten / wan das gelt schuldiger gebür nach anger om men worder. Damnum quod quis sua culpa sentit, non alii sed sibi imputare debet. (14.) Ad verb. Sonder auch vnser Creditores. Die Creditores seind mehrern theils bezahlt / vnnd ist man den rest darauff zugeben vrbietig / Es wöllen aber auch die alte beschwernussen abgelegt / vnd Graffe Philips Ludwig selbst onfehlbarlich bezahlt seyn / Also vnmüglich / alles zuleisten / vnd lieber wie wirdts an seiner seiten gehalten? Deßwegen klagen vnd lauffen vnderschiedene gute leuhte. (15.) Ad verb. So seindt / it. Seind schlechte contraventiones, vnd können dardurch keine pacta jurata vmbgestossen werden / zumahl / da das gelten / vnd vmb so eines geringen statuta gentilitia cassirt werden solten / so würden wenig pacta noch in observantz gehalten werden / Es heist aber hie / wer gern dantzt / läst sich leichtlich darzu pfeiffen. (16.) Ad kauffeinmahl Nachtruck abgangene gütliche Brüderliche (16.) Erinnerungsschreiben / nichts geachtet / sonder sich fast vnbrüderlich (17.) von vns abgewendet / verursacht worden / vns (18.) vermöge obgesagten Reservatz / der Landt vnd leuhte wider anzunemen / (19.) darzu wir dañ die vnderthanen / in krafft vorbemelter jrer vns vor der Stamvereingeleister vnd noch vnauffgelöster pflichten gantz willig erfunden. Es haben aber die Wolgeborne vnsere freundtliche liebe Vettern / vnd Herr Vatter Johann vnnd Georg Graffen zu Nassaw / Catzenelnbogen / rc. mit stattlichen (20.) vertröstungen / von diesem 21.) vnserm vornehmen abzustehen / vnd vnsern Gebrüdern vor das erste mahl etwas (22.) nachzusehen / vns (23.) fast starck zugesprochen / auch die (24.) vnderthanen von vns wider abzuwenden / zwar vndernommen / darauff aber erfolgt. daß sie / so dann auch auff 25.) ersuchen / die auch wol geborne vnsere freundliche liebe Vettern / Schwäger / vnd Gevatter / Ludwig Graffe zu Nassaw Sarprücken / rc. vnd Wilhelm Graffe zu Sein Wittgenstein / rc. sich zusammen gethan/ vnnd vns so weit (26.) vermöcht / daß wir / sonderlich wegen noch zwantzig tausendt gülden/ vber obgedachte achtzig tausendt gülden von jhnen erhandelten/ vnnd von vnsern Gebrüdern vns auch / auff gewisse zeit versprochenen zuschusses / so viel eingewilligt / daß wir in krafft eines / (27.) im Majo vnd Vorantwort. 16.) Ad vcib. Abgangene Brüderliche/re. Ob das Hauptwerck / vnd pactum juratum familiae gehalten / oder die angedeute erinnerung in acht genommen / ou dardurch der Eydt gebrochen werden sollen / erkenne die vnpartheyliche Welt Die Eltere Herrn Gebrüdere haben ihre Seele nicht an zaun gehenckt / vnd seindt mit juramentis, wie die Kinder mit würffeln zu spielen / nit gewohnet / die darzu geneigt / werden ihren lohn empfangen. (17.) Ad verb. Sondern sich fast ohnbrüderlich. Das heist nicht ohnbrüderlich abwenden / wann man eydt vnnd zusag zuhalten trewlich vnnd sorgseltig errinnert / der wendt sich aber vnbrüderlich ab / so seine zusage bricht / alles in wind schlegt / vnd seinen eigenen affecten mehr / als der vernunfft / allen rechten / vnd der billichkeit statt gibt / auch sich bey teuffel holen / in gegenwart Graff: vnd Adelicher Gezeugen ohngeschewet verschworen zu ewigen zeitten keine Brüderliche verein / vnd einigkeit einzugehen / Jst dieses nicht ein Christlicher fursatze heist das nicht sich vnbrüderlich abwenden (18.) Ad verb. Vns vermögt. Das vermag der reservat gantz nicht / wie oben angezeigt / vnnd in der Apologi plenius außgeführt wirdt. (19.) Dazu sie dann. Non entis nullae qualitates die samptpflicht ist durch die newe / in der person von Graff Philips Ludwigen beschehene anweisung, vnd absonderliche, bey den Eltern Herrn Gebrüderen allein / geleistete huldigung erloschen / die sich nun zur anderen pflicht willig befunden / das seynd maineydige trewlose Leut gewesen / so ihren Lohn theils empfangen haben / theils aber zuseiner zeit wol vberkommen werden / der rest stehet in Gottes handen vnd wird sich derselb nicht spotten lassen. B ij (20.) Mie Nachtruck (20.) Mit stattlichen Vertröstungen. Guthertzige wolmeinende errinnerungen können nicht vertröstungen genent werden, die schüldigkeit erfördert volge, vnnd zusage halten / das geblüht lieb vnd trew / vnd darff man dieselbe nicht durch andere mittel zu wegen bringen / die natur lernet solches / die wilden thier practicirens, die alte redtliche Teutschen habens nie anders gemacht / sed quid nunc? ô tempora ô mores, Man muß leyder die treuw bey den hunden in Parnasso suchen / die Thür ist verschlossen vnd läst sich offt suchen, offt nennen, aber langsaml finden / Hinc dolor, hinc lachtymae! (21.) Von diesem vnserm vornehmen. Das vornehmen war böß/gerieht zu vieler Leuth nachtheill/in specie, aber der vnterthanen zeitlichen vnd ewigen verderben / wer wolt dann nicht abstehen? (22.) Etwas nachzusehen. Eydliche zusage ist man zuhalten schuldig / vnd darff man deßwegen niemand etwas nachsehen. (23.) Fast starck zugesprochen. Das erfordert die höchste notturfft / vnd hat man sich darüber zubedencken / hohe vnd grosse vrsach(24.) Auch die Vnterthanen. Die Vnderthanen zuerinern ihrer Obrigkeit trew / Volg vnd gehorsam zuleisten / vnd sich keines Meyneydts rebellion vnd wiederigkeit theilhafft zumachen / das heist nicht abwenden / sondern zur schuldigkeit anmahnen / ist das böß gethan / so ist rebellion vnd auffruhr eine grosse tugend / sie wird aber endlich mit dem schwerdt belohnet. (25.) Auff ersuchen. Die Namhaffte gemachte Herrn vn gefreunde hat G. Philips Ludwig einstendig ersucht, vnd ist den Elterern Herren nicht von nöhten vnd Vorantwort. nöthen gewesen/ vber bereits abgeredte becydigte, versigelte, vnnd subscribirte handlung / zusage vnnd versprechung / newe tagfahrt zuhalten / was aber geschehen / hat man den Herren Befreundten sampt vnd sonders zu sonderbahrer ehren vnd gefallen gethan. (26.) Vermöget. Es haben die Herrn vnderhändler vnd gefreunde sich nicht hoch zubekümmern, Grave Philips Ludwigen zu haltung der eydtlichen zusagen / wegen noch 20000. gülden zusatzes zuvermögen / sonder vielmehr grosse vrsach gehabt / das compelle intrate zuspielen / vn das sta promissis der gestalt zur vbung zubringen / die gantze posteritet darab hette ein Exempel nehmen / vnd so hoch bedeuwerte zusage zuhalten / lernen können / sed hîc pro poena, præmium, vnnd ist doch kein danck / muß also l. 41. C. de trans. den außschlag geben vnd vermoͤg der Rechten / alle darin benente straffen hie statt finden. (27.) Krafft eines im Maio. Wie dieser Abschiedt gehalten / das siehe in der Apologi weitleufftiger. (28.) Jedoch mit nachmaligen. Jst gantz vnerfindlich / vnd wird das contrarium / wie oben er wehnt außtrücklich gesetzt / nemlich daß Graff Philips Ludwig / rc. Jederzeit sein geldt annehmen / vn von landt vnd leuten / ob er gleich in die ihm gesetzte vnd angenommene vnderpfände immittiret worden were / handt abthun / vnd alles plenarie widerumb einraumen vnd restituiren solle. (29.) Prorogation der Zahlung. Das G. Hermans Gnade die zwey verflossene zahlungs zieht prorogirt, kan G. Philips Ludwig zu keiner beschwernuß anziehen / sonder gereicht vielmehr jm zum vortheil / in dem wegen eigenthätlicher occupation der Herrschafft Runckel / vnd vervrsachten rebellion, ihme dieselbe gar hetten aberkendt vnd G. Herman zugebilB iij Nachtruck Majo Anno 1615. auffgerichten Abschiedts / Jedoch mit nachmahligem (28.) obgedachten Reservat, wie auch der Successions fälle vorbehalt / vnsern Gebrüdern der bereits verflossenen 29. zahlungsziehl / so wol auch zu der 60.) Creditorn befriedigung / geraume prorogation, auß Brüderlicher zuneigung nachgesehen / alles in (31.) hoffnung / vnser Gebrüder einige vnderlassung der versprochenen schuldigkeit fermer nicht bey sich kommen / sondern alle prorogirte, dann auch andere künfftige zahlungs ziel / sampt allen andern pactitatis, also gebürlich in acht nemen würden / damit die 32. Stamm Verein / jren sinem zu auffnehmung deß Stamms Wiedt / rc. erleichterung der armenvnderthanen / vn anderwertlicher erlangung einer / vns vnd vnserer Gemahlin nötiger Gräffticher 33 Residentz (darzu es vns bey würcklicher vnhinderlicher abstattung aller vnd jeder versprochener ziehl / an mittel nicht gemangelt hette) erwünschter massen assequiren vnd erreichen möchte. Inmassen dan 64.) auff den widrigen fall/ vnd wo einige fermere vnserer Gebrüdere seumnuß / Contravention, oder nicht haltung vermerckt werden solte / Wir nicht allein vns obgedachten anfenglich reservirten Regreß / zu vnsern anererbten Landt vnd leuhten nachmahln / vnd einen weg als den andern vorbehalten/ vnd zu dessen würcklicher (35.) gegen vnsern Gebrüdern vnd den Vnderthanen so ferm vnd lang / biß obbe vnd Vorantwort. gebilliget werden sollen / die prorogation der zahlung den 12. April ad 12. Maji ist ein schlechter vortheil / vnd soll je ein bescheidener creditor nicht strack cum sacco paratus seyn / vnd auff gelt / gleich ein hungeriger Wolff auff ein schäfflein warten. (30.) Creditorum befriedigung Die befriedigung der Creditorn stehet ohne das in der Eltern Herrn Gebrüdern hand vnd gutem willen / vnd ist nirgends der bezahlung halben ein gewisse zeit præfigirt, sonder bleibt nachmahln cæteris paribus bey dem erbiethen / vnd bey der moͤglichkeit / bald oder langsam zubezahlen / wann sie nur G. Philips Ludwigen vom halß gehalten werden. (31.) Alles in Hoffnung. Was hie angezogen / ist alles gebürlich gehalten / das geringste aber / ja gar nichts an seyten Grave Philips Ludwigs / uti postea in Apologia apparebit latius. (32.) Damit die Stams verein. Wer den zweck der Stanis Verein in acht genommen / vnd die vnderthanen erleichtert / das weiset das gantze werck auß / ist notorium, vnd fast toti mundo kundtbahr. (33.) Erlangung einer Gräfflicher Residentz / darzu. Hieran hette es nie ermanglen können / wann nur Graff Philips Ludwig folgen wöllen/ man gehe ins gewissen/ vnnd gedencke wie viel treffliche gelegenheiten von H. Befreundten vnd gebrüdern vorgeschlagen/ ja auch an etlichen orten zuwegen gebracht/aber alles vergeblich. Vnd hat man nur auff das dritte Theil deß abgeschwornen Landts gezichlt / quo bono, eventus nunc docet. (34.) In massen dann auff den. Ist ein pur lauter vnd blosses vorgeben / vnd das gegenspiel im Weilbürgischen vertrag geradt zustaden. (3.) Vnd Abtruck obberührten Pacten vnd Abschieden / alles ihres Inhalts gelebdt seyn/ vnd vns die zahlungs ziehl richtig eingehalten würden/ ihrer vns geleisten huldigungs pflichten nicht erlassen köndten / noch vns an vnser Possession jchtwas begeben haben wolten. Sondern es habe auch (36.) obwolgedachte Herrn vnderhendler vnd freunde / vns auff vnser Gebrüder fermer seumnuß vnd nicht haltungsfall / beyzustehen / vnnd zu dem vnserigen vns völlig zuverhelffen / gantz verbündlich / vnd also sich verobligiret, daß wir vns darauff fest vnd sicherlich verlassen / vnnd biß zu (37.) erscheinung der abgeredten vnnd prorogirten termin, vnsern Gebrüderen die Administration der Wiedischen land vnd Leuth nachzusehen/ so viel da weniger bedenckens gemacht. Wir haben aber (38) so bald widerumb / vnd in vnauffhörlicher beharrligkeit / bißdahero gantz bekümmerlich / vnnd mit eusserstem vnserm schaden im werck erfahren müssen: Daß alle obgedachte Practitata wo nicht ex professo zu vndergenglichen vernachtheylung vnd ruin / von vnsern Gebrüdern vnd jhren favoriten angesehen / jedoch ipso facto dahin / wie weniger nicht zu der armen vnderthanen / vnnd vnsers Gräfflichen Stammes eussersten verderben außschlagen/ vnd vnsere zu deß Stammes Wiedt wolfart auffnehmen vnnd gedeyen / angesehene intention, einen ganlz contrari effect erreichen wöllen. In (39.) deme (1.) vns noch vnd Vorantwort. (35.) Vnd zu dessen würcklichen bezeugnuß. Ist gleichmessigen schlages / vnd weist die zur zweiten huldigung gegebene vnconditionirte vollmacht / auch das darüber auffgerichte instrumentum Homagii, ein anders auß / daß zuverwundern / man mit solchen vnd dergleichen offenbahren Vnwarheiten die leuht herumb führen / vnd sich selbst prostituiren möge. (36.) Sondern es haben auch. Wie vnd weme die Herrn Gefreunde vnd vnderhendler beyzu stehen schuldig / das weist der vertrag auß / do ferrn sie dießfals G. Philips Ludwigen zuverhelffen befügt gewesen, were es ohn allen zweiffel nicht verblieben / Jn dem nun G. Philips Ludwig / die verordnung vnd hülff den vnderhendlern hie zuschreibt / so muß ja ein jedweder vnparthey / ichen gemühts erkennen / daß er selbst propria authoritate zu exequiren so wenig in facto, als jure befugt sey (37.) Vnd biß. Diß conditionirte vorgeben sind sich nirgendts / sondern stehet / daß die Eltern Herren Gebrüdere eintzig vnd allein ihre Grave: vnd Herrschafft / nun vnd in alle ewigkeit / nach jhrem besten nutzen vnd gefallen / ohngehindert menniglichs administriren / nutzen vnd geniesen / Er G. Philips Ludwig aber auff den nicht halingsfall / vermög Weilburgischen Abschiedts / an den vnderpfenden sich durch behörende Rechts mittel / vnd nit eygenthätlich / weniger mit gewapneter handt / kriegsmacht / vnnd feindlicher außjagung / erhohlen sollen vnd mögen. (38.) Wir haben aber. Das contrarium ist wahr / vnd schickt sich auff niemand besser als G. Philips Ludwig / cr. selbsten / besihe die contrav. pact. Familiae & transact. Weilburg. in Apol. Majori. (39.) In dem. Dem ist gar nicht also vn weisen die verinstrumentirte oblationos, würckliche außzahlung / vnd gegebene Quittungn viel ein anders Vorantwort ders auß/ daß aber jehandts die bezahlung verschoben/ ist G. Philips Ludwig ein eintzige vrsach / Jn dem er I. Die Stams Verein fast ein halb Jahr ante terminum primum solutionis, geschworner zusag vnerwogen/ auffgestossen. 2. Die Herrschafft Runckel eingenommen/ Rentten vnd Gefell versperret, vnd die vnderthanen zum meineydt vnd abtrünnigkeit verleiten lassen. 3. Die Landstewer zu geben / heim- vnd offentlich verbieten lassen. 4. Gegen auffnehmung gelts / wiewol er im Weilburgischen Abschiedt selbiges willkührlich nachgeben / solenniter protestiret. 5. Item G. Hermans Gnaden gelt zu leihen / den Creditoribus schrifftvnd mündtlich verbotten. 6. Jehandts vnd zum offermahl auch das gelt an zunehmen / sich bey Teuffel holen verschworen / Vnd hat es vors 7. Vnd endtlich daran gehafftet / daß Graff Philips Ludwig / obliegender geschworner schuldigkeit zu wider / mit der sprach / weniger mit der that / nicht herauß gewolt / Ihme selbsten / vnd der Graffschafft Wiedt / rc. zum gedeylichen auffkommen / (dahin die Stamm-Verein auch ziehlet) die Gelder anzulegen / Zu wünschen were es höchlich / daß ihm kein heller / er hette dann in diesem Puncten sich zu contento accommodiret, were außgezahlt / sondern das gelt hinderlegt worden / angesehen auff solchen weg ihme die mittel weren abgeschnitten: gewalt same / den Reichs löblichen Verfassungen zu widerlauffende händel / sich zu vndernehmen / Gelindt / Behutsam: vnd Willfährigkeit aber / hat (wie der mit Landt friedtbrüchiger Occupirung deß Wittumbs Hauses Runckel fürgangene Actus es bezeuget) schlechten nutzen bracht. Gräffliche hohere vnd nidrige Geschlecht / so Pacta vnder sich haben / werden in zeiten deren verbrechung an den / vnd ja nicht / mit dero schaden vnd höchstem verderb / zu spät klug werden. (40.) Nichts vnd Nachtruck. noch wie vor kein einig Zahlungsziehl / dem versprechen vnd Pacten gemeß gehalten. 2. Nichts 40 desto weniger vnser auff diesen fall reservirten dritten theil Landts von tag zu tag / je mehr / vnd auffs eusserste deteriorirt, vnd darinnen die arme vnderthanen / mit vielen extraordinari anlagen vnd beschwerden fast biß auff das marck außgesogen. 3. Deßgleichen (41.) die vornembste der Herrschafft Hauptrenten / Jntraden / Zehendē / Pfandschafften / der Stam Verein schnur strack zu wider / vnd zwar sonderlich von vnserm zweyten Bruder G. Herman zu Wiedt / rc. so gar in frembde hände verwendet worden / daß auch fast kein vnvereusserte Mühl mehr / so sonsten der Herischafft saccus & sanguis gewesen / vorhanden. 4. Nebensdem (42.) auch die Bäw-Wäldt mit vnwiderbringlichen schaden verkohlet. 5. Vnsere von (43. vnsern Gebrüdern vber sich genom̅ene Creditores biß dato noch nicht contentirt. 6. Die (44.) commoda vnnd onera der Graff: vnd Herrschafften / darauff doch das gantze Fundament vnser obberürte Pacten / vnd Stam Verein beruhet / vns / vnderschiedlichen verabschiedungen/ vnd der natürlichen billichkeit stracks zu wider. gäntzlichen vorenthalten. 7. Deßgleichen (45.) die alte Hauptgrundt Theilungen de Annis 1595. vnd 1597. darauff vnser Stam Verein sich vielfaltig relative beziehet / vnd ein nothwendig pars actorum seindt / vns auch nicht C ij + die schuldigkeit zuleisten. 20 Vorantwort. (40) Nichts weniger. Ist ohnerweißlich / vnd die Extraordinari anlagen vnnd beschwernüssen ohnerfindlich. Sonsten aber niemandt verbotten / sich seines rechtens vnd seiner güter zumahl in solchen vnverbottenen noht fellen / pro arbitrio zugebrauchen: Quilibet enim est arbiter & moderator rerum suarum. Vnd heist hier: Quo ad te liberas ædes habemus. (41.) Deßgleichen die. Diß ist gleichfals in thesi nimmer zuerweisen / in hypothesi aber also gethan / daß / was dißfals von Grave Hermans Gnaden nohtwendig auffgenommen werden müssen / solches G. Philips Ludwigen / rc. vnd dem Land zum besten kommen / So ist es auch der Stas Verein so wenig zu wider/ daß sie es auch viel mehr/ wie in Apologia Majori zusehen / zugibt / vnd hette es vber das Grave Philips Ludwig wol verhütten können / wann er das jenige selbsten welches ihm jederzeit angebotten, aber ohnbilliger weiß verweigert worden / angenommen hette. (42.) Neben dem. Jn ihren eygenthumblichen Gewälden haben G. Hermans Gnaden holtz zuverkohlen / wiewol es wenig beschehen / besser fug v vrsach / als G. Philips Ludwig in J. G. G. Hermans Gewälde / indifferenter alles eigenthätlich abhawen / vnd auff viel hundert stattliche Bäume / wegführen zulassen / macht gehabt / wie solches zujustificiren, wird sich zu seiner zeit finden. (43.) Vnsere / etc. Die Creditores seindi mehrer theils contentiret, mit etlichen guter will gemacht / vnd ist man nachmahls / wie hie bevor gnugsam erwehnet / vnnötig solche vnd dergleichen vngebürliche dingt ad nauseam lectoris fermer zu beantworten erbietig. (44). Die Vorantwort. (44.) Die Commoda vnd Onera Hierzu hat G. Philips Ludwig kein Interesse, sondern seinde ein annexum vnd appertinens der Landt vnd leuhte / vnd gleich wie beyde Eltere Herrn Gebrüder / das commodum allein geniessen / vnd das onus allein tragen sollen / also seindt J. J. G. G diebericht darüber allein zubehalten / hoch befugt / tragen auch nicht vnbillich bedenckens, die Secreta Patrimonii einem jedwedern auf die naß zu hencken/ vnd mehr als allbereits geschehen/ propaliren zu lassen. (45.) Die alte Haupt/ꝛc. Mit communication derselben hat es vor angedeute gleich mässige beschaffenheit / vn kan man dieselbe auch ohne das bey dem hochlöblichen Keys. Cammergericht zu Speyer / daselbst sie confirmirt, oder bey den gewesenen Herrn Vormünden / Graff Georgen zu Nassaw Catzenelnbogen wol bemächtiget seyn. (46.) Weniger/ꝛc. Die communication der Lehnbrieff ist nirgendts zugesagt sondern allein, daß Graffe Philips Ludwigs namen denselben propter spem successionis, inseriret werden solle / Solches ist jederzeit geschehen / vnd also vor keine contravention mit fug anzuziehen. Thut er aber was jhm gebührt / hat man gegen den Herren vnderhändlern / zu ihrer begnügnung sich erklärt / darauff der effect erfolgen kan. (47.) Vnd in Summa. Diß ist eben so vngläublich / als es nimmer erweißlich / vnd seind gewißlich die vnderthanen / so gegen G. Philips Ludwigen / sich der gestalt beklagt eben die Gesellen / die in trüben wassern zusischen vnd auffruhr vnd rebellion vberall anzustifften gewohnet seynd. (48.) Daß sie Vnserer. Die Elteren Herren Gebrüdere haben dero Jüngern Brüder mehr geachtet vnnd respectiret, als es wol gut gewesen / wie offt haben C iij Nachtrück nicht communicirt. 8. Wenigers (46.) die gemeine Lehenbrieff vns hinderhalten werden wöllen. 9. Vnd (47. in Summa in vnd bey den Graff= vnd Herrschafften / hinder vns hero in allen Sachen also gehauset vnd gebahret wirdt / daß bey vns die arme Vnderthanen darüber mit vnauffhörlichem klagen / viel threnen biß dahero vergossen / vnd wir die ganze zeit vber / so wenig in gebürlichem Brüderlichem andencken / bey vnsern Gebrüdern gehalten worden / daß alle obgedachte vnd andere ihre actiones zuvermercken geben / daß sie vnser (48.) so wenig geachtet / als wann wir niemahl in rerum natura gewesen / viel weniger von dem Gräfflichen Hauß Wied geboren / aller wenigst aber jhemahln wir oder die vnserigen vns vmb die Graffschafft Wiedt / ꝛc. vnd dero Pertinentien etwas weiters anzunehmen/ noch in ewigkeit (49.) einigen zutritt zugewarten hetten. Gestalt man sich zum 10. nit entblödet / vns vnd vnser (50.) geliebten Gemahlin die nottürfftige Alimenta abzuschneiden / in dem vornemlich vns von vnsern Gebrüdern in sieben gantzen Jahren jnner welchen vns doch / vermög der Patten fast auff hundert tausendt gülden/ zu erkauffung einer Gräfflichen Residentz verschossen werden sollen / nicht ober fünff 51.) vnd zwantzig tausendt gülden offerirt / vnd sonsten insgemein / vns zu erlangung einer gebürlichen nottürfftigen (52) Gräfflichen Residentz, alle vnd Vorantwort. haben sie ansprach begeret / vor Schaden vnd Gefahr gewarnet / sich wol vorzusehen gebetten / wie embsig haben dieselbe eine gute gelegenheit vn Gräffliche Residentz irgendts wo zu wegen zubringen / wie vor angezogen / sich befliessen / was haben sie aber erhalten mehr nicht als grössere halßstarrigkeit vnd verbitterung / also gar daß Graffe Philips Ludwig / rc. mit hohem bethewren vnd verschweren alle brüderliche lieb vnd einigkeit offentlich abgesagt / vnd in perniciem vn verderb der Eltern Herrn Gebrüder J. J. G. G. vnd den jhrigen / da Gott vor seyn wölle / den gar außzumachen / geschworen. (49.) Allerwenigst aber noch in ewigkeit. Das pactum Familiae vnd Weilburgischer vertrag, geben in den successions fellen / ziel vnd maß / dabey es die Eltern Gebrüdere dann/ gantz vnd gar verbleiben lassen/ daß aber G. Philips Ludwig damit nicht zufrieden seyn / sondern bey dero Eltern Herren Gekrüderen / vnd ihrer Mannlichen Leibs erben Leben / succediren, Erben / vnd jhnen das jhrige abzwacken will / das kan weder vor Gott dem Allerhöchsten Richter, noch der vnpartheylichen Welt justificiret, vielweniger mit einem eintzigen schein oder farl bestriechen vnd colorirt werden. (50.) Gestalt vns vnd vnser geliebten Gemahlin. Das wird contra manifestam rei veritatem gesetzt / vnnd kan man von dem ansehnlichen gelt/ so G. Philips Ludwig bißhero empfangen / sich wol alimentiren, Gestalt dann auch zu Götzenbodeg so wenig mangel gewesen / daß man es mit Hoffhalten vnd sonsten / anderen anschulichen Gräfflichen Häusern / wo nicht zuvor / doch gleich gethan / vnd hat man bißhero etzliche 100. Soldaten zu Roß vnd Fuß / daselbst stattlich erhalten können / wie kan es dann an nottuͤrfftigen alimenten manglen? (51.) In dem nemblich / rc. nicht vber 25000. fl. Diß ist ein handgreiffliche offenbahre Landkündige vnwarheit deren Nachtruck alle mitteln / von vnseren Gebrüderen dermassen vnfreundtlich / Widerrechtlich vnnd der natürlichen / auch bey allen Völckern eingepflantzten billichkeit zu wider vorenthalten worden / daß wir beneben vnser Gräfflichen Gemahlin / vns die gantze zeit hero / vnd so etliche geraume Jahr / auff einem gantz (53.) offenem / im freyen Feldt / gelegenem Höfflein erbärmlich beholffen / vnd zumahl bey jetzigen beschwerlichen / vnd eusserst gefehrlichen (54.) Kriegs zeiten / auß mangel anderer (55.) vnderhaltungs mittel/ zum Raub/ mordt vnd plündern/ vnsern Leib vnd alles angehörige preiß dargeben vnd vberlassen müssen. Nun (6.) hetten wir zwar dahero vor lengst vbersluͤssige vrsache gehabt/ vns vnserer niemahl pure begebenen sonder vielmehr usque ad omnimodam impletionem pactorum, außtruͤcklichen verbis & factis reservirten, aber so vbel/ zu vnserm selbst eigenen/ als auch der armen Vnderthanen/ vnd deß Stammes verderben administirten, vnd mißbrauchten Landt vnd Leuhten ex jure in pactis quaesito propria authoritate anzunehmen / vnd vns vnserer Possession zugebrauchen / Wir (7.) haben aber zuvorderst den gelindesten weg erwehlen/ vnd vor allen dingen bey den jenigen obbemelten Herrn befreunden / hülff suchen wöllen / die von vns jederzeit loco pas rentum honorirt, vnd vns / wie obgedacht / bey der Weilburg. vnd Vorantwort. deren sich der Concipist ehren halben schemen sollen / dann in continenti, mit liquidationen, wie gleichfals vnderschiedenen Instrumenten realis oblationis, vnd sonsten zu beweysen / seyndt auch hiebevor / vnd noch newlich auff dem tag zu Limpurg / der H. befreunden / vnd dero abgeordneten vorgezeigt: Daß Graff Johan Wilhelms Gnad / zu dero antheil würcklich bezahlet 44250. gülden / vnd offerirt 11000. Graffe Hermans zu Wiedt Gnad / aber gleichmessig realiter bezahlet an Capitaln vnnd pension 43982. gülden 5. heller 1. kreutzer/ coram Notario vnnd gezeugen aber laut darüber auffgerichten Instrumenten offerirt 13017. gulden Summarum alles bahren erlegten Geldts 88232. gülden 5. heller 1. kreutzer Summarum alles offerirten gelts ist 24017. gülden Summa summarum alles bahr erlegten vnd offerirten gelts ist 112249 gülden 5. heller 1. kreutzer. Hat sich also der Concipist hie abermahl gantz weit verhawen. (52.) Vnd sonst ins Gemein zu erlangung einer /ꝛc. Es hat darzu weder Gelt noch andere gute gelegenheit, sondern allein der will gemanglet / wie auch oben n. 33. angezeigt / vnd der gantze verlauff mit mehrerm zuverstehen gibt. (53.) Auff einem gantz offen. Das ist Graff Philips Ludwigs selbst eigener will gewesen / hette sonsten gute gelegenheit gnug / so nicht allein vorgeschlagt / sondern auch bereits erhalten / vberkommen können / Imputet sibi daß er dieselbe nicht angenommen / so hat auch G. Hermans Genaden darbey kein seyden gesponnen / sondern so wol selbsten / als auch dero armen Vnderthanen darab in jachten / Fischereyen / weidgang behöltzigung vnd dergleichen / je mehrere vnnd grössere beschwernussen vnd ongelegenheit / als Graff Philips Ludwig nimmer anziehen kan, empfunden: Also daß ihrer Graff Hermans Gnad dero Brüdern nicht eine Graͤffliche / sondern viel grössere / ja Fürstliche vnnd Königliche Residentz vor sich vnd dero Gräffliche Gemahlin Nachtruck burgischen Tractation im Jahr 1615. der Assistentz vnd verhelffung / zu völliger erlangung deß vnserigen hoch vertröstet / vnd darmit / zu damahligem vns eusserst verderblichem nachsehen / in favorem vnserer Gebrüder veranlasset haben. Zu welchem (8.) endt gleich in darauff gefolgtem 1616. Jahr / als abermahles auff seiten vnserer Gebrüder / an leistung der versprochenen vnd prorogirten schuldigkeit manquiret/ wie wenigers nicht in nachfolgenden Jahren / wie erst (59.) wolgedachte Befreunde ihres versprechens vielfaltig erinnert / vnd weil wir von ihnen nachmahl gute vertröstungen bekommen/ mit grosser gedult (60.) von Monat zu Monat / auch endlich von Jahr zu Jahr / biß dahero schmertzlich gewartet vnd gehofft/ wir müssen aber nun mehr (61.) im werck/ vnd auß ihrer der Herrn Befreunde gegen vns gethanen / so schrifft= so mündlichen erklärungen erfahren/ daß all vnser so langes warten vnd harren auff jhre hülff/ gantz vergeblich/ sondern daß dieselbige (ohnerachtet was vns obberürter massen hiebevor derentivegen zugesprochen / vnd verbündtlich vertröstet / auch in Abschiedt eingerückt worden / den Fuchs (wie man im sprichwort sagt) nicht beissen auch sich der sach zum theil entschlagen wöllen / vnd sonsten allerhand Privat Respect halben / sich nicht vergleichen können / vnd hingegen (62.) darvor halten/ vns auch nicht vndeutlich zuverstehen vnd Vorantwort. mahlin darvor gewünscht vnd noch wünschen thun / Es sagt aber vnd wil das sprichwort: Quod quilibet suae fortunae faber sit. (54.) Gefehrlichen kriegsleufften. Es haben doch keine schrifft oder mündtliche warnungen weder van beyden J. J. G. G. noch von anderen das geringste verfangen wollen / ja seynd auch keiner antwort gewürdigt worden. (55.) Auß Mangel zu raub / rc. Der mangel hat sich bey einem solchen ansehnlichen gelt / vnnd bißhero geführter hoff haltung nicht befunden / so weiß man auch niemandts der zu Götzenboden den geringsten bißhero zubeleydigen / vielweniger zuberauben / zuermorden / oder zuplünderen / vorhabens gewesen / wie dann der orts bißhero noch keinem die haut vber die ohren gezogen worden / sondern man hat auß demselben Hoff/andere beraubt/ geplünderdt/ vnnd darauff vnderschiedene hochstraffbahre personen / der lieben Justiti zu nachtheil / auffgehalten. (56.) Nun hetten wir / etc. Præmiſſis falſis, ſequitur concluſio falſa. (57.) Wir haben / rc. Haben die Herrn Vnderhändler / wie oben angezeigt vn hie widerholt wirdt / hülff versprochen / vnd seynd dieselbe zuleisten schuldig / hat auch Graffe Philips Ludwig seinem vorgeben nach dieselbe gesucht / vnd den gelindesten weg erwöhlt / warumb ist er dann in terminis solcher veranlassung / gesuchter vnnd versprochener hülff nicht verblieben / vnnd nach wie vor / jetzangezogenen respect vollendts continuirt, oder die Herrn Vnderhändler zuleistung der schuldigkeit durch recht compelliret? (58.) Zu welchem endt. Wer Anno 616. vnnd volgendts manquirt, das werden die wechsel schreiben wol auß weisen/ wann alles mit schlechtem vnd blossem allegiren bewiesen werden könte / so hette niemandt besser ij sach Nachtruck verstehen geben / daß wir ohne sie vnd ihr zuthun vns vnseres / ex supra dicta reservatione, publicaque coram fratribus & subditis ratione retinendae possessionis, facta declaratione habenden juris quaesiti, vnd vnbegebenen Possession / wol vor vns selbst gebrauchen / vnd was hierinnen die notturfft erfordert / zu werck richten können vnd mögen. Wann (63.) dann dahero wir vns/ von vnsern Gebrüdern / ausser aller Brüderlicher Lieb vnd Affection beharrlich gesetzt / darneben auch von obbemelten vnsern Freunden/ vber so lange getragene gedult vn hoffnung verlassen / vns / vnd vnsere Beliebte / von vornehmen Gräfflichem Hauß Nassaw Sahrbrücken geborne Gemahlin / auß mangel gebürlicher Gräfflicher sustentation, auff dem gedachten offenen Höfflein / in Leib vnd Lebens Gefahr Stundlich begrieffen / die fürnembste Hauptrenten vnsers Stammes vnd antheils am Land dissipiret vnd vereussert / vnd nicht allein hierin / sondern in viel andere wege mehr die Stamm Verein vnd andere Pacta vnd Abschiede bey seit gesetzt / die arme Vnderthanen biß auff das marck / durch vnauffhörliche exactionen vnd beschwerden / außgesogen / vnd von denselben so viel seuffzen vnnd klagen sehen vnnd vernehmen muͤssen / daß wir dannen hero / vnd in betrachtung solches vnd obiges alles / sonderlich auch zu dermahl eins Remedirung vnsers so viel Jahr mit schmertzen / gleichwol vnd Vorantwort. sach so bald aber der deckel vom haffen gethan wirdt / wird man lauter faule fisch finden / die letzlich wan sie gessen / vbel auffsteigen werden. (59.) Wie erst wolgedachte freunde / ic. An erinnerungen vnd vertröstungen / mag es wol nicht gemanglet haben: gleich wie aber sachen zum offtermal gesucht vnnd begert werden / So weder in rechten noch der billichkeit bestehen können / also werden auch die vertröstungen darauff erfolgen müssen. Vnd kan das gebew nicht besser als der grundt seyn / wann da: fundament weg genommen / felt alles vber einen hauffen. (60.) Mit groser gedult schmertzlich gewartet. Ist wol zuglauben / daß die vngedult vnd schmertzen groß / wan vnbilliche sachen gehemmet werden, vnd das jenige, so man sich tag vnd nacht träumen läst / nicht erfolgen will. Redtliche auffrichtige gemüter aber sehen weiter hinauß / vnd dirigiren jhre actiones nicht nach passionibus, sondern nach recht vnd billigkeit / vnd mag man sich wolversicheren / wan je G. Philips Ludwig fug gehabt / man wirdt ihm wol zeitlicher geholffen haben. Dieweil aber die hülff / zu wider erlangung deß dritten theils / wie der effect außweist / ohn zweiffel gegangen/ vnd gesucht worden/ selbige aber mit recht vnd fugen nicht decretiret, viel weniger statuiret werden sollen können oder mögen / so muß ein jeder darüber ein tolle bekommen / vnd heist/ man wil den fuchs nicht beissen/ wolte Gott der fuchs wehre besser gebissen / vnd dem vngestümmen sollicitanten anderer gestalt in die eysen getrabet / so würde es jetzo viel besser stehen / vnd grösser vnheil / weiterung vnd Landt verderben vermitten blieben seyn / sed omnia ad finem collimant, den ein jeglicher mit gedult erwarten mag (61.) Wir müssen aber Daß die Herren Vnderhendler dem passionirten suchen kein statt gegeben / vnd dem vorgeben nach / davon doch beyden Eltern Herin Gebrüdern nichts / sondern vielmehr das contrarium beD ij wuſt Nachtruck wol mit grosser gedult außgestandener eusserst beschwerlichen zustandts lenger nicht vorüber können / sondern vnvmbgänglich bemüssigt werden / krafft mehr gedachter Reseruaten/ vn vnser Gebrüderer vielfaltiger seummissen / contraventionen vnd nicht haltungen / auch beharlicher widersetzlichkeiten / vnd auß allem ihrem procediren herfür leuchtenden / zu gäntzlicher vnserer außmattung vnd Ruinirung gerichteter vnbrüderlicher anschläge wegen / vnser Jus quaesitum, (64.) vnd obgedachter massen vnbegebene / sondern testatò conservirte Possession in acht zunehmen / vns derselben würcklich (65.) zugebrauchen / vnnd vnns vnserer angebornen Land vn leuhte/ vermittelst Renovirung vn erfrischung ihrer / vns obgedachter massen hievor geleisteten / vnd niemahls von vns auffgelösten / huldigungs pflichten anzunehmen / So wollen wir vor (66.) Gott dem Allerhöchsten / der Römischen Keyserlichen 67). Mayestat vnserm Allergnedigsten Herrn vnd höchster Obrigkeit / allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / Sonderlich auch vnsern Lehnherrn / allen vnsern Freunden / Verwandten vnd Angehörigen / auch vnsern Gebrüdern selbsten bedingt vnd verwahrt haben / Protestiren / Bedingen vnd verwahren vns auch in der aller besten Form / maß vnd gestalt / es jmmer von Rechts wegen seyn kan vnd soll / hiermit solennissime, daß wir hierdurch vnd Vorantwort. wust / sich der sachen entschlagen / darzu werden sie / beneben andern vnnd zum theil obangezogenen vrsachen, noch mehr erhebliche gantz richtige bedencken gehabt haben / die zu seiner zeit weitläufftiger angezogen werden sollen. (62) Vnd hingegen. Solch vorgeben können beyde Eltere Herrn Gebrüdere zumal nicht glauben / sondra halten die Herrn Vnderhändler darzu viel zuredlich vnd auffrichtig / wissen auch dieselbe sampt vnnd sonders eines solchen herrlichen auffrichtigen vnd dapfferen gemühts / daß sie nicht allein diesen ohnweg nicht anhandt geben / sondern vielmehr solche vnverantwortliche händel einzustellen / auffs trewlichste gerahten / Nicht zweifflendt J. J. G. G. werden das jenige / so deroselben zu ihrer höchsten verkleinerung / publicè vnd offentlich / wider die warheit beygemessen werden darff / auff jhro nicht ersitzen / Sondern mit offentlicher antwort / vnd notwendiger rettung gebürlich hindertreiben vnd jre vnschuld an tag geben lassen / were aber ein oder ander wider zumal geschöpffte hoffnung dahin verleytet / gegen den oder dieselbe behalten beyde Eltere Herrn Gebrüder jhr recht/ zusprach vnd befügnuß außtrücklich bevor. (63.) Wann dann dahero /ꝛc. Wie fein alles das jenige / was in diesem versicul biß auff die wörter jus quaesitum angezogen / vnnd recapitulirt wird / bestehe / das geben die marginalia mit wenigem zuvernehmen / vnd wil man sich dahin / biß die Apologi verfertigt / utiliter gezogen haben (64.) Vnser Jus quæsitum. Wo ist hie Jus quaesitum, wo vnbegebeac testatò conservirte posession, vnd mit was schein können die angezogene hüldigungs pflichte beschienen werden? Es laufft alles contra manifestissimam veritatem evidentiam & notorietatem rei, Das Jus quaesitum ist nirgendts zufinden / die conservirte possession bestehet in lauteren somniis vnd die huldigungs pflichte / laut darüber auffgerichter vnd mehr angezogener Instrumenten, sein beyden Eltern Vorantwort. tern Herrn Gebrüderen allein geschehen / wil jemand hie zweifflen der sehe / die allmeynende wissenschafft vnd kundebahre Notorietet alleinige Administration, vnnd Regirung beyder Elter Herrn Gebrüder / folg der Vnderthanen / vnnd alle andere exercirte actus Jurisdicionales meri & mixti Imperii an / wirdt sich gewißlich das vnrichtig zumahl vnwarhafft vorgeben / viel anders bestuden. (65.) Vnd deroselben würcklich zugebrauchen. In was Rechten solcher eygenthaͤtlicher gebrauch vnd apprehensio violenta, deren nun zum offtermal begebener possession, (vel quasi) bestehe / Das darff keines weitlaufftigen außführens / besihe nur l. si quis in tantam. 7. C. unde vi l. Non ab re 10. C. eod. l. extat 13. ff. quod metus causa l. un. in fin. C. de suff. l. 54. C. de Decur. (66.) So wöllen wir vor GOTT. Non assumes nomen Domini DEI tui in vanum: Man kan vor Gott dem Allerhöchsten sich nicht bedingen / protestiren, vielweniger verwahren/ vber solche sachen / die wider GOTT vnnd seine heilige Gebott lauffen / hat GOtt nicht verbotten / seine nechsten das seinige / mit / oder ohne gewalt zunehmen / denselben zuverdringen / oder zuverstossen / wittiben vn weisen / vnmündige seugende kindlein / vnd andere krancke fromme hertzen zubetruͤben / ja gantz vnd gar ins Elendt vnd verderb zuvertreiben/ Es stehet da du solt deinen negsten lieben als dich selbst / Du solt deinem bruder nichts böses wünschen / viel weniger wiederfahren lassen / Du solt deines nechsten Hauß/ Hoff/rc. vnd dergleichen nicht begeren/ Du solt wittiben vnd weisen / als deren threnen / durch die wolcken hindurch dringen / nicht betrüben / weniger vergewaltigen. Wie können dall diese dinge miteinander bestehen / wo bleibt bedingnuß / wo protestation wider GOttes deß Allerhoͤchsten willen vnd verbotte )67.) De Nachtruck. durch (68.) zuvorderst nichts wider allerhöchst gedachte Keyserliche Mayestat / auch deroselben / vnd deß Reichs Constitutiones, noch vnsern (69.) Lehenherrn zu Prajditz. oder nachtheil vnserer beliebdten Fraw Mutter. vn Baasen der Gräfflichen (70.) Wittiben zu Runckel / auch gantz nichts zu einiger schmälerug dero Wittums gerechtigkeit / deßgleichen vnsern (71.) Gebruͤdern an jhren Rechten zu abbruch nichts vorgenommen / verhandlet / vnd wissentlich begangen / sondern vns hiermit offentlich dahin erklärt haben wollen / daß wir darmit ein (7.) mehres nicht suchen / als vns bey vnserer / auff vns ererbter / vnd von vns niemahln begebener / sondern jederzeit / so wol gegen vnsern Gebrüdern / als den Vnderthanen außtrücklich/ vnd offentlich mit worten vnd wercken erhaltener possession / zu defendiren; vnd dieselbe zu continuiren, auch vnsern dritten theil Land vnd leuhte ad usum destinatum, vnd zu vnserer / vnd vnser Graefflichen Gemahlin Alimentation zugebrauchen / Dessen (73.) wir so viel weniger zuverdencken / all dieweil vns darzu die vnvmbgängliche eusserste notturfft / zu erlangung vnendbärlichen Sustentation, vnd Alimentation vnser / vnd vnserer Gemahlin / auch der Underthanen 740 vielfaltig lamentiren, vnd vnser zu denselben (75. tragende / auch von jhnen selbst / in krafft ihrer (56.) pflicht vnd eydt / damit sie vns noch bißhero vnaufflößlich verhafftet Vorantwort. (67.) Der Röm. Kays. Mayest / rc. Protestatio contrariatur facto. Die Röm. Kays. May. als das höchste haupt / die Chur: Fürsten vn Stände deß H. Römischen Reichs / als Glieder vnd Seulen / die Lehenherren / Befreunde vnd Gebrüder als interessenten, werden hier anderster nicht angeruffen / dann daß dieselbe innocentiae vel potius nocentiae testes, vnd aller verbrechen vnd gewaltsamen verhandlungen excusatores, oder patroni seyn solten / wie wenig aber die injustissimae actiones vor sich zu justificiren, also wenig werden sie dieselbe billigen oder gut heissen konnen. In Imperatoriam enim Majestatem, Electores, Principes & ſtatus Imperii nulla cadit Impietas, nulla injuſtitia, sed ibi pietas justitia, Fides, Constantia, Clementia, Humanitas & Prudētia, tamquā Imperii fundamenta & ornamēta Imperātiū, sedes suas fixas habere debēt. Diese alle aber lauffen deß manifestanten gewaltsamen attentaten, Handlungen vnd actionen schnur strack zuwider, vnd werden dieselbe anders nicht, als vor hochstraffbare Landfriedbrüchige Excessus, erkennen können. (68.) Daß wir hierdurch zuforderst nichts/ꝛc. Ob das angedeute gewaltsam vorhaben / bißhero verübte thaͤtlichkeiten / vnd nunmehr zu werck gerichte eigenthatliche occupation, der Herrschafft Schlosses vnd flecken Runckel / Kays. May. vnd den Heylsamen Reichs Constitutionen zuwider lauffe oder nicht / darab besihe die Reichs Abschiede sonderlich dem in jaren 1495. 1526. 1530. 1542. 1544. vn Anno 1548. ernewerten vn erleuterten / auch folgends auffs new in den Jahren 1551. vnd 55. Jt. 1557. vii 59. wie gleichfals auch 1564.66.70.76.82.94.98. vii im Jahr1603. confirmitten vn bestätigten Kayserl. vn Königlichen Landfrieden. Vnd demnach es bißhero nicht bey einem verblieben / sondern viele vnderschiedene Landfriedbrüchige Actus begangen / nemblich mit gewehrter handt vnd etzlich 100. Mann die Herrschafft Runckel verderbt/ den armen leuten das ihrige genommen, etliche aufihren Voranwort. fren Häusern gefengklich abgeholt / vnd gebunden weg geführet / Die Vatherthanen zur Rebellion abtrünnigkeit / vnnd neuer pflicht verleitet vnd genötiget / der Flecken Runckel bey nächtlicher weil vberfallen / die leut gepündert / das Schloß mit gewalt auffgefordert vnd eingenommen / vnd beyde Eltere Herrn Gebrüdere / sonderlich aber G. Hermans Gn. ihrer possession vel quasi, mit Gewalt destituiret, vnd dem Kayserlichen vnlengst außgangenen Mandato sine clausula keinen gehorsam im geringsten geleistet / sondern demselben schnur strack zu wider gehandlet / vnd allerhandt mehr viverantwortliche hochstraffbare Excessen, wie zu seiner zeit hernach fermer angezeigt werden soll / freventlich vnd muthwilliger weiß / verübt worden. So wird nun die Kays. May. vnd das hochlöbliche Cammergericht auch ein jedweder / so zum rechten vnd der billichkeit sonderlich aber zuerhaltung gemeinen friedens / geneigt ist / bald den schluß machen / vnd was mit solche / vnd dergleichen Turbatoribus pacis publicae, & violentis Invasoribus rerum alienarum anzufangen vnd vorzustehmen / ohazweiffel förderlich zu statuiren, vnd zuverordnen wissen. (69) Noch vnsern Lehn Herin /ꝛc. Die Lehn Herr haben das Præjuditz nicht allein vor lengsten re ipsa empfunden / Sondern auch deßwegen genugsame erinnerung gethan/ wann das eygenthum verderbt/ die vnderthanen zum meineydt bewogen, dieselbe geplündert, verheeret, vnnd gantz außgeöset werden. Kan solches ohne præjuditz der Lehn Herrn zugehen? Sie haben vor lengst viel anders geurtheylet / vnd werden fhro hierunder mit einlauffendes Interesse, der gebür in acht zunehmen / onvergessen seyn / geschichts aber nicht / wird mans in andere wege zuverantworten haben. (70.) Oder Nachtheil der Gr. Fraw wittiben. Die Gr. Fraw Wittib, ist auff das Schloß Flecken, vnd Herr Vorantwort. Herschafft Runckel / so wol ihrer Residentz als auch Vnderhaltung halben / bewitthumb vnd versichert / Wann nun Schloß vnd Herrschafft eingenoſſen/ verdorben/ mit Soldaten beſetzt/ die vnderthanen ruinirt, vnd einem jeden das seinig genoſſien / oder je zumahl beschwert wird/ wo bleibt dann ruͤhige wohnung vnd Residentz / wo mittel zu vnderhaltung? (71.) Deßgleichen vnsern Gebrüdern / rc. Die zween Eltere Herrn Gebrüdere, sollen Ewig vnd allezeit alleinige regierende Herrn vnd Landts Obrigkeit seyn vnd bleiben / Jhre Graff- vnd Herrschafften / nach jrem besten gefallen vnd nutzen / wie die verträge lauten / vn hiebevor auch angezeigt / administriten, regiren vnd brauchen / der Jünger aber hat fast sein gebürnuß / in einer Ansehnlichen grossen Sum̄ Gelts hinweg / sucht einen Regreß pro tertia parte, zu denen juratò begebenen Landt vnd Leuthen / vnd hat sich nunmehr der Herrschafft Runckel gantz impatronirt. Lieber vrtheile doch jedes fromies hertz: Ob solches beyden J. J. G. G. vnd dero rechten zum abbruch geschehe oder nicht? (72.) Offentlich erklärt / daß wir damit ein mehrers nicht / etc. Es ist oben angezeigt / auch in rei veritate befindlich / daß es mit dem vorgegebenen anererbten dritten Theil ein andere beschaffenheit habe/ vnd solch jus, so G. Philips Ludwig daran etwa haben können oder mögen / seinen Elteren Herrn Gebrüderen solenniter vnd jurato cedirt, desselben sich plenarie begeben / vnd also die angezogene berümbte possession, cujus ne umbra quidem, neque in jure vel facto apparet, niemaln mit worten oder wercken erhalten / oder mit bestandt continuiren könen noch mögen / wie dann solches das pactum juratum, Weilburgischer Abschied / traditiones vnd anweisungen der Vnderthanen / vnd daruͤber auffgerichte mehrerwehnte Instrumenta Homagii gnugsam außweisen. Daß nun dem vorgeben vnd andeuten nach / Herr Manifestant sich deß praetendirten, Vorantwort. dirten, aber zumal begebenen Rechten wider dero eydtliche zusage / vnd so klare verträge / ad usum destinatum, vnd zu seiner vnd seiner Gemahlin alimentation zugebrauchen auch gelt vnd gut zubehalten / vorhabens ist / das wird kein ehrliebender Biederman rühmlich / viel weniger recht oder verantwortlich befinden / sondern viel mehr ermessen, daß was dißfals geschicht, mit keinem schein justificiret, noch von Kays. May. oder auch einigen Chur-Fürsten oder Standt / den Lehen Herrn / Gräfflicher Fraw wittibin / den Befreundten / oder jemandts anderst / gesunden ohnpassionirten gemüts / approbiret, weniger gebilligt / vnd gut geheissen werden könne / sölle oder möge. (73.) Desen wir so viel weniger /ꝛc. Wann die vnvmbgängliche eusserste notturfft zur angedeuteten sustentation, daß gewaltsam widerrechtlich vorhaben zubehaupten vermag / so wird kein Delinquent, kein Dieb / kein Mörder, oder anderwertige hochstraffbare Person, gefunden werden können / die sich mit solchem vorgeben / vnd vorgeschützter necessitet, nicht zubehelffen vnderstehen würde / ja es würde ein jedweder / so mangel vnd noht leyden muß / einem andern das seinige / ohne einig nachsehen / mit oder ohne gewalt abzwacken / vnd mit dem angezogenen deckmantel/ die eusserste notturfft erforderts, sich behencken vnd entschuldigen können / es vermag aber den stich nicht zuhalten / vnd pflegen solche der Delinquenten argumenta vnd schutzreden mit andern farben bestriechen / vnd ad exemplum aliorum, nach gelegenheit der verbrechungen / publicè bestrafft zu werden. (74.) Der Vnderthanen vielfältig lamentiten. Von solchem lamentiren hat noch kein mensch das geringste vernommen / was die jenige etwan gethan / so bey jhrer alten meineydlichen affection verblieben / vnd zu der newen vnruhe / gewaltsamen ein- vnd vberfellen / alle beförderung erwiesen / auch dazu sich selbsten gebrauchen lassen / das läst man dahin gestelt seyn / sie werden E iij Vorantwort. den sichs aber wenig rühmen / vn zu seiner zeit / jhrem verdienst nach behörenden lohn empfangen. (75.) Vnd vnser zu deroselbigen / ic. Die berümbte lieb vnd affection zu den Vnderthanen / hat niemand bißhero verspüren können / Man weiß aber / daß gesagt worden / wann die Bawren nicht fort wolten / so müste man inen das gelt auß den köpffen schmeissen/ daß der rote safft darnach fliesse/ so gebens auch die anzeigungen vnd der effect gantz nicht / Jn dem man einem hie dem andern dort das seinige nimpt / vnd niemandts / ale den Rädelsführera guts thut. Ob nun die liebe endlich in der verleitung zur newen huldigung / v gethaner widerrechtlichen pflicht vnd darab erfolgten meineydt bestehe / das mögen andere vrtheylen were ihm aber also / so würde es beym zeitlichen nicht bleiben / sondern das ewige mit durchgehen / wo dann lieb vnd affection: (76.) In kraffe ihrer Pflicht. Wann die Lieb vnd affection der Vnderthanen / auß krafft der Pflicht / damit sie Graff Philips Ludwigen zugethan seyn solten / herfleust / so kan zumahl keine da seyn / dann ihme dieselbige nicht sondern beyden Eltern Herrn Gebrüdern allein vnd würcklich / mit auffgereckten singern geleystet worden / aller massen die offt angezogene Instrumenta Homagii mit mehrerm außweysen. Destructo itaque fundamento corruit accessorium, & sublato antecedenti, necessum est consequens collabi. 77. Verhafftet geblieben / vermerckte Lieb vnd affection bemüssigen vnd bezwingen thut / wir auch ohne das / vermöge obgedachter (77.) Reservaten / vnd vieler vnserer 78.) Gebrüder Contraventionen, vnd nicht haltungen wegen darzu/ in krafft (79.) natürlicher vnd aller Völcker Rechten gantz wol befugt seindt. Wi Vorantwort. (77.) Vermög obgedachten reservaten. Die reservaten vermögen dazu gantz nichts / wie oben angezeigt / vnd ferner in der Apologi außgeführt wird / stehet also alle: auff schlechtem Fuß vnd grundt. (78.) Wieder vnser Gebrüder contrav. Solch vorgeben ist mit allen vorigen eines schlags, vnd besinden sich die nicht haltungen vnd contraventionen allein an seyten G. Philips Ludwigen / rc. wie kan er dann andere damit beschuldigen: (79) In krafft natürlichen / etc. Wo ist doch solch natürlich vnd aller Völcker recht / welches lehret / einem andern das seinige zu nehmen / propria auctoritate & armato milite, Landfriedbrüchige Einfall zuthun / Wittiben vnd waisen zubetrüben/ vnd dergleichen gewaltsame thätlichkeiten zu werck zurichte? Man hat es noch bißhero / weder in der natur / noch einiger völcker recht befunden / Es möge dann in Uropia, oder bey denen also gehalten werden / ubi furta, latrocinia, depraedationes. & invasiones rerum alienarum, vor tugendt geacht werden / wie dann deren völcker hiebevor sich funden / vnnd etwa auß jhrem geblüt einen oder andern nachgelassen / Es bestehet aber solches / weder in Gottes wort / noch einigen Geist: oder weltlichen rechten / ja die natur selbst vnbillichets / in dem sie vorschreibt: Einem andern das jenige zuthun, so man ihm selbst gethan zu werden, gern sehen möchte. Et quod tibi non vis fieri alteri ne feceris. Was wird dann das angezogen/ aber nirgendt befindlich/ der natur vnd aller völcker recht endlich zuwegen bringen? Das wird leider die zeit zufrühe offenbahren / Der Allmächtige grose GOTT straffe nicht nach vnsern sünden vnd verdienst / sondern nach seiner grundlosen güte vnd Barmhertzigkeit, geb einem jeglichen zeitliche buß vnd resipiscentz, auch erkandnuß seiner sünden in sein hertz / vnd erbarm sich endlich aller nohtleidenden betrübten vnd angefochtenen hertzen. (80.) Wie 40 Nachtruck Wir (80) erklären vns aber darbey / dz wirnichts desto weniger/ vnd einenweg als den andern vnsern gebrüdern vn jedermeniglich / so derentwegen oder sonsten jchtwas zuspruchs zu haben vermeinen / vnd vns dessen nicht erlassen köndte oder wölte/ vor Allerhöchstgedachter Keyserlicher Mayestat / oder dero Keyserlichen Cammergericht / auch den Lehen )81.) Herrn / oder wo vnser widertheil dessen befugt zu seyn / erachten wölte / wenigers nicht vor ob (82) wolgedachten Herrn Befreunden, odern andern elegirten Compromissariis gantz willig vnd vnweigerlich seyn wöllen / Vnd versehen (83.) vns darauff gegen jedermenniglich / wöllen vns auch gestalten sachen nach versichert haben / es werden alle vnpassionirte vns hierinnen so gar nit verdencken noch vnrecht geben / daß sie viel mehr mit vnserm / in grosser gedult bißhero außgestandenen elenden (84.) zustandt mitleidens haben / vnd dessen / so wir zu desselben vnvmbgänglicher Remedirung (85.) pro juris, possessionisque nostrae defensione, nec non inevitabili necessariaque alimentatione ben vnsern angebornen Landt vnd Leuhten vor- vnd an die handt (86.) zunehmen bemüssigt worden/ allerdings vor entschüldigt halten werden. 580) Wir vnd Vorantwort. (80.) Wir erklären vor Höchstgedachter he. Wann solche erklärung ernst were / So solte Herr Manifestant deß außschlags am hochlöblichen Keys. Cammergericht in causa Mandati sine clausula de non contraveniendo pactis Familiae, erwartet / vnnd dessen vngeachtet alle tähtlichkeiten zuüben / vnd alles vber einen hauffen zustossen / nicht vnderstanden haben. Wie kan Keys. Mayestat/ oder das hochlöbliche Keys. Cammergericht billichen / daß einer Judex vnd EXECUTOR in propria causa sey? Wie kan es Landfriedbrüchige Ein- vnd Vberfälle gestatten? Die Recht vnd Reichs Abschiede sagen viel ein anders hierzu / die dann auch den außschlag wol geben werden. (81.) Oder den Leh enherrn / ꝛc. Was der Lehenherrn trewhertzige erinnerung vnd Interposition geholffen / das weiset das werck an jhm selbsten auß / vnd vnderstehet man mehr nichts / als den Leuhten einen blawen dunst vor die augen zu machen / vnd alles sub specie æquitatis & justitiae, ia nothwendiger alimentation vnd anderer necessitet zubedecken / Wann aber der deckel vom haffen gethan wird / befinden sich viel seltzamer sachen / so einen bösen nachsehmack haben. (82.) Weniger nicht vor obwolgedachten / rc. Warum hat daß Herr Manifestant den newlich von den Herrn Befreunden / vnd hiebevor elegirten Herrn Compromissariis, zu Limpurg angestelten tag / entweder in der person / oder durch andere vollmächtige nicht besuchen lassen? Warumb hat er auff das vber alle schuldigkeit beschehenes vnderschiedenes freundbrüderliches anerbieten beyder Eltern Herrn Gebrüdere / nemlich den rest deß gelts auff einmahl / wan sie nur der anlag versichert / so bald zubezahlen / ja noch vber alles vorige / auff sichere maß vnd conditiones, so numehr gefallen / etwas von Landt vnd Leuthen einzuraumen / sich der gebür / nicht bequemet noch accommodiret? Was darbey 42 Vorantwort. darbey vorgelauffen / vnnd wie vnchristlich vnnd vnbrüderlich den Herrn Interpositorn vnd abgeordneten / die sich auch in der person zu Graff Philips Ludwigen / rc. aller vngelegenheit vnd alles re spects vnerachtet / nach Götzenboden / zuverschiedenen mahln bemühet geantwortet worden, das ist leyder mehr zubeklagen, als hier offentlich/ der gantzen welt kund zuthun/ der Allmächtige erweiche alle erhärtete hertzen. (83.) Vnd versehen vns/ꝛc. Was man sich vber solches alles zuversehen habe / das darff keines fernern anziehens / hat Herr Manifestant recht / so wird er Patronos gnug finden / seyn aber noch zuvernehmen / weil sich wenig ja niemand bißhero offenbart / hat er aber vnrecht / so darff er keine zusuchen / sintemal sich heutiges tages Leut gnug finden / auch bey diesem werck an tag geben / so vnrecht vnd gewalt recht vnd gut geheissen, vnd darzu alle beförderung vnnd hülff erwiesen. Es wird aber einer mit dem andern zu seiner zeit der gebür belohnet werden. Per quod quis peccat, per id puniti solet. (84.) Deß Elenden bißhero außgestandenen zustandshalben / als der sich Gott lob nirgendts bißhero gefunden / wird wenig mitleidens seyn / man verspüret aber gnugsamme compassion vnd klagen / vber die gewaltsame Landfriedbrüchige thätlichkeiten / vnd an dem ort erwecktenewe vnruhe / Wolte Gott / dieselbige in zeiten sopirt, das fewer nicht g. osser gemacht/ vn auffs chist möglich verhütet würde / daß zu aller angrentzenden vnd Benachbarten zumahl onbeschuldten verderb vnd ruin / dasselb endlich an allen ecken nicht außschlagen / vnd einen mit dem andern consumiren vnd auffreiben möchte / Es besorgt solches manch frommes hertz / der Allmächtigewolle es gnedig wenden. (85.) Re Vorantwort. (85.) Remedirung pro juris. Ubi nullum jus, nulla possessio, ibi nulla ejus defensio, vnd darff man keine alimentation mit gewalt zusuchen/ da kein mangel / sondern alles vollauff vnd vberfluͤssig ist. (86.) Pellere vim vi, jura sinunt, & vulnere vulnus. ENDE + S